ECLI:DE:BPatG:2023:080223B20Wpat4.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 4/22 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 08.02.2023 . BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 729.6 . hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph beschlossen: - 2 Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26.01.2022 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung - auf der Grundlage der nunmehr geltenden Patentansprüche 1 und 2 - an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Gründe I. Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat im Prüfungsverfahren die am 25.09.2007 eingegangene Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 045 729.6 und der Bezeichnung "Verfahren der Kommunikation zwischen Steuerungen in einem Sicherheits-Mess-, Steuerungs- und Regelungssystem oder einem Prozesssteuerungssystem" mit am Ende der Anhörung vom 26.01.2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 32, überreicht in der Anhörung am 26.01.2022, zu Grunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand unzulässig erweitert worden sei (: 38 PatG). Hiergegen richtet sich die am 09.03.2022 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt. Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patentund Markenamts vom 26.01.2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: - 3 Patentansprüche: Patentansprüche 1 und 2, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2023, mit noch anzupassenden Unteransprüchen Beschreibung: noch anzupassende Beschreibung Zeichnungen: Figuren 1, 2, 3, 4A, 4B, 5, 6, 7A, 7B vom 18.12.2007, beim DPMA eingegangen am 19.12.2007. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: 1. System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems, aufweisend: eine erste E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der ersten E/A-Karte kommunikativ mit einer ersten Prozesssteuerung über einen ersten Bus verbunden ist; eine zweite E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der zweiten E/A-Karte kommunikativ mit einer zweiten Prozesssteuerung über einen zweiten Bus verbunden ist; eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen der ersten E/AKarte und der zweiten E/A-Karte, getrennt vom ersten und zweiten Bus, wobei die zweite Schnittstelle der ersten E/A-Karte und die zweite Schnittstelle der zweiten E/A-Karte kommunikativ mit der Zwischen-SteuerungenKommunikationsverbindung verbunden sind, - 4 wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, über den ersten Bus, die erste E/A-Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung zu senden, um eine koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten Prozesssteuerung und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen; wobei die erste Prozesssteuerung weiter dazu konfiguriert ist, zu bestimmen, ob ein Prozessparametermesssignal, ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die zweite Prozesssteuerung kommuniziert werden muss; und wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, nützliche Informationen für die zweite Prozesssteuerung zu erzeugen und basierend auf der Grundlage der Informationen zu bestimmen, ob die zweite Prozesssteuerung justiert werden muss. Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet: Verfahren der Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems, aufweisend: Übertragen eines Signals von einer ersten Prozesssteuerung zu einer ersten E/AKarte über einen ersten Bus, wobei der erste Bus kommunikativ mit der ersten Prozesssteuerung und der ersten E/A-Karte verbunden ist; Übertragen des Signals von der ersten E/A-Karte zu einer zweiten E/A-Karte über eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, welche separat und unabhängig vom ersten Bus ist; Übertragen des Signals von der zweiten E/A-Karte zu einer zweiten Prozesssteuerung über einen zweiten Bus, getrennt und unabhängig von dem ersten Bus und der Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, wobei der - 5 zweite Bus kommunikativ mit der zweiten Prozesssteuerung und der zweiten E/AKarte verbunden ist; wobei die erste Prozesssteuerung das Signal über den ersten Bus, die erste E/AKarte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite E/AKarte und den zweiten Bus an die zweite Prozesssteuerung sendet, um eine koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten Prozesssteuerung und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen; wobei die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob die zweite Prozesssteuerung basierend auf der Grundlage von nützlichen Informationen, die von der ersten Prozesssteuerung für die zweite Prozesssteuerung erzeugt wurden, justiert werden muss. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA zur erneuten Prüfung auf der Grundlage der neu gefassten Patentansprüche 1 und 2 führt (: 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG). 