BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 44/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Januar 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 42 920.0-52 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Albertshofer - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 24. April 2008 wird aufgeho-ben und das Patent 102 42 920 auf der Grundlage folgender Un-terlagen erteilt: Bezeichnung: Verfahren zum Betrieb eines Computertomo-graphiegerätes und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens Patentansprüche: Ansprüche 1 bis 7 gemäß neuem Hauptan-trag, übergeben in der mündlichen Verhand-lung vom 9. Januar 2013 Beschreibung: Seite 1 vom Anmeldetag (16. September 2002; Bl. 5 d. VA) Seiten 2, 2a aus dem Schriftsatz vom 10. Mai 2004 (Bl. 39-40 d. VA) Seiten 3 und 8 bis 14 vom Anmeldetag (16. September 2002, Bl. 7, 12-18 d. VA) Seiten 4 bis 7, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2013 Zeichnungen: Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag (16. September 2002, Bl. 22-27 d. VA). - 3 - G r ü n d e I. Die am 16. September 2002 eingereichte Patentanmeldung betrifft nach ihrer Be-zeichnung ein Computertomographiegerät mit einer strahlerseitigen Einblendvor-richtung und ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Computertomographiege-räts. Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 N - in der mündlichen Anhörung am 24. April 2008 zurückgewiesen worden. Der Beschluss mit Begründung ist der Anmelderin am 12. Juni 2008 zu-gestellt worden. Die Prüfungsstelle begründete ihren Beschluss damit, dass der seinerzeit geltende Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, weil er angesichts des aus den Druckschriften D2 DE 42 26 861 C2 D3 DE 196 50 545 A1 D5 US 5 463 666 A bekannten Standes der Technik für den Fachmann nahegelegt sei und mithin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im vorangegangenen Prüfungsverfahren hatte die Prüfungsstelle auf folgende wei-tere Druckschriften zum Stand der Technik verwiesen: D1 US 6 396 902 B2 D4 DE 38 18 542 A1 ohne diese allerdings der Zurückweisung zugrunde zu legen. - 4 - Die Beschwerde richtet sich gegen den Zurückweisungsbeschluss. Die Anmelderin beantragt wie beschlossen. Die in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2013 überreichten Patentan-sprüche 1 bis 7 haben folgenden Wortlaut: „1. Verfahren zum Betrieb eines Computertomographiegeräts (1) mit einem um eine Systemachse (Z) rotierbaren Röntgenstrah-ler (2), mit einem Röntgendetektor (5) und mit einer strahler-seitigen Einblendvorrichtung (3), die zur variablen Begrenzung des Strahlenbündels zwei einander gegenüberliegende und geradlinig verstellbare, insbesondere bezüglich ihres Abstan-des zueinander verstellbare, Absorberelemente (30, 31) auf-weist, wobei die Absorberelemente (30, 31) eine gekrümmte Form aufweisen, und die Einblendvorrichtung (3) eine Stellein-richtung aufweist, die derart auf die Absorberelemente (30, 31) einwirkt, dass die Absorberelemente (30, 31) senkrecht zu ihrer Längsrichtung, insbesondere in einer Richtung parallel zur Systemachse (Z), unabhängig voneinander bewegbar sind, wobei ein Untersuchungsobjekt unter Rotation des Rönt-genstrahlers (2) und mittels einer translatorischen Relativbe-wegung zwischen dem Röntgenstrahler (2) und dem Untersu-chungsobjekt in Richtung der Systemachse (Z) abgetastet wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zur Vermeidung einer unnötigen Strahlenbelastung für das Untersuchungsobjekt die Einblendvorrichtung (3) mit un-terschiedlich weit bezüglich einem Mittenstrahl des Gesichts-felds des Röntgendetektors (5) geöffneten Absorberelemen-ten (30, 31) betrieben wird, wobei eine dynamische Verände-- 5 - rung der Kollimierungsbreite dadurch vorgenommen wird, dass vor Beginn der Abtastbewegung eines der Absorberele-mente (30, 31) in einer