BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 351/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Mai 2007 B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 198 58 571 BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise in den Fas-sungen der Hilfsanträge 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Ver-handlung. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen 1. bis 7.2 hinzugefügt): - 3 - "1.1.) Schaltungsanordnung zum Verbinden einer wenigstens eine analoge Anschlußeinrichtung (159) aufweisenden TK-An-lage (150) mit einer Türfreisprecheinrichtung (20), 2.) wobei die TK-Anlage (150) nicht zum Anschalten und Betrei-ben der Türfreisprecheinrichtung (20) ausgebildet ist, wobei die Schaltungsanordnung (10) folgende Merkmale auf-weist: 3.) - eine analoge Anschlußeinrichtung (210) zum Anschalten der Schaltungsanordnung (10) an die analoge Anschlußein-richtung (159) der TK-Anlage (150), 4.) - eine Schnittstelle (220) zum Anschalten der Türfreisprech-einrichtung (20), 5.) - eine Einrichtung (120, 110) zum Umsetzen eines von der Türfreisprecheinrichtung (20) gelieferten Klingeltastensignals in wenigstens eine von der TK-Anlage (150) verarbeitbare Rufnummer, die wenigstens einer an die TK-Anlage (150) angeschalteten Endeinrichtung (160) oder einer externen Endeinrichtung zugeordnet ist, 6.) - einen IWV- und/oder MFV-Sender (170), und 7.) - eine programmierbare Steuereinheit (80), 7.1) die den IWV und/oder MFV-Sender (170) veranlasst, die um-gesetzte Rufnummer als IWV- oder MFV-Wahlsignal zur TK-Anlage (150) zu übertragen, 7.2) und die den Verbindungsweg (200) zwischen der analogen Anschlußeinrichtung (210) und der Schnittstelle (220) durch-schalten (85) kann." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag und am Ende sind die folgenden Merkmale (Glie-derungszeichen 8. bis 8.3) hinzugefügt worden: - 4 - "8.) - die Umsetzeinrichtung umfasst 8.1) einen Klingentastendetektor (120) und 8.2) einen eine Nachschlagetabelle enthaltenden Spei-cher (110), 8.3) wobei in der Nachschlagetabelle jeder Klingeltaste (22-25) der Türfreisprecheinrichtung (20) wenigstens eine Ruf-nummer zugeordnet ist." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und am Ende sind die folgenden weiteren Merk-male (Gliederungszeichen 9. bis 12.) hinzugefügt worden: "9.) - eine Detektoreinrichtung (100) zum Erfassen von Wähl- und/oder Besetzttönen, 9.1) - wobei die Steuereinheit (80) unter Ansprechen auf das Er-kennen eines Besetzttons die Verbindung zwischen der TK-Anlage (150) und der Türfreisprecheinrichtung (20) auslöst, 10.) - einen MFV-Decoder (105) und/oder 11.) - eine aktivierbare Ruf-Erkennungseinrichtung (90), 12.) - wobei die Steuereinheit (80) derart programmiert ist, dass sie nach Betätigung einer Klingeltaste (22-25) die dieser Klingeltaste zugeordnete Rufnummer erst nach Ablauf einer vorbestimmten Zeitspanne mit Hilfe des IWV- und/oder MFV-Senders (170) zur TK-Anlage übermittelt." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag und am Ende sind die folgenden Merkmale (Glie-derungszeichen 9. bis 12.1) hinzugefügt: "9.) - eine Detektoreinrichtung (100) zum Erfassen von Wähl- und/oder Besetzttönen, - 5 - 9.1) - wobei die Steuereinheit (80) unter Ansprechen auf das Erkennen eines Besetzttons die Verbindung zwischen der TK-Anlage (150) und der Türfreisprecheinrichtung (20) auslöst, 10.) - einen MFV-Decoder (105) und/oder 11.) - eine aktivierbare Ruf-Erkennungseinrichtung (90), 12.) - wobei die programmierbare Steuereinheit (80) zum Tren-nen einer Sprechverbindung zur Türfreisprecheinrich-tung (20) 12.1) - in Abhängigkeit davon, dass