BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 36/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 42 40 797.4-45 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung und die Richterin Martens beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 3. Mai 2000 wird aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - Bezeichnung: Auszahlvorrichtung für Geld- oder Unterhal tungsspielgeräte Anmeldetag: 1. Dezember 1992. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung Seiten 5 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt ursprüngliche Zeichnungen (Figur 1 und 2), 1 Blatt Zeichnungen (Figur 3 und 4), überreicht in der mündlichen Verhandlung. G r ü n d e I. Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 durch folgende Druckschriften nahegelegt sei: (1) DE 38 34 020 A1, (2) DE 41 21 985 A1, (3) DE 32 31 424 A1. Die Anmelderin legt neue Unterlagen vor und beantragt wie entschieden. - 3 - Der Anspruch 1 lautet: "Auszahlvorrichtung bei Geld- oder Unterhaltungsspielgeräten, welche mindestens einen Geldschein- (7) und einen Münzakzeptor zur Zah-lungsmittelannahme in Münz- oder Scheinform, mindestens einen Banknotenspeicher (11), mindestens eine Vorrichtung zur Münzaus-gabe sowie eine zentrale Steuereinheit, mittels welcher der Spielab-lauf und die Geldverarbeitung gesteuert wird, aufweist, wobei für die Gewinnauszahlung und/oder Einsatzrückzahlung zumindest eine Vor-richtung zur Ausgabe von Banknoten über eine Auszahlöffnung (3) vorgesehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Vorrichtung zur Ausgabe von Banknoten aus dem mindestens ei-nen Banknotenspeicher (11) und mindestens einer Transportvorrich-tung (8, 12) für den Transport der Banknoten (10) vom Geldscheinak-zeptor (7) zum Banknotenspeicher (11) und vom Banknotenspeicher (11) zur Auszahlöffnung (3) besteht, daß der jeweils letzte eingege-bene Geldschein (10) in einer Parkposition vor der Eintrittsöffnung des Banknotenspeichers (11) innerhalb der Transportvorrichtung (8, 12) ereignisabhängig zwischenspeicherbar ist und daß die zentrale Steu-ereinheit in Abhängigkeit vom entsprechenden Ereignis über die An-steuerung von Antriebs- und Stellmitteln den Weitertransport dieses Geldscheines (10) entweder in den Banknotenspeicher (11) oder zur Auszahlöffnung (3) veranlaßt." Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 6 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. Im Prüfungsverfahren wurde noch die Entgegenhaltung (4) DE 34 14 519 C2 - 4 - genannt. II. Der Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu. Die Druckschrift (2) läßt nicht erkennen, wie dem Geldscheinausgeber 46 des geldbetätigten Unterhaltungsautomaten 2 die Geldscheine zugeführt werden (Fig 3, Sp 6, Z 41 bis 46). Das Geldspielgerät nach (1) nimmt zwar neben Münzen auch Banknoten an, zahlt aber nur Münzen aus (Fig 2, Sp 4 Z 27 bis 32). Die Maschine nach (3) und der Geldautomat nach (4) sind nur für die Annahme und Ausgabe von Banknoten ausgelegt. Sie enthalten keinen Münzakzeptor (Fig 1). 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhend. Das Gesamtwissen war dem Fachmann am Anmeldetag keine ausreichende Hilfe. Nur teilweise brachte es ihn auf dem Weg zur Erfindung voran. Ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der von einem Mikroprozessor zentralgesteuerte Geld- oder Unterhaltungsspielgeräte entwickelt, mochte an zwei Möglichkeiten denken, wie man den Geldscheinausgeber 46 des Unterhaltungs-automaten nach (2) mit Banknoten versorgt: Neben dem Geldscheinsammelbe-hälter 18 (Fig 3), der eingezahlte Banknoten speichert, kann ein eigener Geld- - 5 - scheinspeicher für auszugebende Banknoten vorgesehen sein, wenn eine Tren-nung von angenommenen und auszugebenden Banknoten erwünscht ist ((3) S 1 Abs 2 bis S 2 Abs 1). Zum anderen würde man im Banknotenspeicher 18 enthal-tene Geldscheine zum Geldscheinausgeber 46 leiten, und zwar auf einem ge-meinsamen Förderkanal für die eingegebenen und auszuzahlenden Banknoten ((3) Anspruch 1, Fig 1, Ein-Ausgabeöffnung 2, Förderkanal 3, Banknotenbehälter 4, S 6 Abs 4; (4) Fig 1, Sp 1 Z 40 bis 45). Der Stand der Technik war aber kein Leitfaden für die weitere Überlegung, den jeweils letzten in den Automaten eingegebenen Geldschein innerhalb des Trans-portweges vor der Eintrittsöffnung des Banknotenspeichers ereignisabhängig zwi-schenzuspeichern und abhängig vom Ereignis in den Banknotenspeicher oder zum Geldscheinausgeber zu befördern. Der Geldautomat nach (4) besitzt zwar im Zirkulationsweg eine zeitweilige Halte-einheit 200 mit Halteabschnitten 205 bis 207 vor Banknotenspeichereintrittsöff-nungen (Fig 1, Sp 1 Z 16 bis 18, Z 60 bis 62). Die dort zwischenzeitlich abgespei-cherten auf Echtkeit geprüften Banknoten gelangen, ausgelöst durch Tastendruck des Bankangestellten, in die Banknotenspeicher 302 bis 304, es sei denn, der Bankangestellte nimmt die jeweilige Halteeinheit 200 zusammen mit den in ihren Halteabschnitten 205 bis 207 zwischengespeicherten Banknoten aus dem Automaten heraus, um diese dem Kunden auszuhändigen (Sp 2 Z 16 bis 24, Sp 8 Z 59 bis Sp 9 Z 26). Es findet sich kein Anhaltspunkt, der dazu anregen könnte, diese im Zusammen-hang mit einem Zirkulations-Geldautomaten bekannte zeitweilige Halteeinheit in einem Unterhaltungsautomaten nach (2) vorzusehen und für die Gewinnauszah-lung zu verwenden dergestalt, daß die zentrale Steuerung eine zwischengespei-cherte Banknote zum Geldscheinausgeber weiterleitet. Denn beim Stand der Technik dient die Halteeinheit einem gänzlich anderen Zweck: Wenn der Automat feststellt, daß der von ihm gesammelte Geldwert nicht mit dem von Hand einge- - 6 - gebenen Betrag übereinstimmt, so soll der Bankangestellte die im Automaten zwi-schengespeicherten Geldscheine dem Kunden zurückgeben können. Zur Banknotenausgabeöffnung gelangende echte Geldscheine ziehen die be-kannten Maschinen und der bekannte Automat ausschließlich aus dem Geld-scheinspeicher ab ((4) Fig 1, Sp 1 Z 22 bis 43, (3) Anspruch 1, S 7 Abs 2 Z 1 bis 9 von unten). Entsprechend würde der Fachmann für die Geldscheinauszahlung beim Unterhaltungsautomaten nach (2) verfahren. (1) bringt nicht mehr als (2). Die Ansprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungen der Auszahlvorrichtung nach dem Anspruch 1 und sind gleichfalls gewährbar. Die Beschreibung genügt PatG § 34. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Richterin Martens ist in Urlaub und daher verhindert, zu unterschreiben. Pr
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