BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 39/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. Juli 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2007 019 925.4-52…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2012 durch den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt als Vorsitzenden, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Geophys. Univ. Dr.rer.nat. Wollny- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 27. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-tentanmeldung trägt die Bezeichnung "Anordnung zur zweidimensionalen Mes-sung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt".Der Anmeldegegenstand betrifft eine Anordnung zur Messung einer Temperatur-verteilung in einem Messquerschnitt, wobei in der Anmeldung auf die Anwen-dungsgebiete der Untersuchung von Gas- und Flüssigkeitsströmungen sowie die Messung von Temperaturverteilungen auf Oberflächen fester Körper abgestellt wird (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 1, erster Absatz).Die Anmeldung geht davon aus, dass die Vermessung räumlicher Temperaturfel-der mittels der Messung von Wärmestrahlung bekannt sei, jedoch erfordere, dass die aus dem zu vermessenden Volumen bzw. von der zu vermessenden Oberflä-che abgestrahlte Wärmestrahlung möglichst ungehindert vom Emissionsort zum Strahlungsempfänger übertragen wird. Dies sei nicht immer möglich. Eine alterna-tive Lösung stelle die flächige oder räumliche Anordnung von lokalen Thermoson-den am Untersuchungsobjekt dar, die aber im Einzelfall eine hohe Komplexität er-reichen könne. Allen bekannten technischen Lösungen sei gemeinsam, dass sie für die Bestimmung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt einen sehr hohen Aufwand erforderten (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 1, zwei-ter Absatz).- 3 -Um den beschriebenen Nachteil zu beheben, stellt sich die Anmeldung die Aufga-be, eine Anordnung zur Messung der Temperaturverteilung in einem Messquer-schnitt anzugeben, mit der vor allem Flüssigkeits- oder Gasströmungen mit gerin-gerem Aufwand als im Stand der Technik - insbesondere an Verkabelung und Auswerteelektronik - untersucht werden können (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 1, dritter Absatz).Gelöst sieht die Anmeldung diese Aufgabe durch eine Anordnung mit den Merk-malen des Patentanspruchs 1 (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 2, ers-ter Absatz).Mit Prüfungsbescheid vom 11. September 2007 verneint die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für Klasse G 01 K die Gewährbarkeit des einzigen unabhängigen Patentanspruches 1, da dessen Gegenstand im Hinblick auf den japanischen AbstractD1 JP 052 730 52 Anicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit der hierauf folgenden Erwide-rung vom 25. Januar 2008 verteidigt die Anmelderin die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2 in unveränderter Fassung.Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für Klasse G 01 K hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. März 2008 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Gegenstand des dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegen-den ursprünglich angemeldeten Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann durch den Stand der Technik in Form der Druckschrift D1 nahegelegt.Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 25. April 2008 (ein-gegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag) Be-schwerde eingelegt.- 4 -Mit der Beschwerde hat der Anmelder das Dokument D4 eine Übersetzung des zur Druckschrift D1 gehörenden Volldokument JP 5-273 052 A in das Englische vorgelegt.Er beantragt in der mündlichen Verhandlung,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 K vom 7. März 2008 des DPMA aufzuheben und das nachgesuchte Pa-tent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche:Patentansprüche 1 und 2 vom Anmeldetag 27. April 2007Beschreibung:Seiten 1 bis 3 vom Anmeldetag 27. April 2007Zeichnungen:Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag 27. April 2007.Nach Auffassung des Anmelders ist der angemeldete Gegenstand neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.