BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 4/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am30. März 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 09 165.3-31…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, sowie die Richter Engels, Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 N - hat die am 28. Februar 2003 beim DPMA eingegangene Patentanmeldung mit der Be-zeichnung "Medizinische Systemarchitektur zur interaktiven Übertragung und pro-gressiven Darstellung von komprimierten Bilddaten" durch Beschluss vom 24. November 2005 zurückgewiesen.Der Zurückweisung lagen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 13 zu Grunde.Die Anmeldung betrifft ausweislich ihrer Bezeichnung eine medizinische System-architektur zur interaktiven Übertragung und progressiven Darstellung von kompri-mierten Bilddaten. Letztendlich handelt es sich um eine komplexe Diagnoseappa-ratur, mit der Bilder unterschiedlicher Modalitäten (Computertomograph, Magnet-resonanztomograph, 3D-Rotations-Angiographie usw.) als Einzelbilder, Bilderse-rien, respektive Multikomponentenbilder oder Volumina produziert und in Bilddaten umgesetzt werden. Hierbei können Multikomponentenbilder (Bilderserien) neben den eigentlichen Bilddaten auch Nichtbilddaten, wie bspw. EKG-Signale, umfas-sen (vgl. Seite 1, Zeilen 31 bis Seite 2, Zeile 14). Die Bilddaten werden für die Übertragung komprimiert. Dabei besteht die Möglichkeit, bereits während der Da-tenübertragung der Bilddaten Bilder niedriger Auflösung darzustellen. Sobald mehr Daten vorliegen, kann dann zu qualitativ besseren Bilddarstellungen mit höherer Auflösung übergegangen werden. Dieser Visualisierungsvorgang wird gemeinhin als progressive Bilddarstellung bezeichnet (vgl. Seite 2, Zeilen 16 bis 28).Als Bildkompressionsverfahren wird dabei auf paketorientierte Verfahren, wie bspw. JPEG-2000 zurückgegriffen, womit sich während der Bilddatenkompression Pakete generieren lassen, deren komprimierter Bildinhalt sich durch die vier Pa-rameter Bildauflösung, Qualität, Komponentenindex sowie Position im Bild be-- 3 -schreiben lässt. Da diese Daten sich in einem "Codestream" schreiben lassen, wird ein Zugriff auf einzelne Bildpakete möglich (vgl. Seite 3, Zeilen 4 bis 10).Die Anmelderin hat es sich nun zur Aufgabe gemacht, eine medizinische System-architektur sowie ein Verfahren dafür so auszubilden, dass alle enthaltenen Pake-te der Bilddaten getrennt abspeicherbar und somit später einzeln weiterverarbeitet werden können, wobei Steuersignale für die Visualisierung vorgesehen sind (vgl. Seite 5, Zeilen 5 bis 10).Der formelle Zurückweisungsbeschluss basiert auf den im Bescheid vom 1. Oktober 2004 angegebenen Gründen. In dem in Bezug genommenen Bescheid hat die Prüfungsstelle dargelegt, dass allein aus der Druckschrift(1) US 2002/0057850 A1sämtliche Merkmale der Gegenstände nach den einander nebengeordneten Pa-tentansprüchen 1 und 9, sowie der Unteransprüche 2 bis 5, 12 und 13 entnehmbar seien.Die Merkmale der weiteren Patentansprüche 6 bis 8, 10 und 11 würden auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhen.Bezüglich des Wortlauts dieser Anspruchsfassung wird auf die Amtsakte verwie-sen.Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neuen Patentanspruch 1 überreicht und den Antrag gestellt:- 4 -den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2005 aufzuheben und das Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Bezeichnung: "Medizinische Systemarchitektur zur interaktiven Übertragung und progressiven Darstellung von komprimierten Bilddaten"Patentanspruch 1 (Version 1) überreicht in der mündlichen Ver-handlung, Patentansprüche 2 bis 13 vom AnmeldetagBeschreibung: Seiten 1 bis 4 vom Anmeldung, Seiten 5 bis 5a vom 23. März 2011, eingegangen am 25. März 2011, Seiten 6 bis 20 vom AnmeldetagZeichnungen: 4 Blatt Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetaghilfsweise, das Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu er-teilen:Patentansprüche 1 bis 12 vom 23. März 2011, eingegangen am 25. März 2011Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung (mit eingefügter