BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 4/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 59 171 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts am 13. August 2004 durch den Vor-sitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird als unzulässig ver-worfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 6. Februar 2002 das Patent I… AG, bei der es sich zu diesem Zeitpunkt um die im Register eingetragene Rechtsvorgängerin der Patentinhaberin handelte, widerrufen. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsvorgängerin, die auch die Patentinhaberin vertreten, am 13. März 2002 zugegangen. Diese haben mit Schriftsatz vom 15. April 2002 namens und im Auftrag der Patentinhaberin hiergegen Beschwerde eingelegt. Bereits mit Schreiben vom 2. Januar 2002 hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin beantragt, den Rechtsübergang bezüglich des Patents gemäß der notariell beglaubigten Übertragungserklärung vom 5. Dezember 2001 von der I… AG auf die C… Limited im Register einzutra- gen. Die Übertragungserklärung vom 5. Dezember 2001 war von Rechtsanwalt Dr. F… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I… AG unterzeichnet. Dem Umschreibeantrag war die Bescheinigung über die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F… vom 1. August 2001 beigefügt. Im Zentralhandelsregister (Beilage zum Bundesanzeiger) ist unter dem 22. Juli 2003 - 3 - die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung veröf-fentlicht. Die Eintragung der Patentinhaberin in das Register ist bis heute nicht erfolgt. Auf den Hinweis des Gerichts vom 6. April 2004 an beide Beteiligte, dass Beden-ken gegen die Beschwerdeberechtigung der Patentinhaberin bestehen, hat diese unter Bezugnahme auf ihren Umschreibungsantrag vom 2. Januar 2002 ausge-führt, die Prozessführungsbefugnis der Patentinhaberin ergäbe sich aufgrund ge-willkürter Prozessstandschaft durch rechtsgeschäftliche Übertragung des Schutz-rechts bei der C… Limited, in deren Namen die Beschwerde eingelegt wor- den sei. Die Einsprechende hat sich hierzu nicht geäußert. II Die Beschwerde der jetzigen Patentinhaberin ist unzulässig, da ihr die Beschwer-deberechtigung nach § 74 Abs. 1 PatG im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwer-de fehlte. Denn sie war nicht an dem der Beschwerde vorausgegangenen Ein-spruchsverfahren vor dem Patentamt beteiligt. 1. Die Entscheidung der Patentabteilung vom 6. Februar 2002 ist wirksam. Zwar ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Pa-tentinhaberin am 1. August 2001 kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Ein-spruchsverfahrens eingetreten (§ 240 ZPO, § 99 Abs 1 PatG). Die trotz Unterbre-chung des Verfahrens ergangene Entscheidung der Patentabteilung ist jedoch wirksam, aber mit dem statthaften Rechtsmittel anfechtbar (vgl Thomas/Putzo Rn 9 zu § 249 ZPO). Die Unterbrechung des Verfahrens stand also der Einlegung der Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Amtes nicht entge-gen. Die nach Übertragung der in der Erklärung vom 5. Dezember 2001 enthalte-nen Schutzrechte an die jetzige Patentinhaberin weiterhin existierende Rechtsvor-gängerin war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehindert, gesetzlich vertre- - 4 - ten durch den Insolvenzverwalter Beschwerde gegen die Entscheidung der Pa-tentabteilung einzulegen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs 1 Inso (Veröffentlichung am 22. Juli 2003) endete die Unterbrechung des Ein-spruchsverfahrens (§ 240 Satz 1 ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss bezeichnet zu Recht die frühere Patentinhaberin als Adressatin der Entscheidung; denn bei dieser handelte es sich um die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 6. Februar 2002 im Register eingetragene frü-here Patentinhaberin. Dem steht nicht entgegen, dass bereits zuvor und zwar durch Übertragungserklä-rung vom 5. Dezember 2001 unter anderem auch das hier streitgegenständliche Schutzrecht von dem Insolvenzverwalter auf die jetzige Patentinhaberin und Be-schwerdeführerin übertragen wurde. Diese Änderung der materiellen Rechtsinha-berschaft vollzieht sich außerhalb des Registers und hat erst dann Auswirkungen auf anhängige Verfahren, wenn die Änderung im Register vollzogen ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG der frühere noch einge-tragene Patentinhaber berechtigt und verpflichtet. Folglich hat auch die Stellung des Umschreibungsantrags am 2. Januar 2002 kei-ne Auswirkungen auf die Beteiligung der Rechtsnachfolgerin und Beschwerdefüh-rerin am Verfahren vor dem Patentamt. Die gegenüber § 30 Abs. 3 PatG abwei-chende Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sieht vor, dass bereits mit Zugang des Umschreibungsantrags beim Patentamt der Rechtsnachfolger insbe-sondere das seine Marke betreffende Verfahren übernehmen kann (§ 28 Abs 2 Satz 3 MarkenG). Der Senat hat Bedenken, diese Regelung des MarkenG auf den Rechtsübergang bei Patenten zu übertragen, wie dies der 23. Senat in seiner Ent-scheidung vom 17. Juli 2001 (BPatGE 44, 156ff) abweichend von der bisher herr-schenden Meinung (vgl Busse, PatG, 6. Aufl § 30, Anm 99, mwN) getan hat. Viel-mehr handelt es sich bei § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG um eine abschließende Rege-lung, wonach im Falle der Übertragung des Patents ausschließlich der im Register eingetragene frühere Rechtsinhaber solange berechtigt und verpflichtet ist, bis der Rechtsübergang im Register vollzogen ist. Somit wird der Rechtsnachfolger erst - 5 - mit Umschreibung des Registers beschwerdeberechtigt. Man mag sich zwar fra-gen, warum der Gesetzgeber das Patentrecht in diesem Punkt nicht der marken-rechtlichen Rechtslage angeglichen hat (vgl Busse aaO mit Hinweis auf Rauch, GRUR 2001, 588). Jedenfalls hat er in der Vergangenheit mehrere Änderungen des PatentG für eine diesbezügliche Anpassung nicht genützt. Der klare Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG schließt es darüber hinaus aus, mittels einer Zusammenschau der patentrechtlichen Bestimmung und des § 28 Abs. 2 MarkenG bis zum Vollzug der Umschreibung eine doppelte Legitimation von Rechtnachfolger und noch eingetragenem Vorgänger anzunehmen, wie von Rauch (aaO, S 594f) vorgeschlagen. 3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich ihre Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde nicht aufgrund des von der Rechtsprechung entwickel-ten Rechtsinstituts der gewillkürten Prozessstandschaft. Danach darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwür-diges Interesse hat (ständige Rechtsprechung des BGH vgl NJW 1990, 1117-1118). Ausweislich der Beschwerdeschrift und ihrer eigenen Einlassung hat die Patentinhaberin aber in eigenem Namen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtes eingelegt. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 79 Abs 2 PatG). Der Senat hat im Hinblick auf die genannte abweichende Entschei-dung des 23. Senats die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 100 Abs 2 Nr 2 PatG). Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martens Be
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