ein MFV-Decoder (105) we-nigstens die erste Ziffer einer mehrstelligen Kennziffer zur Betätigung eines Türöffners (130) erkannt hat, ausgebildet ist." Folgende Druckschrift wurde erörtert: D2 DE 195 34 539 C1. Die Einsprechende ist der Ansicht, die Gegenstände nach den Patentansprü-chen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht patentfähig. Insbeson-dere sei auch nicht ersichtlich, wie die nach den Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen beanspruchte Schaltungsanordnung ausgestaltet werde durch das Merkmal, dass die TK-Anlage nicht zum Anschalten und Betreiben der Türfrei-sprecheinrichtung ausgebildet ist. Die Patentinhaberin führt aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus den im Verfahren befindlichen Druckschrif-ten, insbesondere aus der D2, sei kein Umsetzen eines von der Türfreisprechein-richtung gelieferten Klingeltastensignals in wenigstens eine von der TK-Anlage verarbeitbare Rufnummer als bekannt entnehmbar. Auch sei aus der genannten - 6 - Druckschrift D2 keine Anregung für den Fachmann ersichtlich, eine solche Umset-zung vorzusehen. Des weiteren sei die aus der D2 bekannte TK-Anlage zum An-schalten und Betreiben einer Türfreisprecheinrichtung besonders ausgebildet. II. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, mit Erfahrung in der Entwicklung und dem Betrieb von Türfreisprecheinrichtungen und insbesondere vertraut mit der Verschaltung solcher Einrichtungen mit TK-An-lagen. Zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß dem Hilfsantrag 1 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Aus-führungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 nicht patentfähig. Zum Hilfsantrag 2 Aus der Druckschrift D2, vgl. die Figuren 1 und 2 und Zusammenfassung ist eine Schaltungsanordnung 40 zum Verbinden einer wenigstens eine analoge An-schlusseinrichtung (Zweidraht-Schnittstelle 2) aufweisenden TK-Anlage 10 mit einer Türfreisprecheinrichtung 30 als bekannt entnehmbar (Merkmal 1). Die die TK-Anlage 10 mit der Schaltungsanordnung 40 verbindende Zweidraht-Schnitt-stelle 2 liest der Fachmann auf die analoge Anschlusseinrichtung zum Anschalten der Schaltungsanordnung an die analoge Anschlusseinrichtung der TK-Anlage - 7 - gemäß Merkmal 3 (Sp. 2 Z. 62-65). Mit der Vierdraht-Schnittstelle 4 verfügt die Schaltungsanordnung 40 über eine Schnittstelle zum Anschalten der Türfrei-sprecheinrichtung 30 (Sp. 3 Z. 62-64 - Merkmal 4). Des Weiteren weist die Schaltungsanordnung 40 nach der Entgegenhaltung D2 eine (Klingeltasten-Auswerte-)Einrichtung 60 auf, die nach Spalte 3, Zeilen 52 bis 62 i. V. m. Spalte 4 Zeilen 12 bis 24, dazu dient, von der Türfreisprecheinrich-tung gelieferte Klingeltastensignale in wenigstens eine von der TK-Anlage verar-beitbare Rufnummer umzusetzen, die wenigstens einer an die TK-Anlage ange-schalteten Endeinrichtung oder einer externen Endeinrichtung zugeordnet ist (Merkmal 5). Die umgesetzte Rufnummer wird als IWV- oder MFV-Wahlsignal zur TK-Anlage übertragen (Sp. 3 Z. 56-60 - vorgangsbezogener Teil Merkmal 7.1) und damit kann der Verbindungsweg zwischen der analogen Anschlusseinrichtung und der Schnittstelle durchgeschaltet werden (Sp. 4 Z. 34-37 i. V. m. Sp. 4 Z. 14-24 - vorgangsbezogener Teil Merkmal 7.2). Zum Liefern der wahlweise IWV- oder MFV-Wahlsignale weist die Schaltungsanordnung einen IWV- und/oder MFV-Sen-der (Wahlgenerator 70) auf, (vgl. Sp. 3, Z. 56-62 und Sp. 4 Z. 12-24 - Merkmal 6). Bzgl. der Umsetzung der von der Türfreisprecheinrichtung gelieferten Klingeltas-tensignale in von der TK-Anlage verarbeitbare Rufnummern und bzgl. der Veran-lassung des