- 5 -Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:"1. Anordnung zur zweidimensionalen Messung der Temperatur-verteilung in einem Messquerschnitt, bestehend aus- einer Vielzahl von Temperaturmessfühlern im Mess-querschnitt und- einer Auswerteelektronik mit Multiplexern, Analog-Digi-tal-Wandlern und einem Datenaufzeichnungsgerät,dadurch gekennzeichnet, dass- ein Gitter von draht- oder stabförmigen elektrischen Leitern, die innerhalb eines Sensorahmens (1) elek-trisch gegeneinander und gegen das Erdpotential iso-liert in zwei koplanaren Ebenen im Abstand von weni-gen Millimetern aufgespannt sind, wobei die elektri-schen Leiter der einen Ebene als Anregungselektro-den (2) ausgeführt und parallel zueinander orientiert sind, die elektrischen Leiter der anderen Ebene als Empfängerelektroden (3) ausgebildet und ebenfalls pa-rallel zueinander orientiert sind, sowie die Anregungs-elektroden (2) in einem Winkel größer 0° zu den Emp-fängerelektroden (3) orientiert sind und somit in der Draufsicht ein Gitter von Kreuzungspunkten bilden,- die Anregungselektroden (2) und die Empfängerelek-troden (3) in jedem Kreuzungspunkt des Gitters durch einen Festkörper mit temperaturabhängiger elektri-scher Impedanz, kurz Impedanztemperatursensor (4), elektrisch miteinander verbunden sind,- die Anregungselektroden (2) über Analogschalter (6) nacheinander mit einem Spannungssignal der Span-nungssignalquelle (5) beaufschlagt werden,- 6 -- die Empfängerelektroden (3) jeweils mit einem Strom-Spannungs-Wandler (7) verbunden sind und deren Ausgang wiederum je mit einem Analog-Digital-Wand-ler (8) gekoppelt ist und- ein Mikrokontroller oder PC zur Datenerfassung und Auswertung nachgeschaltet ist."Bezüglich des geltenden abhängigen Anspruchs 2 sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§§ 1 und 4 PatG).1. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich sinnvoll wie folgt gliedern (Aufzäh-lungszeichen hinzugefügt):1. Anordnung zur zweidimensionalen Messung der Temperatur-verteilung in einem Messquerschnitt, bestehend ausM1 einer Vielzahl von Temperaturmessfühlern im Messquer-schnitt undM2 einer Auswerteelektronik mit Multiplexern, Analog-Digital-Wandlern und einem Datenaufzeichnungsgerät,dadurch gekennzeichnet, dassM3 ein Gitter von draht- oder stabförmigen elektrischen Leitern,M3a die innerhalb eines Sensorrahmens (1) elektrisch gegenei-nander und gegen das Erdpotential isoliert- 7 -M3b in zwei koplanaren Ebenen im Abstand von wenigen Millime-tern aufgespannt sind, wobeiM4a die elektrischen Leiter der einen Ebene als Anregungselek-troden (2) ausgeführt und parallel zueinander orientiert sind,M4b die elektrischen Leiter der anderen Ebene als Empfänger-elektroden (3) ausgebildet und ebenfalls parallel zueinander orientiert sind, sowieM4c die Anregungselektroden (2) in einem Winkel größer 0° zu den Empfängerelektroden (3) orientiert sind und somit in der Draufsicht ein Gitter von Kreuzungspunkten bilden,M5 die Anregungselektroden (2) und die Empfängerelektro-den (3) in jedem Kreuzungspunkt des Gitters durch einen Festkörper mit temperaturabhängiger elektrischer Impedanz, kurz Impedanztemperatursensor (4), elektrisch miteinander verbunden sind,M6a die Anregungselektroden (2) über Analogschalter (6) nachei-nander mit einem Spannungssignal der Spannungssignal-quelle (5) beaufschlagt werden,M6b die Empfängerelektroden (3) jeweils mit einem Strom-Span-nungs-Wandler (7) verbunden sind und deren Ausgang wie-derum je mit einem Analog-Digital-Wandler (8) gekoppelt ist undM6c ein Mikrokontroller oder PC zur Datenerfassung und Auswer-tung nachgeschaltet ist.2. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung des vorlie-genden Gegenstands bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einen Fach-hochschul-Ingenieur bzw. Bachelor der Fachrichtung Messtechnik. Ihm sind Erfah-rungen im Bereich der elektronischen Temperaturmessung und Kenntnisse der dabei zum Einsatz gelangenden Auswertungs- und Datenverarbeitungstechniken zuzurechnen.