1. Gemäß den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen betrifft der Gegenstand der Anmeldung allgemein Prozesssteuerungssysteme einer Prozessanlage, die mindestens eine Eingabe-/Ausgabe- (E/A-) Karte verwenden, um Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Prozesssteuerungen zur Verfügung zu stellen, sowie ein entsprechendes Verfahren der Kommunikation zwischen Prozesssteuerungen (vgl. ursprüngliche Unterlagen (UU), Abs. [0002]). - 6 1.1 Laut Beschreibung schlägt die Erfindung ein Prozesssteuerungssystem vor, das eine erste Prozesssteuerung aufweist, die kommunikativ mit einem ersten Kommunikationsbus verbunden ist, und eine zweite Prozesssteuerung, die kommunikativ mit einem zweiten Kommunikationsbus verbunden ist, die beide mit einer Kommunikationsverbindung über ein System von E/A-ZwischenSteuerungsgeräten versehen sind. In einer Ausführung sind eine erste E/AZwischen-Steuerungen-Karte zwischen dem ersten Kommunikationsbus und einer Kommunikationsverbindung sowie eine zweite E/A-Zwischen-Steuerungen-Karte zwischen dem zweiten Kommunikationsbus und der Kommunikationsverbindung vorgesehen. Steuerungssignale können dann von der ersten Prozesssteuerung an die zweite Prozesssteuerung gesendet werden, indem lediglich Botschaften an die erste E/A-Zwischen-Steuerungen-Karte und umgekehrt adressiert werden. Der Anwendungsprogrammierer bzw. Konfigurationsingenieur behandelt daher diese Kommunikationen auf dieselbe Weise wie das Adressieren eines E/A-Kanals direkt auf einer E/A-Karte. Bspw. kann das Senden einer Botschaft exakt dasselbe sein wie das Treiben eines Ausgabekanals und entsprechend kann das Empfangen einer Botschaft exakt dasselbe sein wie das Lesen eines Eingabekanals. In einer Ausführung können Sicherheitsbotschaften, die getrennt von Prozesssteuerungssignalen zwischen Knoten kommuniziert werden müssen, ein von den E/A-Zwischen-Steuerungen-Geräten getrenntes Botschaftsweiterleitungsgerät (MPD, "Message Propagation Device") verwenden, um Sicherheitsbotschaften zwischen E/A-Sicherheitsgeräten zu kommunizieren. Dabei können die E/A-Zwischen-Steuerungen-Geräte verwendet werden, um über längere Entfernungen oder zwischen separaten Systemen für Verriegelungen in der gesamten Anlage zu kommunizieren, während die Botschaftsweiterleitungsgeräte lediglich für die Kommunikation innerhalb eines Systems verwendet werden können (vgl. UU, Abs. [0006]). - 7 Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung: M1 System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems, aufweisend: M1.1 eine erste E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der ersten E/A-Karte kommunikativ mit einer ersten Prozesssteuerung über einen ersten Bus verbunden ist; M1.2 eine zweite E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der zweiten E/A-Karte kommunikativ mit einer zweiten Prozesssteuerung über einen zweiten Bus verbunden ist; M1.3 eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen der ersten E/AKarte und der zweiten E/A-Karte, getrennt vom ersten und zweiten Bus, wobei die zweite Schnittstelle der ersten E/A-Karte und die zweite Schnittstelle der zweiten E/A-Karte kommunikativ mit der Zwischen-SteuerungenKommunikationsverbindung verbunden sind, M1.4 wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, über den ersten Bus, die erste E/A-Karte, dieZwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung,die zweite E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung zu senden, um eine koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten Prozesssteuerung und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen; M1.5 wobei die erste Prozesssteuerung weiter dazu konfiguriert ist, zu bestimmen, ob ein Prozessparametermesssignal, ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die zweite Prozesssteuerung kommuniziert werden muss; und M1.6 wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, nützliche Informationen für die zweite Prozesssteuerung zu erzeugen und basierend auf der Grundlage der Informationen zu bestimmen, ob die zweite Prozesssteuerung justiert werden muss. - 8 Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung: M2 Verfahren der Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems, aufweisend: M2.1 Übertragen eines Signals von einer ersten Prozesssteuerung zu einer ersten E/AKarte über einen ersten Bus, wobei der erste Bus kommunikativ mit der ersten Prozesssteuerung und der ersten E/A-Karte verbunden ist; M2.2 Übertragen des Signals von der ersten E/A-Karte zu einer zweiten E/A-Karte über eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, welche separat und unabhängig vom ersten Bus ist; M2.3 Übertragen des Signals von der zweiten E/A-Karte zu einer zweiten Prozesssteuerung über einen zweiten Bus, getrennt und