BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 38/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. November 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 55 492.7-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Rich-ter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 7. Januar 2002 beruhe nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der Anmelder beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen. An der mündlichen Verhandlung nimmt er nicht teil. Der noch geltende Patentanspruch 1 vom 7. Januar 2002 lautet: "Handgerät für den Mobilfunk, mit einem mittels einer aufladba-ren Batterie gespeisten Sende-, Empfangs- und Steuerteil, so-wie ggfs. mit Anschlüssen für weitere Kommunikationsgeräte und mit einer Stromerzeugungsvorrichtung, die durch eine Handbetätigung antreibbar ist, wobei die Stromerzeugungsvor-richtung elektronisch an die Batterie für deren Aufladung an-schließbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Handbewe-gung eine drehende ist, dass die Stromerzeugungsvorrichtung (7) mittels eines die Antriebsbewegung durch die drehende Handbewegung übertragendes, vorstehendes Griffelement (12) einer Antriebskurbel (12a) betreibbar ist, die klappbar ausgebil-det ist." Im Prüfungsverfahren wurde u. a. folgende Druckschrift berücksichtigt: 1) EP 0 409 819 A2. - 3 - II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patent-anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätig-keit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, einen Hochschulinge-nieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aus Druckschrift (1) ist ein Handgerät für den Mobilfunk bekannt, das ein mittels einer aufladbaren Batterie (Sp 1 Z 44) gespeistes Sende-, Empfangs- und Steuer-teil aufweist. Weiter ist eine Stromerzeugungsvorrichtung vorgesehen, die durch eine Handbetätigung antreibbar ist und elektrisch an die Batterie für deren Aufla-dung anschließbar ist (Sp 2 Z 57 - Sp 3 Z 1). Zur Betätigung der Stromerzeu-gungsvorrichtung kann eine Handkurbel oder eine mit einem Betätigungshebel versehene Zahnstange eingesetzt werden (Sp 2 Z 5 - 10). Bei Verwendung einer Handkurbel ist die Handbewegung eine drehende Bewegung. Die Handkurbel wird in (1) zwar nicht näher beschrieben, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie wie jede Handkurbel ein vorstehendes Griffelement aufweist, das die drehende Hand-bewegung in eine Antriebsbewegung überträgt. Bei einem derartigen Handgerät besteht in der Praxis ersichtlich der Nachteil, dass die Handkurbel mit dem vorstehenden Griffelement sich außerhalb des Gehäuses befindet, so dass sich ein erhöhter Raumbedarf ergibt und die Handhabung des Geräts auf Grund der vorstehenden Kurbel beeinträchtigt ist. Für den Fachmann, der bei der Entwicklung eines Handgeräts für den Mobilfunk stets das Ziel verfolgt, eine möglichst raumsparende Konstruktion ohne hervorstehende Teile zu errei-chen, liegt es daher nahe, die Kurbel dann, wenn sie nicht zur Stromerzeugung gebraucht wird, innerhalb des Umrisses des Gehäuses unterzubringen. Da ihm - 4 - aus dem täglichen Leben bereits Handkurbeln bekannt sind, die zur Raumerspar-nis klappbar ausgebildet sind (z. B. an der Filmtransportrolle von Fotoapparaten), bietet es sich ihm an, an der Stromerzeugungseinrichtung eine klappbare Hand-kurbel vorzusehen. Er gelangt so in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1. Auf Grund des Antragsprinzips können nach Fortfall des Anspruchs 1 auch die üb-rigen Ansprüche nicht gewährt werden. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
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