IWV- und/oder MFV-Senders, die umgesetzte Rufnummer als IWV- oder MFV-Wahlsignal zur TK-Anlage zu übertragen, setzt der Fachmann das Vor-handensein einer Steuereinheit voraus, die die genannten Vorgänge veranlasst und steuert (vgl. dazu auch Sp. 5 Z. 1-2). Diese Steuereinheit ist auch program-mierbar, da gemäß D2 mehrere Klingelknöpfe und mehrere Türsprechstellen vor-handen sein können und an die TK-Anlage mehrere Fernsprechapparate an-schaltbar sind (Sp. 3 Z. 52-56, Sp. 4 Z. 67-68, Sp. 2 Z. 16-19), deren wechselsei-tige Zuordnung naheliegenderweise im Wege einer Programmierung festgelegt wird (ergänzend dazu Sp. 5 Z. 1-6 - Merkmal 7 und jeweils auf die Steuereinheit bezogener Rest der Merkmale 7.1 und 7.2). - 8 - Die aus D2 als bekannt entnehmbare Umsetzeinrichtung (vgl. oben zu Merkmal 5) umfasst einen Klingeltastendetektor 60 (Sp. 3 Z. 53-61 - Merkmale 8 und 8.1), und nachdem mehrere Klingelknöpfe und mehrere Fernsprechapparate wechselseitig zugeordnet sind, sieht der Fachmann für diese Zuordnung eine Nachschlageta-belle vor, in der jeder Klingeltaste der Türfreisprecheinrichtung wenigstens eine Rufnummer zugeordnet ist. Um diese Zuordnung in Form der vorgenannten Nach-schlagetabelle dauerhaft verfügbar zu machen, bietet sich dem Fachmann i. V. m. der programmierbaren Steuereinheit ein Speicher an, der diese Nachschlageta-belle enthält (Sp. 3 Z. 53-61, Sp. 4 Z. 14-19 - Merkmale 8.2 und 8.3). Die im Telefonie-Bereich, insbesondere auch für das Betreiben von TK-Anlagen unerlässliche Detektoreinrichtung zum Erfassen von Wähl- und/oder Besetzttönen, die offensichtlich auch bei der aus D2 bekannten Anordnung in Form eines MFV-Decoders und/oder einer - dann auch aktivierten - Ruf-Erkennungseinrichtung zur Anwendung gelangt (Sp. 4 Z. 22-41, insbesondere Rufen des Teilnehmers - Sp. 4 Z. 22-24 - nach dem Erkennen/Decodieren eines MFV-Signals nachdem Wähl- und/oder Besetzttöne erfasst worden sind, gemäß Sp. 4 Z. 14-19), bringt der Fachmann auch bei der patentgemäßen Schaltungsanordnung in Anschlag (Merkmale 9, 10, 11). Nachdem die Umsetzung der von der Türfreisprecheinrich-tung gelieferten Klingeltastensignale in von der TK-Anlage verarbeitbare Rufnum-mern und deren Übertragen als IWV- oder MFV-Wahlsignal zur TK-Anlage und in der Folge davon auch das Durchschalten und ggf. das Auslösen einer Verbindung von einer Steuereinheit veranlasst wird (vgl. oben zu den Merkmalen 7, 7.1 und 7.2), bietet es sich dem Fachmann an, diese Steuereinheit auch zum Auslö-sen der Verbindung zwischen der TK-Anlage und der Türfreisprecheinrichtung zu nutzen, und zwar insbesondere dann, wenn nach dem Erkennen eines Besetzt-tons keine Verbindung möglich ist (Merkmal 9.1). Aufgrund schaltungstechnischer Gegebenheiten insbesondere der TK-Anlage (z. B. Schalten auf Empfangsbereit-schaft) ist des weiteren eine Zeitspanne vorbestimmt, erst nach deren Ablauf kann die einer Klingeltaste zugeordnete Rufnummer mit Hilfe des IWV- und/oder MFV-Senders zu TK-Anlage übermittelt werden. Infolgedessen sieht sich der Fachmann - 9 - veranlasst, die Steuereinheit derart zu programmieren, dass sie nach Betätigung einer Klingeltaste die dieser Klingeltaste zugeordnete Rufnummer erst nach Ablauf der vorgenannten und vorbestimmten Zeitspanne mit Hilfe des IWV- und/oder MFV-Senders zur TK-Anlage übermittelt (Merkmal 12). Bzgl. des verbleibenden Merkmals 2 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2: "wobei die TK-Anlage nicht zum Anschalten und Betreiben der Türfreisprechein-richtung ausgebildet ist" hat die Patentinhaberin eingewendet, dass die aus der D2 bekannte TK-Anlage entgegen diesem Merkmal 