BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 45/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 42 613 … - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Patentamt hat das Patent widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet: „System zum Ermitteln der Netzgüte aus Endnutzer- und Betreibersicht sowohl in analogen als auch digitalen Nachrichtennetzen, insbesondere Mobilfunknetzen, wobei - 3 - - bewegliche Meßanordnungen (QvM, QvH) mit mindestens einem Sen-der für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, einem Rechner mit Einheiten zum Speichern von Daten auf externen Datenträgern und einem System zur Standortbestimmung, - stationäre Meßanordnungen (QvS) mit mindestens einem Empfänger/ Sender für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, der eine Meßdatenschnittstelle für empfangene und/oder gesendete Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, und einen Audio-Abgriff an der Schnittstelle der Umwandlung von elektrischen in akustische Signale auf-weist, eine Auswerteeinheit in Form mindestens einer Spracherken-nungs- und einer Sprachbewertungsstufe und ein Zeit- und Datumbe-stimmungssystem, und - eine stationäre Auswertungsanordnung (QvP) mit einem Rechner, der neben Einheiten zum Lesen und Speichern von Daten Darstellungsein-heiten aufweist, wobei zwischen den beweglichen und stationären Meß-anordnungen (QvM, QvH, QvS) automatisch Kommunikationsverbindun-gen hergestellt und abhängig von zwischen den beweglichen und statio-nären Meßanordnungen (QvM, QvH, QvS) festgelegten Testprogrammen abgebaut werden, wobei alle Meßdaten der Meßschnittstelle, des Audio-Abgriffes der stationären Meßanordnungen (QvS) und der Auswerteein-heit zusammen mit den an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertra-genen Daten der beweglichen Meßanordnung (QvM, QvH), die mindes-tens den Standort, die Kennung, die Zeit und das Datum umfassen, in der stationären Auswertungsanordnung (QvP) abgespeichert werden, und wobei durch die Auswertungsanordnung (QvP) die abgespeicherten Daten derart aufbereitet werden, daß sie alphanumerisch und/oder gra-fisch darstellbar sind, und wobei - 4 - von den beweglichen Meßanordnungen (QvM, QvH) in vorgegebener Reihenfolge Sprachmuster an die stationäre Meßanordnung (QvS) über-tragen werden, die in der Auswerteeinheit je nach Übertragungsqualität Sprachgüteklassen zugeordnet werden, die zusammen mit den anderen Meßdaten in der stationären Auswertungsanordnung (QvP) abspeichert werden, und daß anhand der während einer Kommunikationsverbindung ermittelten Sprachgüteklassen die stationäre Auswertungsanordnung (QvP) die Netzgüte ermittelt, und wobei die bewegliche Meßanordnung (QvM, QvH) einen Empfänger für Signa-le, die mit dem Netz ausgetauscht werden, der eine Meßdatenschnittstel-le für empfangene und/oder gesendete Signale, die mit dem Netz ausge-tauscht werden, und einen Audio-Abgriff an der Schnittstelle zur Um-wandlung von elektrische in akustische Signale und eine Auswerteeinheit in Form mindestens einer Spracherkennungs-, eine Sprachbewertungs-stufe und ein Zeit- und Datumsbestimmungssystem aufweist, daß alle Daten der Meßdatenschnittstelle, des Audio-Abgriffs und der Auswerteeinheit in der beweglichen Meßanordnung (QvM) gespeichert und an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, daß zwischen den beweglichen Messanordnungen (QvM) und der statio-nären Meßanordnung (QvS) Sprachmuster in vorgegebener Reihenfolge ausgetauscht werden, die in den Auswerteeinheiten je nach Übertra-gungsgüte Sprachgüteklassen zugeordnet, und zusammen mit den an-deren Meßdaten abgespeichert werden, dadurch gekennzeichnet, daß - 5 - nach jedem empfangenen und ausgesendeten Sprachmuster von der be-weglichen Messanordnung (QvM) die zwischenzeitlich gespeicherten Da-ten an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, oder daß kurz vor dem Abbau einer Kommunikationsverbindung oder vor dem Senden oder Empfangen von Sprachmustern, alle Daten in der bewegli-chen Meßanordnung (QvH, QvM) an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden.“ Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen. Die Einsprechende überreicht in der mündlichen Verhandlung eine Kopie einer Fir-menschrift der Ascom Infrasys AG mit dem Titel „ascom QVoice von Ascom Infrasys zeigt Ihnen wie’s klingt“, Application 2/93, und legt das Original dieser Firmenschrift während der mündlichen Verhandlung vor. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspru-ches 1 sei zwar neu, er beruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Nach ihrer Auffassung ist der beanspruchte Gegenstand erfinderisch. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 mag zwar gewerblich anwendbar und neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 6 - Die Firmenschrift „ascom QVoice“ ist vor dem Anmeldetag des Patents veröffent-licht. Es handelt sich bei dieser Firmenschrift um ein vierseitiges Faltblatt, das ver-gleichsweise aufwendig im Farbdruck auf stärkerem Papier gedruckt ist und auch seinem anpreisenden Inhalt nach für die Verteilung an mögliche Kunden vorgese-hen ist. Das auf der Titelseite aufgedruckte Datum 2/93 liegt lange vor dem An-meldetag des Patents (30. November 1994). Im übrigen wird auch von der Patent-inhaberin nicht bestritten, dass die Firmenschrift vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich war. Aus der Firmenschrift „ascom QVoice“ ist, wie sich auf Grund der komprimierten und mit erläuternden Abbildungen versehenen Darstellung in „ascom QVoice“ ohne weiteres feststellen lässt, ein System mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt. Dies entspricht auch der in der mündlichen Ver-handlung erklärten und zudem durch die Aufteilung der Merkmale des Patentan-spruchs 1 in Oberbegriff und Kennzeichnungsteil zum Ausdruck gebrachten Auf-fassung der Patentinhaberin. Das nicht ausdrücklich in „ascom QVoice“ beschrie-bene Merkmal des Oberbegriffs, wonach die Messdaten der beweglichen Messan-ordnungen zunächst an die stationäre Messanordnung übertragen werden, um dann zusammen mit den Messdaten der stationären Messanordnung an die statio-näre Auswertungsanordnung übertragen zu werden, ergibt sich bei dem aus „ascom QVoice“ bekannten System von selbst, wenn die Daten nicht mittels Dis-kette, sondern über das GSM-Netz übertragen werden, was ausdrücklich ange-sprochen ist (S 2 re Sp le Abs). Da die stationäre Auswertungsanordnung keinen Anschluss an das GSM-Netz besitzt, wie aus Figur 2 zu entnehmen ist, werden die Messdaten der beweglichen Messanordnungen zunächst über die zwischen den beweglichen Messanordnungen und der stationären Messanordnung mögli-che GSM-Verbindung an die stationäre Messanordnung übertragen. Aus „ascom QVoice“ sind dagegen keine Angaben dazu zu entnehmen, zu wel-chem Zeitpunkt die Messdaten der beweglichen Messanordnung an die stationäre Messanordnung übertragen werden. Der Fachmann, ein Hochschulingenieur der - 7 - Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwick-lertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, weiß jedoch, dass in der bewegli-chen Messanordnung wegen des dort begrenzten Speicherplatzes nicht beliebig viele Messdaten gespeichert werden können und es daher notwendig werden kann, die Messdaten in kurzen Zeitabständen an die stationäre Messanordnung zu senden. Als einfache Lösung bietet es sich dem Fachmann an, die für die Mes-sung ohnehin vorhandenen Kommunikationsverbindungen auszunutzen und die Messdaten im Rahmen einer bestehenden Kommunikationsverbindung zu geeig-neten Zeitpunkten zu übertragen. Es liegt somit im Rahmen des fachmännischen Handelns, entweder alle Daten kurz vor dem Abbau einer Kommunikationsverbin-dung von der beweglichen an die stationäre Messanordnung zu übertragen oder eine Datenübertragung während einer Kommunikationsverbindung immer gleich dann vorzunehmen, wenn neue Daten anfallen. Die sich für die letztere Möglich-keit ergebenden Alternativen, die Daten entweder nach jedem empfangenen oder ausgesendeten Sprachmuster oder vor dem Senden oder Empfangen von Sprach-mustern zu übertragen, liegen ebenfalls im Griffbereich des Fachmanns. Damit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu den drei sich durch die im Kennzeichnungsteil alternativ angegebenen Merkmale unterscheidenden Gegen-ständen des Patentanspruchs 1. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner
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