- 8 -Dieser Fachmann versteht die Formulierung "zweidimensionale Messung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt" des Patentanspruchs 1 als die Messung einer zweidimensionalen Temperaturverteilung in einem Messquer-schnitt.Er wird auch mit Hilfe der ursprünglich eingereichten Beschreibung und Zeichnun-gen verstehen, dass im Sinne der Anmeldung nicht zwei koplanare Ebenen im Ab-stand von wenigen Millimetern aufgespannt sind, sondern vielmehr zwei zueinan-der parallele Ebenen (vgl. Merkmal M3b).Die Bezeichnungen "Anregungselektroden" und "Empfängerelektroden" (vgl. Merkmale M4a und M4b) ergeben sich für den Fachmann gemäß der Beschrei-bung und der Merkmale M6a und M6b in Übereinstimmung mit der elektrischen Funktion dieser Elektroden.Aus dem Merkmal M4c, demgemäß die Anregungselektroden in einem Winkel größer 0° zu den Empfängerelektroden orientiert sind und somit in der Draufsicht ein Gitter von Kreuzungspunkten bilden, schließt der Fachmann (in Übereinstim-mung mit der Beschreibung und den Figuren), dass eine parallele Ausrichtung von Anregungselektroden und Empfängerelektroden (zueinander) zu vermeiden ist, wofür es nicht genügt, einen Winkel größer 0° vorzusehen. Vielmehr erkennt er, dass neben einem Winkel von 0° auch Vielfache von 180° für die gegenseitige Orientierung auszuschließen sind.3. Zulässigkeit der geltenden AnspruchsfassungDie geltende Anspruchsfassung ist zulässig. Sie entspricht der ursprünglich einge-reichten und ist somit ursprünglich offenbart.- 9 -Weiter ist sie zur Überzeugung des Senates, trotz der unter 2. aufgezeigten Unge-nauigkeiten, in einer Weise gefasst, die dem Fachmann (zusammen mit Beschrei-bung und Zeichnungen) eine Ausführung der mit der Anmeldung offenbarten Leh-re ermöglicht.4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag zwar als neu gelten, er beruht je-doch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).a) Das Dokument D4 beschreibt einen Temperatur-Monitor für die Leck-Suche be-züglich hitzebeständiger Materialien (z. B. der inneren Auskleidung von Reaktions-gefäßen; vgl. Absätze [0001] und [0002]).Eine beschriebene Ausführungsform (vgl. Absatz [0011] ab "(2)", Absatz [0014] ab "(2)", Absätze [0028] bis [0035], Patentanspruch 2 sowie die Figuren 6, 8 und 9) zeigt eine Anordnung zur Messung der zweidimensionalen Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt, bestehend aus einer Vielzahl von Temperaturmessfüh-lern im Messquerschnitt (vgl. die matrixartig angeordneten, mit Bezugszeichen 14 bezeichneten temperatursensitiven Widerstände in Fig. 6, sowie Absatz [0029]; Merkmal M1) und einer Auswerteelektronik mit Multiplexern (vgl. Fig. 6: "swit-cher 15") und einem Datenanzeigegerät (vgl. Fig. 6: "display 16"; Merkmal M2tlw.).Weiter zeigt das Dokument D4 ein Gitter von draht- oder stabförmigen elektri-schen Leitern (vgl. Fig. 6: "first conductors 1a", "second conductors 2a"; Merk-mal M3), die funktionsnotwendig elektrisch gegeneinander und gegen das Erdpo-tential isoliert (vgl. Fig. 6 und Absatz [0029]; Merkmal M3atlw), in zwei zueinander parallelen Ebenen aufgespannt sind (vgl. Fig. 6, 8 und 9; Merkmal M3btlw), wobei die elektrischen Leiter der einen Ebene als Anregungselektroden ausgeführt und parallel zueinander orientiert sind (vgl. Fig. 6 sowie Absätze [0015] und [0032]; Merkmal M4a), die elektrischen Leiter der anderen Ebene als Empfängerelektro-den ausgebildet und ebenfalls parallel zueinander orientiert sind (vgl. ebenda; Merkmal M4b), sowie die Anregungselektroden in einem Winkel größer 0° (hier: - 10 -90°) zu den Empfängerelektroden orientiert sind und somit in der Draufsicht ein Gitter von Kreuzungspunkten bilden (vgl. Fig. 6; Merkmal M4c).Gemäß der Lehre des Dokuments D4 sind die Anregungselektroden und die Emp-fängerelektroden in jedem Kreuzungspunkt des Gitters durch einen Festkörper mit temperaturabhänger elektrischer Impedanz, kurz Impedanztemperatursensor, elektrisch miteinander verbunden (vgl. Figuren 6, 8 und 9, jeweils die mit Bezugs-zeichen 14 bezeichneten temperaturabhängigen Widerstände; Merkmal M5).Weiter werden auch gemäß dem Dokument D4 die Anregungselektroden über Analogschalter nacheinander mit einem Spannungssignal einer Spannungssignal-quelle beaufschlagt (vgl. Absätze [0032] und [0033]; Merkmal M6a). Die Empfän-gerelektroden sind jeweils mit einem Multiplexer gekoppelt (vgl. Fig. 6; M6btlw), dem ein Display nachgeschaltet ist (vgl. Fig. 6; M6ctlw).b) Die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 und dem vorbeschriebenen Gegenstand des Dokuments D4 bestehen in folgen-den Merkmalen:Ɣ einer Auswerteelektronik mit Analog-Digital-Wandlern und ei-nem Datenaufzeichnungsgerät (Merkmal M2Rest),Ɣ einer