Schließstellung und das andere Absor-berelement (30, 31) in einer Offen-Stellung positioniert wird, dass nach Beginn der Abtastbewegung das in der Schließstel-lung befindliche Absorberelement (30, 31) synchronisiert mit der Abtastbewegung geöffnet wird, dass vor Ende der Abtast-bewegung eines der in der Offen-Stellung befindlichen Absor-berelemente (30, 31) synchronisiert mit der Abtastbewegung geschlossen wird, dass nach Ende der Abtastbewegung eines der Absorberele-mente (30, 31) in einer Schließstellung und das andere Absor-berelement (30, 31) in einer Offen-Stellung positioniert wird, wobei die Stelleinrichtung für jedes der Absorberelemen-te (30, 31) ein gesondertes Stellmittel (60, 61) aufweist. 2. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-spruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Stell-mittel (60, 61) für eine Linearbewegung des betreffenden Ab-sorberelements (30, 31) ausgebildet sind. 3. Vorrichtung nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , dass die Stellmittel (60, 61) eine, vorzugsweise gemein-same, Linearführung (65) und jeweils ein auf die Absorberele-mente (30, 31) wirkendes Antriebsmittel (62, 67) aufweisen. - 6 - 4. Vorrichtung nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , dass die Stellmittel (60, 61) jeweils einen Linearmo-tor (71, 72) aufweisen. 5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Krümmung der Absorberele-mente (30, 31) in einer Ebene senkrecht zur Systemachse (Z) verläuft. 6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Krümmung die Form eines Kreisbogens aufweist, dessen Mittelpunkt im Fokus (F) des Röntgenstrahlers (2) liegt. 7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass sich die Krümmungsradien der Absorberelemente (30, 31) um einen Wert aus dem Intervall von 0,5 % bis 10 % voneinander unterscheiden.“ Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand der Patentansprüche er-fülle alle Voraussetzungen für die Patenterteilung. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akte verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch inso-weit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt. - 7 - 1. a) Die Anmeldung betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren zum Betrieb eines Computertomographiegeräts (Anspruch 1) und eine Vorrichtung zur Durch-führung des Verfahrens (Ansprüche 2 bis 7). Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Computertomographiegerät mit ei-ner strahlerseitigen Einblendvorrichtung anzugeben, welche flexiblere Einblend-möglichkeiten aufweist und welche gleichzeitig mit geringerem Aufwand herstell-bar ist. Es soll auch ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Computertomogra-phiegeräts angegeben werden. Die Erfindung richtet sich ihrem technischen Inhalt nach an einen Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung und praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Computertomographie. Der Erfindung in den beiden selbständigen Ausgestaltungen gemäß den nebenge-ordneten Patentansprüchen 1 (Verfahren) und 2 (Vorrichtung) liegt die gemeinsa-me Idee zugrunde, dass die Kollimierungsbreite während der Abtastbewegung, die das Computertomographiegerät ausführt, dynamisch verändert wird. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beschwerdeführerin verteidigten Fassung weist folgende Merkmale auf: M0 Verfahren zum Betrieb eines Computertomographiege-räts (1) M1 mit einem um eine Systemachse (Z) rotierbaren Röntgen-strahler (2), M2 mit einem Röntgendetektor (5) und M3 mit einer strahlerseitigen Einblendvorrichtung (3), a) die zur variablen Begrenzung des Strahlenbündels zwei einander gegenüberliegende und geradlinig verstellbare, insbesondere bezüglich ihres Abstan-- 8 - des zueinander verstellbare, Absorberelemen-te (30, 31) aufweist, wobei die Absorberelemen-te (30, 31) eine gekrümmte Form aufweisen, und