unabhängig von dem ersten Bus und der Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, wobei der zweite Bus kommunikativ mit der zweiten Prozesssteuerung und der zweiten E/AKarte verbunden ist; M2.4 wobei die erste Prozesssteuerung das Signal über den ersten Bus, die erste E/AKarte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite E/AKarte und den zweiten Bus an die zweite Prozesssteuerung sendet, um eine koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten Prozesssteuerung und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen; und M2.5 wobei die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob die zweite Prozesssteuerung basierend auf der Grundlage von nützlichen Informationen, die von der ersten Prozesssteuerung für die zweite Prozesssteuerung erzeugt wurden, justiert werden muss. Im Unterschied zu dem damaligen, dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegenen Patentanspruch 1 ist der geltende Patentanspruch 1 nun auf ein System - 9 zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems gerichtet, während der geltende nebengeordnete Patenanspruch 2, der an die Stelle des damaligen Patentanspruchs 10 getreten und diesem gegenüber angepasst worden ist, ein entsprechendes Verfahren der Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems beansprucht. 1.2 Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem Inhalt nach - entsprechend den Feststellungen der Prüfungsstelle - an einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kommunikationssysteme für Prozesssteuerungssysteme. Dieser Fachmann versteht den Aufbau des Systems gemäß Patentanspruch 1 wie folgt: Räumlich-körperlich besteht das mit Anspruch 1 beanspruchte System aus einer ersten Prozesssteuerung, einer ersten E/A-Karte und einem ersten Bus (M1.1), einer zweiten Prozesssteuerung, einer zweiten E/A-Karte und einem zweiten Bus (M1.2) sowie einer Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen erster und zweiter E/A-Karte (M1.3). Des Weiteren verstehtder Fachmann, dass die beiden E/A-Karten jeweils einen Prozessor, einen Speicher sowie zwei Schnittstellen aufweisen sollen, wobei die erste Schnittstelle der ersten Karte über den ersten Bus mit der ersten Prozesssteuerung und die erste Schnittstelle der zweiten Karte über den zweiten Bus mit der zweiten Prozesssteuerung verbunden sind. Die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung verbindet die erste E/A-Karte und die zweite E/A-Karte auf direktem Wege miteinander, wobei jeweils die zweite Schnittstelle der ersten Karte und der zweiten Karte verwendet werden und die Kommunikationsverbindung dabei vom ersten und vom zweiten Bus getrennt ist. Die erste Prozessorsteuerung ist dabei so konfiguriert, über den ersten Bus, die - 10 erste E/A-Karte,die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung,die zweite E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung zu senden. Damit dient die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung der Bereitstellung einer koordinierten Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten und der zweiten Prozesssteuerung (M1.4) und stellt damit eine direkte, von anderen Kommunikationsverbindungen unabhängige Kommunikation zwischen den Prozesssteuerungen zur Verfügung (vgl. UU, Abs. [0038], [0039], [0051] i. V. m. Fig. 2, 3, 7B). Die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob ein Messsignal (typischerweise generiert von einem Feldgerät), ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die zweite Prozesssteuerung kommuniziert werden muss (M1.5) und erzeugt daraus/damit für die zweite Prozesssteuerung nützliche Informationen. Des Weiteren bestimmt die erste Prozesssteuerung, ob die zweite Prozesssteuerung basierend auf der Grundlage dieser nützlichen Informationen justiert werden muss (M1.6;vgl.UU,Fig. 7B, Bezugszeichen 710/711/712 mit Abs. [0051]). Zusammenfassend versteht der Fachmann, dass eine direkte Kommunikation von Prozesssteuerung zu Prozesssteuerung unter Verwendung einer ZwischenSteuerungen-Kommunikationsverbindung via zweier separat dafür zur Verfügung stehender E/A-Karten erfolgt, und zwar ohne Nutzung bekannter Verbindungen wie bspw. über einen übergeordnetenKommunikationsbus und/oder eine nächsthöhere Kommunikationsebene, wie z. B. einen Bedienrechner. Die Merkmale des auf ein Verfahren gerichteten geltenden Patentanspruchs 2 korrespondieren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und beschreiben für den Fachmann in verständlicher Weise die einzelnen Verfahrensschritte, welche erfindungsgemäß ausgeführt werden sollen. - 11 Die Erfindung schlägt damit vor, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Kommunikation zwischen (mindestens zwei) Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems so zu gestalten, dass eine selbstständige und vom übrigen Datenverkehr unabhängige