BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 39/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 18 510.3-42 … hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I Die Anmeldung ist durch den Beschluß des Patentamts, Prüfungsstelle für Klasse H 04 Q, vom 26. Juni 2000 aus den Gründen des Bescheides vom 18. Oktober 1999 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 beruhe gegenüber dem durch die Druckschriften (1) WO 96/07 284 A1 und (2) WO 96/36 137 A2 belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung mit den dem Be-schluß zugrunde liegenden Patentansprüchen weiter und beantragt schriftsätzlich die Aufhebung des Beschlusses und die Erteilung des Patents mit den ursprüngli-chen Anmeldungsseiten 1 und 3 bis 9, der am 14. Juli 2000 eingereichten neuen Seite 2 und den ursprünglichen drei Zeichnungsblättern. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Verfahren zur Zuordnung von Kanalnummern zu physikalischen Übertragungskanälen für den drahtlosen, protokollorientierten Infor-mationsaustausch in einem standardisierten Telekommunikationsnetz, insbesondere DECT-System, mit mindestens einer Basisstation und einer Mobilstation, dadurch gekennzeichnet, daß ausgehend von der Festlegung physikalischer Übertragungskanäle in einem vorgegebe-nen Frequenzband sowie der Vorgabe von einer Anzahl und einer Reihenfolge von Kanalnummern entsprechend dem jeweiligen Stan- - 3 - dard die Basisstation einem der physikalischen Übertragungskanäle cx eine logische Kanalnummer Nx aus der Anzahl der Kanalnummern zu-ordnet, so daß eine flexible Verschiebung der physikalischen Übertra-gungskanäle in einen anderen Frequenzbereich bei gleicher Numerie-rungsreihenfolge realisierbar ist, und weiterhin die Basisstation die lo-gische Kanalnummer Nx in oder für den physikalischen Übertragungs-kanal cx sendet, welche von der mindestens einen Mobilstation emp-fangen wird, um die Mobilstation zu veranlassen, eine Synchronisation zur aktuell vorgegebenen Zuordnung herzustellen." An der mündlichen Verhandlung nimmt die Anmelderin nicht teil. In ihrer Be-schwerdebegründung vom 14. Juli 2000 vertritt sie die Auffassung, das durch den geltenden Anspruch 1 beschriebene Verfahren sei neu und beruhe auf erfinderi-scher Tätigkeit, und begründet ihre Auffassung im einzelnen. II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der geltende Pa-tentanspruch 1 nicht erkennen läßt, was unter Schutz gestellt werden soll, die Patentanmeldung somit nicht den Anforderungen nach § 34 (3) Nr 3 PatG genügt. Gemäß den Merkmalen im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 ist, "ausgehend von der Festlegung physikalischer Übertragungskanäle in einem vorgegebenen Fre-quenzband, ... eine flexible Verschiebung der physikalischen Übertragungskanäle in einen anderen Frequenzbereich ... realisierbar " (vgl DE 198 18 510 A1, Sp 3 Z 61 bis Sp 4 Z 3). Mit dem Begriff "physikalische Übertragungskanäle" verbindet der Fachmann in Übereinstimmung mit der "Festlegung physikalischer Übertra-gungskanäle" nach dem ersten Teil des vorgenannten Merkmals und der Be-schreibungseinleitung gemäß der DE 198 18 510 A1 (vgl Sp 1 Z 27-40) die diesen physikalischen Übertragungskanälen fest (unveränderlich) zugeordneten (Übertragungs-) Frequenzen innerhalb eines - für die Telekommunikation vorge- - 4 - sehenen - Frequenzbandes. Eine flexible Verschiebung dieser festliegenden Fre-quenzen und der mit ihnen festgelegten physikalischen Übertragungskanäle in ei-nen anderen Frequenzbereich ist per definitionem weder möglich noch vorgese-hen. Dieser dem vorliegenden Anspruch 1 inhärente Widerspruch steht, nachdem im Erteilungsverfahren für Patentansprüche zu sorgen ist, die die unter Schutz ge-stellte Erfindung klar und deutlich umschreiben (BGH GRUR 1988, 757-761 – Düngerstreuer), der Erteilung eines Patents mit den geltenden Unterlagen entge-gen. Darüber hinaus bleibt – gerade auch im Lichte der vorstehend geschilderten Festlegung physikalischer Übertragungskanäle - der Bedeutungsinhalt des Beg-riffes "Synchronisation" im Merkmal des Anspruchs 1 "... um die Mobilstation zu veranlassen, eine Synchronisation zur aktuell vorgegebenen Zuordnung herzu-stellen" unverständlich, weil die dem Fachmann geläufige Bedeutung eines "zeitli-chen Gleichlaufs" hier nicht zutrifft. In Anbetracht der vorliegenden Sachlage war der Frage der Patentfähigkeit des vorliegenden Patentbegehrens nicht weiter nachzugehen. Dr. Anders Kalkoff Dr. Hartung Dr. van Raden Pr
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