2 zum Anschalten und Betreiben einer Türfreisprecheinrichtung besonders ausgebildet sei. Dem ist entgegenzu-halten, dass das in Rede stehende Merkmal 2 sich einzig und allein auf die TK-Anlage bezieht, es ist nicht ersichtlich, wie und in welchem Umfang die dort gefor-derten Negativ-Eigenschaften der TK-Anlage, nämlich dass die TK-Anlage nicht zum Anschalten und Betreiben der Türfreisprecheinrichtung ausgebildet ist, zur Ausbildung der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Schaltungsanordnung bei-tragen. Im Übrigen werden die in der D2 beschriebene TK-Anlage 10 und ihre Komponenten als an sich bekannt bezeichnet, auch wird es dank der in D2 be-schriebenen Schaltungsanordnung möglich, Türfreisprecheinrichtungen an nach-träglich installierte TK-Anlagen anzuschalten (Sp. 2 Z. 21-27, Sp. 4 Z. 6-10), der Fachmann versteht dies so, dass die aus D2 bekannte TK-Anlage ebenfalls nicht (speziell) zum Anschalten und Betreiben der Türfreisprecheinrichtung ausgebildet ist, mehr ist nach Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht ge-fordert. Die Patentinhaberin hat weiter argumentiert, dass aus der D2 kein Umsetzen ei-nes von der Türfreisprecheinrichtung gelieferten Klingeltastensignals in eine von der TK-Anlage verarbeitbare Rufnummer als bekannt entnehmbar sei, wie dies bspw. gemäß Merkmal 5 des vorliegenden Patentanspruchs 1 gefordert sei. Die-sem Argument mag zwar insoweit beizupflichten sein, dass der Begriff Rufnummer in D2 nicht expressis verbis genannt ist, für den Fachmann impliziert jedoch ein an die TK-Anlage gesendetes IWV- oder MFV-Wahlsignal, in dessen Folge die TK-- 10 - Anlage den gewünschten Teilnehmer ruft (Sp. 4 Z. 14-23), eine von der TK-Anlage verarbeitbare Rufnummer. Zum Hilfsantrag 3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale 1 bis 7.2 und 9 bis 11 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und fügt diesen Merkmalen noch fol-gende weitere Merkmale (Gliederungszeichen 12. und 12.1) hinzu: 12.) - wobei die programmierbare Steuereinheit (80) zum Tren-nen einer Sprechverbindung zur Türfreisprecheinrich-tung 20) 12.1) in Abhängigkeit davon, dass ein MFV-Decoder (105) wenigstens die erste Ziffer einer mehrstelligen Kennziffer zur Betätigung eines Türöffners (130) erkannt hat, ausge-bildet ist. Die vorstehend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bzgl. der Merkmale 1 bis 7.2 und 9 bis 11 dargelegten Ausführungen gelten bzgl. der vorgenannten Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 in gleicher Weise. Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, insbesondere zu den Merk-malen 7, 7.1 und 7.2 ausgeführt, setzt der Fachmann bei der aus D2 als bekannt entnehmbaren Schaltungsanordnung das Vorhandensein einer programmierbaren Steuereinheit voraus. Nachdem der Fachmann gemäß Merkmal 9.1 die solcherart vorauszusetzende Steuereinheit naheliegenderweise zum Auslösen der Verbin-dung zwischen der TK-Anlage und der Türfreisprecheinrichtung nutzt, und zwar - 11 - insbesondere dann, wenn nach dem Erkennen eines Besetzttons keine Verbin-dung möglich ist, bietet es sich dem Fachmann an, die programmierbare Steuer-einheit auch dann zum Trennen (Auslösen) einer Sprechverbindung zur Türfrei-sprecheinrichtung auszubilden (Merkmal 12), wenn ein - aus D2 ebenfalls mitzule-sender (vgl. oben zu Merkmal 10) - MFV-Decoder wenigstens die erste Ziffer einer mehrstelligen Kennziffer zur Betätigung eines Türöffners erkannt hat, wie dies bzgl. des geforderten Ablaufs auch in D2 beschrieben ist (vgl. Sp. 4 Z. 41-53 - Merkmal 12.1). gez. Unterschriften
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