BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 36/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Juli 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 57 205.7-35 … - 2 - hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 P vom 18. Februar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 sei nach den §§ 1 und 4 PatG nicht pa-tentfähig. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurden die Druckschriften (4) Yu. Dryagin, N. Scalyga und T. Geist: A NOTCH FILTER FOR 140 GHz MICROWAVE RADIATION, in: Int. J. Infrared Millimeter Waves 17, No. 7, 1996, Seiten 1199-1204, und (5) US 5 808 528 in Betracht gezogen. - 3 - Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (Anlage 1) zu erteilen, hilfsweise mit Anlage 2, jeweils gemäß Schriftsatz vom 24. Ju-ni 2004. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "1. Notchfilter a) mit einem Wellenleiter (11, 12); b) mit mehreren an den Wellenleiter angekoppelten Hohlraumresonatoren mit Hohlräumen, die bis auf eine Öffnung verschlossen sind; c) mit Mitteln (4), die eine gleichzeitige und gleichmä-ßige Verstellung der Hohlraumvolumina der Hohl-raumresonatoren bewirken; d) mit einem Schritt- oder Servomotor (3), mit dem die gleichzeitige und gleichmäßige Verstellung der Hohlraumvolumina der Hohlraumresonatoren be-wirkt werden kann." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ergänzt am Ende des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag: "e) mit einer Justiermöglichkeit, die es erlaubt, die Hohlraumvolumina der Hohlraumresonatoren ein-zeln so einzustellen, dass die Hohlraumvolumina gleich groß sind." - 4 - Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß aus dem Stand der Technik nach (4) zwar ein Notchfilter mit den Merkmalen a) und b) als bekannt entnehmbar gewesen sein mag, der Fachmann sei aber aus dem Stand der Technik heraus nicht veranlaßt gewesen, eine Verstellung der Hohl-raumvolumina gemäß den Merkmalen c) und d) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag oder gar eine Justiermöglichkeit gemäß dem Merkmal e) des Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag vorzusehen. Insbesondere habe die aus der Druckschrift (5) als bekannt entnehmbare Filteran-ordnung dem Fachmann keine entsprechende Veranlassung vermitteln können, nachdem es sich bei dem dort beschriebenen Filter nicht um ein Notchfilter iSd Er-findung gehandelt habe, das außerdem einen völlig andersartigen Aufbau auf-weise und bzgl der auf den Wellenleiter bezogenen einseitigen Verstellmöglichkeit keine Anwendung habe finden können bei dem aus (4) bekannten Notchfilter, bei dem Hohlraumresonatoren beidseitig eines Wellenleiters angeordnet gewesen sei-en. Aus keiner der Druckschriften sei im übrigen eine erfindungsgemäße Justier-möglichkeit als bekannt entnehmbar gewesen. Das Notchfilter gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sei somit nicht nur neu, sondern beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Insbesondere aber die Fas-sung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag verdeutliche, daß dessen Anspruchsge-genstand gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik auf erfin-derischer Tätigkeit beruhe. II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in seiner hilfsweisen Fassung patentfähig ist. - 5 - Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit der Gegenstände nach dem je-weiligen Anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; keinem liegt jedoch eine erfinderi-sche Tätigkeit zugrunde, weil sich die Gegenstände für den Fachmann, hier ein Diplomphysiker mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Meßtechnik von Hochtemperatur-Plasmen, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik er-geben. Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist weiter gefaßt als der Patentan-spruch 1 nach dem Hilfsantrag und enthält insbesondere den Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Aus-führungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patent-fähig. Zum Hilfsantrag 1) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist dem Fachmann durch die Abhandlung (4) in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen, insbesondere belegt durch die Druckschrift (5), nahegelegt. 2) Aus der Abhandlung (4), vergleiche Seite 1200, Figur 1 und 1. und 2. Absatz, Seite 1201, Figur 2 und 1. bis 3. Absatz, sowie Seite 1203 Figur 3 und letzter Ab-satz, ist ein Notchfilter mit den Merkmalen a) und b) als bekannt entnehmbar. Es können bis zu 20 Hohlraumresonatoren mit Hohlräumen, die bis auf eine Öffnung verschlossen sind, - beidseitig - an einem Wellenleiter angekoppelt sein, Sei-te 1200, 2. Absatz, Figur 1. - 6 - Des weiteren sind Mittel vorgesehen, die eine Verstellung der Hohlraumvolumina - mittels Kolben und Schraube - bewirken, Seite 1201, 3. Absatz - Teilmerkmal d) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Diese bekannten Mittel zur Verstellung der Hohlraumvolumina erlauben es außerdem, die Hohlraumvolumina der Hohl-raumresonatoren - einzeln - so einzustellen (zu justieren), daß die Hohlraumvolu-mina gleich groß sind (S 1202 3. Abs le Satz – Teilmerkmal e)). 