b) die Einblendvorrichtung (3) eine Stelleinrichtung aufweist, die derart auf die Absorberelemen-te (30, 31) einwirkt, dass die Absorberelemen-te (30, 31) senkrecht zu ihrer Längsrichtung, insbe-sondere in einer Richtung parallel zur Systemach-se (Z), unabhängig voneinander bewegbar sind, M4 wobei ein Untersuchungsobjekt unter Rotation des Röntgen-strahlers (2) und mittels einer translatorischen Relativbewe-gung zwischen dem Röntgenstrahler (2) und dem Untersu-chungsobjekt in Richtung der Systemachse (Z) abgetastet wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , M5 dass zur Vermeidung einer unnötigen Strahlenbelastung für das Untersuchungsobjekt die Einblendvorrichtung (3) mit un-terschiedlich weit bezüglich einem Mittenstrahl des Gesichts-felds des Röntgendetektors (5) geöffneten Absorberelemen-ten (30, 31) betrieben wird, M6 wobei eine dynamische Veränderung der Kollimierungsbreite dadurch vorgenommen wird, a) dass vor Beginn der Abtastbewegung eines der Ab-sorberelemente (30, 31) in einer Schließstellung und das andere Absorberelement (30, 31) in einer Offen-Stellung positioniert wird, b) dass nach Beginn der Abtastbewegung das in der Schließstellung befindliche Absorberele-ment (30, 31) synchronisiert mit der Abtastbewe-gung geöffnet wird, - 9 - c) dass vor Ende der Abtastbewegung eines der in der Offen-Stellung befindlichen Absorberelemen-te (30, 31) synchronisiert mit der Abtastbewegung geschlossen wird, d) dass nach Ende der Abtastbewegung eines der Ab-sorberelemente (30, 31) in einer Schließstellung und das andere Absorberelement (30, 31) in einer Offen-Stellung positioniert wird, M7 wobei die Stelleinrichtung für jedes der Absorberelemen-te (30, 31) ein gesondertes Stellmittel (60, 61) aufweist. 2. Die verteidigten Patentansprüche gehen in zulässiger Weise auf die ursprüngli-chen Ansprüche und die ursprüngliche Beschreibung zurück. Zur Bildung des verteidigten Patentanspruchs 1 wurden in den ursprünglichen An-spruch 10 (Merkmale M0, M4, M5) Merkmale aufgenommen, die in dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale M1 bis M3b), in dem ursprünglichen Anspruch 3 (Merkmal M7), in dem ursprünglichen Anspruch 11 (Merkmale M6a, M6d), in dem ursprünglichen Anspruch 12 (Merkmal M6b) und in dem ursprünglichen Anspruch 13 (Merkmal M6c) offenbart sind. Die Vorrichtungsansprüche 2 bis 7 beruhen auf den ursprünglichen Patentansprü-chen 4 bis 9 jeweils in Verbindung mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1. Bei den Änderungen in der Beschreibung handelt es sich im Wesentlichen um An-passungen an die geltende Anspruchsfassung, die sich ebenfalls als zulässig er-weisen. - 10 - 3. a) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gilt als neu. Keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften kann eine Vorrichtung mit allen im Patent-anspruch 1 angegebenen Merkmalen entnommen werden. Jedenfalls lehrt keine der Lösungen aus dem Stand der Technik eine dynamische Veränderung der Kollimierungsbreite vor Beginn, nach Beginn, vor Ende und nach Ende der Abtastbewegung des Computertomographiegeräts (Merkmalskom-plex M6 bis M6d). b) Der Patentgegenstand in der verteidigten Fassung ist durch den Stand der Technik dem Fachmann auch nicht nahegelegt. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kommt die Lehre der Druckschrift DE 42 26 861 C2 (D2) zur Überzeugung des Senats am nächsten. Die Druckschrift D2 offenbart eine Einblendvorrichtung für ein Computertomogra-phiegerät mit einem um eine Systemachse rotierbaren Röntgenstrahler 1 und mit einem Röntgendetektor 3 (Figur 1; Spalte 2, Zeilen 60-65; Merkmale M1, M2). Die strahlerseitige Einblendvorrichtung 9 (Figur 2) weist zur variablen Begrenzung des Strahlenbündels zwei einander gegenüberliegende und bezüglich ihres Abstands geradlinig zueinander verstellbare Absorberelemente (Blendenplatten 10, 11) mit einer