Anordnung der Elektroden innerhalb eines Sensorahmens im Abstand von wenigen Millimetern (Merkmal M3a/bRest),Ɣ mit den Empfängerelektroden jeweils verbundene Strom-Span-nungs-Wandler, deren Ausgang wiederum je mit einem Analog-Digital-Wandler gekoppelt ist (Merkmal M6bRest) und- 11 -Ɣ einem nachgeschalteten Mikrokontroller oder PC zur Datener-fassung (M6cRest).Die Realisierung dieser Merkmale war dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt ausgehend von der Lehre des Dokuments D4 nahegelegt:Das Dokument D4 geht von einer Anzeige der Temperaturwerte in einem Display aus (vgl. dort Absatz [0030]). Möchte der Fachmann jedoch - z. B. aus Dokumen-tationsgründen oder um ohne ständige Beobachtung des Displays und somit per-sonalsparend arbeiten zu können - eine Aufzeichnung der Temperaturverteilung bewerkstelligen, liegt es ihm nahe, in zum Anmeldezeitpunkt üblicher Weise auf eine Auswerteelektronik mit Analog-Digital-Wandlern und einem digitalen Daten-aufzeichnungsgerät zurückzugreifen (M2Rest). Hierfür sieht er zur Messdatenerfas-sung mit den Empfängerelektroden verbundene Strom-Spannungs-Wandler vor, deren Ausgänge er je mit einem Analog-Digital-Wandler koppelt, um diese Digital-signale einem nachgeschalteten Mikrokontroller oder PC zur Datenerfassung zu-zuleiten (M6bRest und M6cRest). Diese Maßnahmen zur Messwertaufnahme und -speicherung stehen dabei in einem rein aggregatorischen Verhältnis zu dem ge-lehrten Messprinzip an sich.Das Dokument D4 verhält sich nicht explizit zu der Halterung bzw. Lagerung des Temperatur-Monitors. Eine dem Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre des Do-kuments D4 nahe liegende Möglichkeit besteht aber im Einspannen der Leiter in einen Rahmen, welcher den "abzumessenden" Querschnitt umgibt. Den Abstand der beiden Leiterebenen wird der Fachmann in Entsprechung zu den Abmessun-gen der verwendeten Temperatursensoren vorsehen; ein Abstand von wenigen Millimetern stellt hierbei eine übliche Baugröße z. B. temperaturabhängiger Wider-stände dar (M3a/bRest). Auch diese rein mechanische Maßnahme steht in einem aggregatorischen Verhältnis zu dem gelehrten Messprinzip.- 12 -Soweit der Anmelder einen weiteren Unterschied zwischen dem beanspruchten Gegenstand und dem Gegenstand des Dokuments D4 darin sieht, dass der bean-spruchte Gegenstand alleine mit temperatursensitiven Bauelementen in den Kno-tenpunkten auskomme, das Dokument D4 jedoch zusätzliche Gleichrichter erfor-dere (vgl. Beschwerdeschriftsatz, Seite 2 unten bis Seite 3 oben), so kann dies nicht überzeugen, denn anspruchsgemäß sind zusätzliche Bauelemente nicht aus-geschlossen. Zudem weist das Dokument D4 darauf hin, dass eine Realisierungs-form, welche auf die zusätzlichen Gleichrichter verzichtet, eine niedrigere Messge-nauigkeit aufweist (vgl. Absatz [0034] i. V. m. Fig. 9). Der Fachmann wird eine sol-che Realisierungsform, auf die ihn das Dokument D4 explizit hinweist, jedenfalls dann in Betracht ziehen, wenn die Messgenauigkeit keine dominante Rolle spielt oder dies im Rahmen einer Kostenabwägung opportun erscheint oder die Verwen-dung von (Halbleiter-)Gleichrichtern die Einsatzparameter (Maximaltemperatur) des Temperatur-Monitors für den jeweiligen Anwendungsfall über ein akzeptables Maß hinaus beschränken würde.Auch der Vortrag des Anmelders in der mündlichen Verhandlung, der Anmeldege-genstand würde sich insoweit von der Lehre des Dokuments D4 unterscheiden, als die anmeldungsgemäße Vorrichtung das Auftreten von elektrischen Nebenflüs-sen in der Messmatrix dadurch verhindern würde, dass die für die Messung des "aktuellen" Gitterpunktes nicht erforderlichen Anregungs- und Empfängerelektro-den auf Massepotential gebracht würden, kann nicht durchgreifen. Die vorgeschil-derten Zusammenhänge finden zum Einen keinen Niederschlag in der geltenden Anspruchsfassung und sind zudem den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar. Ihre Aufnahme könnte somit nicht zu einem gewährbaren Anspruch führen.- 13 -c) Dass der Gegenstand des auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentan-spruchs 2 hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit abweichend zu beurteilen wäre, ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.Kleinschmidt Kopacek Musiol Dr. WollnyPü
Full & Egal Universal Law Academy