3) Aus der - stets möglichst einfache Bedienung verlangenden - Praxis der mit dem aus (4) bekannten Notchfilter durchgeführten Experimente und Messungen heraus sieht sich der Fachmann veranlaßt, Mittel vorzusehen, die eine gleichzeiti-ge und gleichmäßige Verstellung der Hohlraumvolumina der Hohlraumresonatoren - ohne übermäßigen Zeit- und Geräteaufwand - bewirken, vergleiche (4) Sei-te 1202 3. Absatz bis Seite 1204 letzter Absatz - auf die gleichzeitige und gleich-mäßige Verstellung bezogenes Teilmerkmal c). Dem Fachmann bietet sich dazu ein Schritt- oder Servomoter an, mit dem die gleichzeitige und gleichmäßige Ver-stellung der Hohlraumvolumina der Hohlraumresonatoren bewirkt werden kann. Ein solches Vorgehen ist dem Fachmann aus dem ihm vertrauten Fachgebiet, ein-stellbare Filter betreffend, die Wellenleiter und daran angekoppelte Hohlraumre-sonatoren umfassen, bekannt und wird bspw belegt durch Druckschrift (5), die zur gleichzeitigen und gleichmäßigen Verstellung der Hohlraumvolumina einen Schritt- oder Servomotor vorsieht (vgl Abstract "multiple synchronized resonant cavities" iVm Sp 1 Z 61 bis Sp 2 Z 5, Sp 3 Z 51 bis Sp 4 Z 6 - Merkmal d)). Der Einsatz eines Schritt- oder Servomotors, mit dem die gleichzeitige und gleich-mäßige Verstellung der Hohlraumvolumina der Hohlraumresonatoren bewirkt wer-den kann, reicht aber allein noch nicht aus, die hohen Anforderungen, die an die Charakteristik eines Filters nach Abhandlung (4) gestellt werden (S 1202 2. Abs bis S 1203 le Abs), zu erfüllen. Insbesondere weiß der Fachmann um die unver-meidlichen Fertigungstoleranzen der Wellenleiter und Hohlraumresonatoren, die - zusätzlich zu einer gleichzeitigen und gleichmäßigen Verstellung der Hohlraum-volumina - eine Justiermöglichkeit erfordern, die es erlaubt, die Hohlraumvolumina - 7 - der Hohlraumresonatoren zunächst und nach längeren Betriebsdauern einzeln so einzustellen, daß die Hohlraumvolumina gleich groß sind. Eine solcherart gestalte-te Einstell- (Justier-) Möglichkeit ist aber - wie weiter oben dargelegt - bereits bei dem aus (4) als bekannt entnehmbaren Notchfilter vorhanden, der Fachmann wird diese Justiermöglichkeit aus den vorstehend dargelegten Erwägungen heraus bei-behalten (vgl (4) S 1202 3. Abs le Satz iVm S 1201 3. Abs - Merkmal e)). Damit ist der Fachmann bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelangt. Zwar mag der Anmelderin durchaus beizupflichten sein, daß das aus der Druck-schrift (5) als bekannt entnehmbare Filter kein Notchfilter iSd der Erfindung dar-stelle und daß es einen andersartigen Aufbau aufweise, der Fachmann sieht sich aber dadurch nicht gehindert - wie obenstehend abgehandelt -, den bei dem aus (5) bekannten Filter Anwendung findenden Schritt- oder Servomotor, mit dem die gleichzeitige und gleichmäßige Verstellung der Hohlraumvolumina der Hohlraum-resonatoren bewirkt werden kann, auch bei dem aus (4) als bekannt entnehmba-ren Notch-Filter in Anschlag zu bringen. Die weitere Argumentation der Anmelderin, zur Verstellung der Hohlraumvolumina der nach (4) beidseitig gegenüberliegend am Wellenleiter angeordneten Hohl-raumresonatoren seien mindestens zwei oder mehr Motoren notwendig, eine sol-che aufwendige Anordnung führe den Fachmann aber vom Gegenstand des An-spruchs 1, bei dem nur ein Schritt- oder Servomotor vorgesehen sei, weg, trägt ebenfalls nicht, sofern eine solche Argumentation überhaupt durch die vorliegende Fassung des Anspruchs 1 gedeckt sein sollte. Selbst wenn aber unterstellt würde, Merkmal d) des Patentanspruchs 1 würde auf einen (einzigen) Schritt- oder Servo-motor abstellen, lag es jedenfalls im Rahmen fachmännischen Überlegens, die Anordnung eines Schritt- oder Servomotor als Wunsch in Betracht zu ziehen, mit dem die gleichzeitige und gleichmäßige Verstellung der Hohlraumvolumina der Hohlraumresonatoren bewirkt werden kann, auch wenn sich die Realisierung einer - 8 - solchen Anordnung im Falle eines Notchfilters nach (4) als schwierig oder gar un-praktikabel erwiesen haben sollte (vgl BGH GRUR 1996, 857 - Rauchgasklappe). Darüber hinaus kennt der Fachmann jedoch aus der Praxis heraus - für den Fall einiger weniger Hohlraumresonatoren - auch eine Anordnung von Hohlraumreso-natoren auf einer Seite des Wellenleiters. 4) In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob die in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag aufgenommenen Merkmale in dieser Form den ur-sprünglichen Unterlagen entnehmbar sind, dahingestellt bleiben. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
Full & Egal Universal Law Academy