Merkmalsgliederung):"1. Medizinische Systemarchitektura) zur interaktiven Übertragung und progressiven Dar-stellung von komprimierten Bilddaten medizinischer Multikomponentenbilder mit wenigstens einer Mo-- 5 -dalität (1 bis 4) zur Erfassung von Untersuchungs-Bildern,b) mit den jeweiligen Modalitäten (1 bis 4) zugeordne-ten Rechnerarbeitsplätzen (5 bis 8) zur Verarbeitung der Untersuchungs-Bilder,c) mit einer Vorrichtung (9) zur Übertragung von den Untersuchungs-Bildern,d) mit einer Vorrichtung (10) zur Speicherung der Daten und Untersuchungs-Bilder unde) mit weiteren Benutzerarbeitsplätzen (11) zur Nach-bearbeitung der Untersuchungs-Bilder, wobeif) eine Vorrichtung (13) die Bilddaten komprimiert, or-ganisiert und in Pakete derart mit bestimmten Para-metern speichert, dass ein Zugriff auf Einzelpakete möglich ist, undg) eine Vorrichtung (14, 19) die paketierten Bilddaten paketweise aufgrund einer Anforderung von einem Benutzerarbeitsplatz (11, 11a, 11b, 11c) derart de-komprimiert, dass Multikomponentenbilder mit pro-gressiven Parametern erzeugt werden,h) die sich je nach übertragenen Bilddaten derart aufbau-en, dass zuerst Bilder mit geringer Qualität dargestellt werden, die sich mit weiter übertragenen Daten pro-gressiv bis zur maximal möglichen Qualität erhöht, wo-- 6 -bei eine Visualisierung (37) des Verlaufs oder Fort-schritts erfolgt."Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet (mit einge-fügter Merkmalsgliederung):"9. Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Systemarchitektur nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekennzeichnet durch fol-gende Schritte:a) Erzeugung von Rohdaten mittels einer Modalität erstell-ter medizinischer Multikomponentenbilder,b) Erzeugung komprimierter Daten aus den Rohdaten,c) Organisierung und Speicherung der komprimierten Bilddaten in Pakete, so dass ein Zugriff auf Einzel-pakte möglich ist,d) Übertragung der komprimierten Bilddaten von Meta-Daten und von Aktions-Empfehlungen,e) Dekompression der komprimierten Bilddaten zu Multi-komponentenbildern mit progressiven Wiedergabe-Parametern."Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise beantragten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal h) folgen-de Fassung erhält: - 7 -h') wobei die Parameter die Auflösungsstufen, die Qualitäts-stufen, den interessierenden Bereich (ROl), die Schicht-dicke und/oder den Komponentenindex angeben, auf-grund derer Multikomponentenbilder mit progressiver Auflösung, progressiven Qualitätsstufen, konsistenter ROI Funktionalität, und / oder variabler Schichtdicke er-zeugt werden.Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 8 gemäß Hilfsantrag ist merkmalsiden-tisch mit dem Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag.Die Beschwerdeführerin hält die medizinische Systemarchitektur und das Verfah-ren zum Betrieb einer medizinischen Systemarchitektur sowohl in der nach Haupt-antrag als auch in der hilfsweise verteidigten Anspruchsfassung für patentfähig, da beides durch den diskutierten Stand der Technik weder neuheitsschädlich vor-weggenommen, noch dem Fachmann nahegelegt sei.II.Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag erweisen sich als nicht patentfä-hig.Zum HauptantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag zwar als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG)1. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung des Ge-genstandes des Patentanspruchs 1 bezüglich Neuheit und des Zugrundelie-- 8 -gens einer erfinderischen Tätigkeit einen Elektroingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Fachhochschulausbildung, der mit der Übertragung und Aufbereitung von Bilddaten in medizintechnischen Diagnosesystemen befasst ist.2. Die Druckschrift US 2002/0057850 A1 (1) betrifft ein Verfahren und eine Vor-richtung zur Übertragung und Anzeige von komprimierten digitalisierten Bil-dern, welche bspw. für medizinische Diagnoseanwendungen generiert wer-den (vgl. Absatz [0004], erster Satz). Die digitalisierten Bilder werden dabei typischerweise zu mehreren Datenpaketen zusammengefasst und in einem kontinuierlichen Datenstrom übertragen, der