BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 44/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 17 531.0-52 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2002 durch den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 9, eingegangen am 21. Juni 1999, sowie noch anzupassender Beschreibung. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zur Bereitstellung einer Vielzahl kleinstvolumiger Materi-alcluster auf engstem Raum auf einem flächenhaften Substrat zur Erstellung von Synthesereihen, wobei die Materialcluster gleich oder unterschiedlich zusammengesetzt sind und gleiche oder un-terschiedliche Volumina haben, bei dem einzelne Materialstrahlen oder –tröpfchen hinsichtlich der Positionierung auf dem Substrat sowie hinsichtlich der Menge und der Stoffart nach dem Farbtinten-strahldruckerprinzip gleichzeitig oder nacheinander auf das Sub-strat aufgebracht und zu Materialclustern überlagert werden.“ - 3 - In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere über folgende im PCT-Re-cherchebericht genannten Druckschriften gesprochen: (1) WO 97/44134 A1 (2) WO 97/32212 A1 Die Anmelderin verwies in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen darauf, dass durch das Farbstrahlverfahren verschiedene Materialien gleichzeitig oder nacheinander auf einen Punkt des Substrats ausgegeben würden. Damit könnten auf engstem Raum eine große Vielzahl von Materialclustern auch dann hergestellt werden, wenn die Ausgangsstoffe teuer sind oder nur in geringen Mengen zur Verfügung stehen. Dies führe zu Materialersparnis und Kostenersparnis. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 mag zwar gewerblich anwendbar und neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zur Bereitstellung einer Vielzahl kleinstvolu-miger (microsized droplets: S 3 Z 4) Materialcluster (S 1 Z 14 - 18) auf engstem Raum (closely packed array: S 3 Z 5) auf einem flächenhaften Substrat bekannt. Das Verfahren dient der Erstellung von Synthesereihen (S 1 Z 1 – 7; S 5 Z 11 – 19). Die Materialcluster sind entweder gleich oder unterschiedlich zusammenge-setzt und haben entweder gleiche oder unterschiedliche Volumina. Einzelne Mate-rialtröpfchen (droplets S 3 Z 4) werden nacheinander auf das Substrat aufgebracht und dort zu Materialclustern überlagert. Das Aufbringen der Materialien geschieht hinsichtlich der Positionierung auf dem Substrat sowie hinsichtlich der Menge nach dem Tintenstrahldruckerprinzip (S 4, Z 5 – 6), wobei es allerdings notwendig - 4 - ist, bei Wechsel der Stoffart den Materialausgabekopf zu wechseln. Hierfür ist eine aufwendige Vorrichtung mit einem Roboterarm 178 (Fig. 7) vorgesehen, um einen automatischen Wechsel der Stoffart zu ermöglichen. Um eine einfachere und kostengünstigere Lösung für das Aufbringen verschiede-ner Stoffarten zu finden, wird der Fachmann, ein Chemiker mit mehrjähriger Be-rufserfahrung in der Entwicklung von Analyse- und Syntheseverfahren, handels-übliche Farbtintenstrahldrucker in Betracht ziehen, die im Gegensatz zu den älte-ren nur mit schwarzer Tinte arbeitenden Druckern vier Tanks für vier verschie-denfarbige Tinten aufweisen. Denn er erkennt ohne weiteres, dass der Einsatz ei-nes Farbdruckers vorteilhaft ist, weil in dessen Tanks an Stelle von vier Tinten-sorten auch vier verschiedene Stoffe für das gleichzeitige oder aufeinander fol-gende Aufbringen auf ein Substrat gespeichert werden können. Einen Hinweis auf diese Maßnahme erhält er im übrigen auch aus Druckschrift (2), in der bereits die Verwendung eines handelsüblichen Tintenstrahldruckers mit vier Düsen für vier unterschiedliche Materialien zum Aufbringen von Reagenzien auf ein Substrat an-gesprochen wird (S 15 Z 16 – 19). Damit ist es für den Fachmann ohne erfinderi-sches Zutun möglich, die Materialtröpfchen hinsichtlich der Positionierung, der Menge und der Stoffart nach dem Farbtintenstrahldruckerprinzip auf das Substrat aufzubringen. Er gelangt so in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patent-anspruches 1. Kalkoff Obermayer Martens Dr. Zehendner Pr
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