BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 38/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. September 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 56 231.4-35 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Anmeldung P 198 56 231.4-35 "Satellitenkonstellation sowie System und Ver-fahren zur Überwachung von Flugzeugen" wurde vom Patentamt mit Beschluss vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen, weil der mit dem Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand sich im Weltraum befinde und hinsichtlich des Patentschutzes inter-nationales Recht berühre. Für derartige Gegenstände sei das Patentamt wegen des Territorialprinzips (§§ 9 und 10 PatG) nicht zuständig. Im Prüfungsbescheid vom 10. August 1999 waren zuvor neben den vorstehenden Argumenten ua die Druckschriften (2) US 5 793 813, (6) Alcatel Telecom Rundschau, Ausgabe Telecom 95, 1995 S 58 bis 62 und (7) WO 98/21 839 A1 genannt und dem Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 die Neuheit abge-sprochen worden. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grund-lage der Patentansprüche vom 16. Dezember 1999 zu ertei-len. - 3 - Der Anspruch 1 lautet: "1. Satellitenkonstellation mit einer Vielzahl von nicht geo-stationären Satelliten (1, 2, 3, 4) vorwiegend in niedrigen Bahnen, zur Übertragung von Daten, wobei die Bahnen (10, 20, 30) der Satelliten (1, 2, 3, 4) und ihre Verteilung so aus-gelegt sind, daß Übertragungskanäle (5a, 5b, 5c, 6b) zwi-schen einer Vielzahl von in der Luft befindlichen Flugzeu-gen (21, 22, 23, 24) und einer oder mehreren Kontrollstatio-nen (7) am Boden bereitgestellt werden, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Satelliten (1, 2, 3, 4) ein System zur Über-tragung hoher Datenraten in einem Breitbandkanal aufwei-sen." II Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Soweit das Amt in dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Satellitenkonstellation nach Anspruch 1 befinde sich im Weltraum, berühre damit internationales Recht und sei daher nicht dem nationalen Patentschutz zugänglich, fehlt es an einer Rechtsgrundlage nach dem Patentgesetz. Die Zurückweisungsgründe sind vielmehr abschließend in § 48 PatG aufgeführt und umfassen im wesentlichen die fehlende Patentfähigkeit nach §§ 1 bis 5 PatG. Aufgrund der vom Prüfer angeführten Unzuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts für den beanspruchten Gegenstand kann daher die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden. - 4 - Genügt der Anmeldungsgegenstand den Anforderungen der §§ 1 bis 5 PatG, besitzt er also technischen Charakter, ist er vom Patentschutz nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist der beanspruchte Gegenstand insbesondere neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar und sind auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzun-gen, insbesondere nach § 34 PatG, für die Erteilung des Patents erfüllt, hat diese unabhängig von der weiteren Problematik zu erfolgen, ob, wie und wo eine Ver-wertung des Schutzrechts erfolgt. Dass das Amt sich grundsätzlich nicht mit Ver-wertungsfragen zu befassen hat, zeigt sich auch in der eng auszulegenden Aus-nahmevorschrift des § 2 Nr 1 PatG, die inhaltlich dem Art 27 Abs 2 TRIPS ent-spricht. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der vom Prüfer als (1) herange-zogene Aufsatz in GRUR 1999, 1ff - auch wenn dort einzelne missverständliche Formulierungen insoweit einen Zusammenhang zwischen Erteilungsverfahren und Verwertung des Patents suggerieren könnten - sich lediglich mit den Wirkungen eines bereits erteilten Patents (Satellitenbetrieb im Weltraum) befasst und somit für den vorliegenden Fall unbeachtlich ist. 2. Anspruch 1 ist jedoch nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist; er ergab sich am Anmeldetag für den Fachmann in naheliegender Weise aus (2). Die Druckschrift (2) beschreibt eine Satellitenkonstellation mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 (Fig 2, Anspruch 1, Sp 1 Z 38 bis 45, Sp 2 Z 60 bis 67). Die Satelliten arbeiten zwar nur mit einem Schmalbandkanal, weil eine Übertra-gung relativ geringer Datenmengen für die anfallenden Daten als ausreichend angesehen wird (Sp 5 Z 31 bis 40). Es liegt aber im Bereich fachmännischen Handelns, bei Bedarf, wenn hohe Datenraten übertragen werden sollen, auf einen Breitbandkanal auszuweichen. - 5 - Diese Beurteilung wird im übrigen durch (6) und (7) belegt. Es besteht der Wunsch, Fluggästen während des Fluges in Echtzeit Audio- und Videoprogramme anzubieten. Dies geschieht mit Hilfe eines satellitengesteuerten Systems ((7) Anspruch 1 und 2). In einem solchen System mit nicht geostationären Satelliten in niedrigen Umlaufbahnen stellt man den Zugang zu Multimediadiensten durch Ver-bindung mit terrestrischen Breitbandnetzen her, (6). Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Fa
Full & Egal Universal Law Academy