nach gängigen Übertragungs-techniken komprimiert und dekomprimiert werden kann (vgl. Fig. 3 i. V. m. Absatz [0045]) (Merkmal a)).Nach der in der Figur 1 dargestellten Systemarchitektur sind mehrere Rech-nerarurbeitsplätze 12,14 und 16 für die Erfassung und Verarbeitung von Mul-tikomponentenbildern (vgl. Absatz [0074], zweite Hälfte) verschiedener Mo-dalitäten vorhanden (vgl. Absatz [0036]) (Merkmal b)), die über eine Ein/Aus-gangsschnittstelle 19 mit einer Kompressions/Dekompressionseinrichtung 20 für Bilddaten mit einem Fileserver 18 verbunden sind, der unter anderem die Bilddaten mehreren Workstations 22 zur Anzeige und weiteren Bearbeitung zuleitet (vgl. Absatz [0037] und Absatz [0040]) (Merkmal c)).Die von den Bildaufnahmegeräten 12,14 und 16 gelieferten Bilder können neben den internen Workstations auch an externe Stationen 38 übertragen werden, um dort zur Anzeige gebracht zu werden (vgl. Absatz [0040], zweite Hälfte) (Merkmal e)).In der Systemarchitektur nach der Fig. 1 wird auch ein Archiv 30 für die Ab-speicherung von Bilddaten (vgl. Absatz [0038]) und eine Bibliothek 32 bereit-gestellt, in der Kompressionsroutinen, Algorithmen und Nachschlagetabellen hinterlegt sind (vgl. Absatz [0039]). Des Weiteren können die Bilddaten auch in den Stationen selbst, in denen sie zur Anzeige gebracht werden sollen, gespeichert werden (vgl. Figer 24, 458) (Merkmal d)).- 9 -Für die Bildübertragung von einem Server zu einem Client, respektive Station werden, wie aus dem in der Figur 21 dargestellten Blockschaltbild ersichtlich, in einem Server 402 komprimierte Bilddaten 405 abgelegt, die die Bilddaten-blöcke 410, 412, 414, 416 enthalten, die progressiv höheren Auflösungsstu-fen von der Stufe N bis zur Stufe 1 zugeordnet sind. Nach dem in der Figur 24 skizzierten Ablaufplan für einen Bildabruf- und Anzeigeprozess für das in der Figur 21 gezeigte Bildübertragungssystem wird auf Anforderung des Clients der Bilddatensatz 405 in der Reihenfolge sich erhöhender Bildauflö-sungsstufen zur Rekonstruktion des Bildes abgerufen (vgl. Block 440 i. V. m. Absatz [0111], erste Hälfte). Der Client 404 fährt mit dem Abrufen des Bildda-tenstroms bis zur ausgewählten Bildauflösungsstufe IRL solange fort, die zur Betrachtung des Bildes im Client-Darstellungsfeld 406 geeignet ist (vgl. Block 450 i. V. m. Absatz [0112]). Der abgerufene Bilddatenstrom wird dann im Speicher 420 am Client 404 für eine lokale Anzeige des Bildes 428 gespei-chert/gepuffert (vgl. Block 458 i. V. m. Absatz [0113] erster Satz) und für die Anzeige im Darstellungsfeld 406 durch Dekomprimieren von Bilddaten aus dem Bilddatenstrom 407 vorbereitet (Block 460 i. V. m. Absatz [0113], zwei-ter Satz), indem das Bild 428 anhand der Bildstufen hoch bis zur abgerufe-nen Auflösungsstufe IRL rekonstruiert wird. Die Bildeigenschaften, hier die Bildauflösungen, werden dabei aus dem Header 408 des Bilddatenstroms 407 extrahiert (vgl. Block 446 i. V. m. Absatz [0111], zweite Hälfte).Aus den vorstehenden funktionalen Zusammenhängen schließt der Fach-mann, dass die Vorrichtung nach der Druckschrift (1) mithin in der Lage ist, Bilddaten zu komprimieren, zu organisieren und in Paketen derart mit be-stimmten Parametern (bspw. Auflösung) zu speichern, dass ein Zugriff auf Einzelpakete, die für eine Anzeige dekomprimiert werden, möglich ist (Merk-male f) und g)).Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird bei dem in der Druckschrift (1) zur Anwendung kommenden Bildübertragungsverfahren folglich nicht nur ein einziges Bild einer bestimmten Auflösung übertragen, sondern ein Bilddaten-- 10 -strom, bestehend aus mehreren Bildern in der Reihenfolge sich erhöhender höherer Bildauflösungsstufen, wodurch sich dem Fachmann, wie in der Druckschrift (1) schon erwähnt, die Möglichkeit eröffnet, die Bilddaten bereits zu Beginn in dem Darstellungsfeld bei einer relativ niedrigeren der Vielzahl der Auflösungsstufen, mithin geringerer Qualität anzuzeigen (vgl. Absatz [0012], Mitte). Diesen in der Druckschrift (1) enthaltenen Hinweis und den immanenten Wunsch der Benutzerschaft, ohne lange Wartezeiten möglichst umgehend Bildinformationen