Signalübertragung auf zuverlässige und schnelle Art und Weise stattfinden kann. 1.3 Der jeweilige Gegenstand der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und ist damit zulässig (: 38 Satz 2 PatG). Das in Patentanspruch 1 beanspruchte System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems ist in den Absätzen [0025], [0039] und [0051] i. V. m. Figuren 1 und 3 offenbart und wird durch Merkmale beschrieben, die auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 (Merkmale M1.1 bis M1.3),des ursprünglichen Anspruchs 11 (Merkmal M1.5), des ursprünglichen Anspruchs 10 und der Absätze [0038], [0039] und [0051] i. V. m. Figuren 2, 3 und 7B (Merkmal M1.4) sowie Absatz [0051] i. V. m. Figur 7B, dort Bezugszeichen 710/711 (Merkmal M1.6), der ursprünglichen Unterlagen beruhen. Das in Patentanspruch 2 beanspruchte Verfahren der Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems ist im ursprünglichen Anspruch 10 offenbart und wird durch Merkmale beschrieben, die auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 10 (Merkmale M2.1, M2.2, M2.3, M2.4Teil) und der Absätze [0038], [0039] und [0051] i. V. m. Figuren 2, 3 und 7B (Merkmal M2.4Rest) sowie Absatz [0051] i. V. m. Figur 7B, dort Bezugszeichen 710/711 (Merkmal M2.5), der ursprünglichen Unterlagen beruhen. 1.4 Der unzweifelhaft technische und auch gewerblich anwendbare Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung ist auch zweifellos ausführbar offenbart (: 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldungsunterlagen enthaltenen - 12 Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, das anspruchsgemäße System bzw. Verfahren umzusetzen. 1.5 Zum Stand der Technik ist bisher nur die im Prüfungsverfahren vor dem DPMA eingeführte Druckschrift D1 (DE 10 2004 003 571 A1) bekannt geworden. Sie repräsentiert älteren Stand der Technik der Anmelderin. Die Figur 1 der D1 ist identisch zur Figur 1 der vorliegenden Patentanmeldung, doch ist der Schwerpunkt der D1 ein anderer: Gelehrt wird dort ein unabhängiges Sicherheitssteuerungssystem, das in ein bekanntes Prozesssteuerungssystem eingebettet ist, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende und zugleich sinnvolle Integration von Sicherheitssystemen und der Prozesssteuerungs-Infrastruktur in einem Prozesssteuerungssystem zu erreichen, wohingegen mit der vorliegenden Anmeldung ein System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems beansprucht wird. 1.6 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber der Druckschrift D1 neu (: 3 PatG). Zwar sind der Druckschrift D1 die Merkmale M1.1 bis M1.3 zu entnehmen, die Merkmale M1.4 bis M1.6 fehlen dort jedoch vollständig, insbesondere ist in der D1 nicht offenbart, dass die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist zu bestimmen, ob die zweite Prozesssteuerung basierend auf von der ersten Steuerung für die zweite Steuerung erzeugten nützlichen Informationen justiert werden muss. 1.7 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von der Druckschrift D1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (: 4 PatG). Denn in der D1fehlt esnicht nur an einer expliziten Offenbarung der Merkmale M1.4 bis M1.6 (s. o.), sondern es sind dieser Druckschrift auch keinerlei Hinweise oder Anregungen in dieser Richtung für den Fachmann zu entnehmen. Derartige - 13 Anregungen kann dem Fachmann vorliegend auch sein Fachwissen nicht vermitteln. Das gilt entsprechend auch für den auf ein Verfahren gerichteten geltenden unabhängigen Patentanspruch 2. 2. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der damals bestehenden Antragslage geprüft und zu Recht weitgehend auch die Recherche darauf begrenzt hat. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der einer Erteilung des angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung entgegensteht, insbesondere im Hinblick auf das nunmehr beanspruchte System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Stands der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des DPMA mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (: 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG). Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des : 49 Abs. 1 PatG erfüllt, insbesondere wird die Prüfungsstelle für den Fall, dass sie eine Erteilung in Betracht zieht, auf eine an den Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 2 angepasste Bezeichnung und Beschreibung der Erfindung sowie ggf. entsprechend angepasste abhängige Ansprüche zu achten haben. - 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (: 99 Abs. 2, : 100 Abs. 1, : 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (: 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (: 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Musiol Dorn Dr. Wollny Christoph
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