gekrümmten Form auf (Merkmale M3, M3a), wobei die Einblendvorrichtung eine Stelleinrichtung (Stellmittel 31; Spalte 3; Zeile 48 bis Spalte 4, Zeile 6; Fi-gur 2) aufweist, die derart auf die Absorberelemente einwirkt, dass die Absorber-elemente in eine Richtung parallel zur Systemachse bewegbar sind (Merk-mal M3b). Das Stellmittel wirkt gemeinsam auf beide Blendenplatten oder auf eine Blendenplatte allein, während die andere ortsfest ist (Spalte 3, Zeilen 63-68). - 11 - Der Fachmann versteht ohne Weiteres, dass dann bezüglich eines Mittelstrahls des Gesichtsfelds des Röntgendetektors unterschiedliche Öffnungsweiten der Blendenplatten möglich sind (Merkmal M5). Insoweit kann eine unnötige Strahlen-belastung für das Untersuchungsobjekt vermieden werden. Ohne dass es einer ausdrücklichen Offenbarung in der Druckschrift D2 bedarf, er-gänzt der Fachmann ausgehend von seinem Fachwissen und der konkret angege-benen Ausführungsform als Computertomographiegerät (Spalte 2, Zeilen 60-62) die Lehre der Druckschrift D2 ohne Weiteres wohl auch noch dahingehend, dass die in der Druckschrift offenbarte Vorrichtung im Betrieb ein Untersuchungsobjekt unter Rotation des Röntgenstrahlers und mittels einer translatorischen Relativbe-wegung zwischen dem Röntgenstrahler und dem Untersuchungsobjekt in Rich-tung der Systemachse abtastet (Merkmal M4). Von einer solchermaßen bekannten Lösung aus dem Stand der Technik unter-scheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass eine dynami-sche Veränderung der Kollimierungsbreite dadurch vorgenommen wird, dass die Absorberelemente in verschiedenen Phasen der Abtastbewegung in der durch die Merkmale M6a bis M6d näher definierten Weise positioniert werden, wobei hierzu für jedes der Absorberelemente gesonderte Stellmittel benutzt werden (Merk-mal M7). In Anbetracht des Standes der Technik gemäß der Druckschrift D2 stellt sich aus der Praxis heraus die Aufgabe, die Strahlenbelastung für ein Untersuchungsobjekt so weit als möglich zu reduzieren. Dies gelingt in Abkehr vom Stand der Technik, der lediglich vor Beginn einer Ab-tastbewegung eine Einstellung der Kollimierungsbreite vorgesehen hat, durch den Anmeldungsgegenstand in besonders einfacher Weise. Das erfindungsgemäße Verfahren sieht eine Einstellung der Kollimierungsbreite auch während der Abtast-bewegung vor, so dass stets eine minimale Strahlenbelastung erreicht werden - 12 - kann. Hierzu wird gemäß den Merkmalen M6a bis M6d die Kollimierungsbreite in näher bestimmten Phasen der Abtastbewegung soweit wie möglich reduziert und insbesondere der helixförmigen Abtastbewegung (Merkmal M4) angepasst. Hierzu liefern weder die Druckschrift D2 noch die sonst im Verfahren berücksich-tigten Druckschriften eine Anregung. Diese Maßnahmen vorzusehen, liegt auch sonst auf der Basis des Wissens des Durchschnittsfachmanns zur Überzeugung des Senats nicht nahe. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass auch der weitere im Verfahren befindli-che Stand der Technik dem Anmeldungsgegenstand nicht näher kommt und damit dessen Patentfähigkeit ebenfalls nicht im Wege steht. c) Dieselben Erwägungen gelten auch für den Gegenstand gemäß dem verteidig-ten Patentanspruch 2. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 2 ist ausgebildet, um das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 durchzuführen und wird hinsicht-lich der Patentfähigkeit von diesem getragen. d) Damit sind das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patent-anspruch 1 und die entsprechende Vorrichtung nach dem Patentanspruch 2 nicht nur neu, sondern beide beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche 3 bis 7 bilden die Vorrichtung gemäß Anspruch 2 in nicht nur trivialer Weise noch weiter aus. Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Kleinschmidt Albertshofer Pü
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