zu erhalten (vgl. Absatz [0005], letzter Satz; Absatz [0008], erster Satz; Absatz [0010] letzter Satz und Absatz [0011]), wird der Fachmann, zur Überzeugung des Senats, zum Anlass nehmen, das zuerst übertragene und im Speicher des Client abgespeicherte Bild mit der niedrigsten Auflösungsstufe (vgl. einmal mehr Figur 21, Bild 410 mit Auflö-sungsstufe N) unmittelbar zur Anzeige zu bringen und die Bildqualität durch sukzessive Darstellung der weiter übertragenen und abgespeicherten Bilder (vgl. einmal mehr Figur 21, Bilder 412, 414 und 414 mit ansteigenden Auflö-sungsstufe N-1 bis "1") progressiv bis zur maximal möglichen Qualität zu er-höhen. Um den Betrachter über den Fortgang und das Ende des Prozessab-laufs zu informieren, wird der Fachmann zwanglos auch auf die in der Da-tenübertragungstechnik allgemein etablierte Balkenanzeige für den Übertra-gungsfortschritt zurückgreifen (Merkmal h)).Damit ist der Fachmann, ausgehend von der medizinischen Systemarchitek-tur nach der Druckschrift (1), ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angelangt.Zum HilfsantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gilt als nicht mehr neu (§ 3 (1) PatG).- 11 -1. Die medizinische Systemarchitektur nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist in ihren Merkmalen a) bis g) identisch zu der gemäß Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag und unterscheidet sich im Merkmal h') dadurch, dass die Parameter die Auflösungsstufen, die Qualitätsstufen, den interessie-renden Bereich (ROl), die Schichtdicke und/oder den Komponentenindex an-geben, aufgrund derer Multikomponentenbilder mit progressiver Auflösung, progressiven Qualitätsstufen, konsistenter ROI Funktionalität, und/oder vari-abler Schichtdicke erzeugt werden.2. In der Informationstechnik ist es grundsätzlich üblich, zur Kennzeichnung der Eigenschaften von Nutzdaten diese mit Zusatzdaten bzw. Parametern zu versehen, die in einem sogenannten Header zusammengefasst sind. Auch den Bildübertragungsdaten nach der Druckschrift (1) ist für die Identifikation der Bilder, ihrer Bildeigenschaften und ihrer Verbindung mit anderen Bildern ein deskriptiver Header vorangestellt, der als Informationen typischerweise die Auflösung des Bildes (vgl. Header 408 i. V. m. [0106], letzter Satz), eine Identifizierung des Patienten, des Bildes, des Datums der Studie oder Reihe, der Modalität des die Bilddaten erzeugenden Systems, sowie zusätzliche In-formationen hinsichtlich spezieller Anatomie oder in den rekonstruierten Bil-dern sichtbarer Merkmale enthalten kann (vgl. Absatz [0044], erste Hälfte). Bei komprimierten Bildern ist des Weiteren ein die Bildqualität charakterisie-render Kompressionsheader für eine spätere Bezugnahme bei der Dekom-pression der Bilddaten vorangestellt (vgl. Absatz [0044], zweite Hälfte). Da-neben können die Bildinformationen typischerweise auch interessierende Merkmale, wie spezifische anatomische Merkmale enthalten, die mittels der Physik der Bilderfassungsmodalität sichtbar gemacht werden, wie weiches Gewebe in MRI-System-Bildern (interessierender Bereich, verschiedene Schichten), Knochen in Röntgenbildern, und so weiter (vgl. Absatz [0045], erste Hälfte).- 12 -Damit ist bereits der erste Teil der fakultativen Aneinanderreihung von Merk-malsblöcken des Merkmals h') aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehm-bar.3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren fakultativ aufgeführten Sachverhalte des Merkmals h') in der Druckschrift (1) enthalten sind oder nicht.III.1. Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag als nicht patentfähig erweisen, fallen jeweils auch die übrigen An-sprüche des Haupt- und Hilfsantrags, zudem diese keinen selbständigen er-finderischen Gehalt aufweisen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 -X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).2. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 gemäß Haupt- oder Hilfsantrag in den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sind oder nicht.Dr. Mayer Engels Gottstein KleinschmidtH u
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