BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 41/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 23 036.6 (Zusatz zur Patentanmeldung 199 14 340.4) … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird als unzulässig verworfen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Mit Beschluß vom 17. November 2003 hat die Prüfungsstelle 11.35 des Patent-amts die Zusatzanmeldung "Miniaturisiertes Planarstrahlersystem für Mobilfunk-anwendungen" aus den Gründen des Bescheids vom 5. September 2003 nach § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen. Dort war der Anmelder aufgefordert worden, binnen einer Frist von einem Monat seinen Antrag auf Erteilung eines Zusatzpa-tents für die vorliegende Anmeldung in einen Antrag auf Erteilung eines selbstän-digen Patents umzuwandeln, nachdem die Hauptanmeldung (Aktenzeichen 199 14 340.4) wegen Nichtzahlung der 4. Jahresgebühr als zurückgenommen gilt und so die Grundlage für das Zusatzverhältnis entfallen war. Der Beschluß vom 17. November 2003 konnte dem Anmelder nach mehreren ver-geblichen Zustellungsversuchen erst am 10. Januar 2004 zugestellt werden. Be-reits am 31. Dezember 2003 war im Patentamt ein Antrag des Anmelders auf Um-wandlung der Zusatzanmeldung in eine selbständige Anmeldung eingegangen. Am 28. Februar 2004 ging beim Patentamt ein Schreiben des Anmelders mit fol-gendem Inhalt ein: "Gegen Ihren Beschluß auf Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung der o.g. Anmeldung in den vorherigen Stand lege ich hiermit Beschwerde ein und bitte um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand." Dem Schreiben war ein Einzahlungsbeleg über € 200 mit Angabe des Aktenzei-chens der Zusatzanmeldung und des Verwendungszwecks "Beschwerdegebühr" mit Datum 28. Februar 2004 beigefügt. In den Akten des Patentamts findet sich weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung des Anmelders noch eine Entscheidung der Prüfungsstelle hierüber. - 3 - Mit Schreiben vom 11. August 2004 hat der Senat den Anmelder darauf hingewie-sen, daß seine wohl gegen den Beschluß des Patentamts vom 17. Novem-ber 2003 gerichtete Beschwerde verspätet eingegangen sei und daher als unzu-lässig zu verwerfen sei. Auf diese ihm am 12. August 2004 zugestellte Mitteilung hat sich der Anmelder nicht geäußert. II Das Schreiben des Patentinhabers vom 28. Februar 2004, mit dem er sich erkenn-bar gegen die Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle wendet, ist als Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle vom 17. November 2003 zu werten. Diese Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie erst am 28. Februar 2004 beim Patentamt einging und damit nach Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde, die mit dem Tag der Zustellung des angefoch-tenen Beschlusses am 10. Januar 2004 begann und somit am 10. Februar 2004 endete. Zwar ist dieser Beschluß fehlerhaft, da er den vor Zustellung des Beschlusses ein-gegangenen Antrag des Anmelders vom 31. Dezember 2003 auf Umwandlung der Zusatzanmeldung in eine selbständige Anmeldung nicht berücksichtigt hat. Doch entfaltet auch ein fehlerhafter Beschluß Rechtswirkungen und kann nur unter der Voraussetzung aufgehoben werden, daß dagegen ein zulässiges, insbesondere fristgerechtes Rechtsmittel (hier Beschwerde) eingelegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
Full & Egal Universal Law Academy