BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 46/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 39 676 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Patent 197 39 676 wurde widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 keine Erfindungshöhe habe. Der Beschluß gründet auf folgende Entge-genhaltungen: (1) EP 0 651 544 A2, (2) DE 44 06 390 A1. Die Patentinhaberin teilt das Patent und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent wie er-teilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise in der Fassung des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, versehen mit durch Unterstreichung hervorge-hobenen Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1, lautet: - 3 - "1. Funkgerät zur Ein-Hand-Bedienung (1), insbesondere Mobil-funkgerät oder Schnurlostelefon, mit einer Anzeigevorrichtung (5), an der Funktionen des Funkgerätes (1) darstellbar sind, mit einem richtungsabhängigen ersten Bedienelement (110), durch dessen Betätigung an der Anzeigevorrichtung (5) eine Eingabemarkierung in zumindest eine Richtung bewegbar ist, so daß eine an der Anzeigevorrichtung (5) dargestellte Funktion auswählbar ist, und mit einem zweiten Bedienelement (115), durch dessen Betätigung eine an der Anzeigevorrichtung (5) ausgewählte Funktion aktivier-bar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Anzeigevorrichtung (5) in mindestens einen ersten Bereich (65) zur Anzeige von Bedienfunk-tionen und mindestens einen zweiten Bereich (70) zur Darstellung von Daten und/oder Datenanzeigefunktionen automatisch aufgeteilt ist, wobei die Aufteilung von einem gerade eingestellten Betriebs-modus abhängt." In der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist lediglich "automatisch" ergänzt. II. Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist dem Fachmann durch (1) und (2) nahegelegt, unbeschadet der Frage, ob der Anspruch 1 zulässig ist. a) Einem Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der beruflich mit der Ent-wicklung von Funkgeräten, namentlich Mobilfunkgeräten und Schnurlostelefonen, befaßt ist, zeigt die Entgegenhaltung (1) ein tragbares Kommunikationsgerät, das unter einer Vielzahl von auswählbaren Einsatzmöglichkeiten auch die Verwendung - 4 - als zellulares Telefon anbietet (Fig 1 und 2, Sp 1 Z 11 bis 23). In der Gehäuse-mitte des Funkgerätes dient ein berührungsempfindlicher Bildschirm („touch-screen“) als Anzeigevorrichtung 28 (Fig 1), an der Funktionen des Geräts darstell-bar sind. Sie ist in zwei Bereiche aufgeteilt. Der erste zeigt Daten 152, 162, der zweite Bedienfunktionen 156 an (Fig 5). Auch werden die beiden Bereiche bereits automatisch aufgeteilt, dergestalt, daß ihre jeweilige Größe von einem gerade ein-gestellten Betriebsmodus abhängt: Der zweite Bereich 156 zeigt entweder sämtli-che Bedienfunktionen bei geschrumpftem Datenbereich 152, oder aber es führt der zweite Bereich nur eine verminderte Zahl von Bedienfunktionen vor Augen, einhergehend mit stark erweitertem Datenbereich (Anspruch 1 Sp 9 Z 44 bis 52). Diese Aufteilung hängt von dem jeweiligen Betriebsmodus ab, den der Benutzer des Gerätes mittels zweier Tasten VIEW, BACK (Fig 5) einstellt (Anspruch 1): Hat er beispielsweise einen Betriebsmodus aufgerufen, der einen möglichst schnellen Überblick über eine Datenmenge verschafft, so verhilft ihm dazu eine selbsttätig sich darstellende Anzeige 160 mit großem Daten- und kleinem Bedienfunktionen-bereich (Fig 5 Mitte). Wechselt der Benutzer in den Betriebsmodus, in dem er be-stimmte Daten redigieren möchte, so sieht er am Gerät automatisch eine An-zeige 150 mit sämtlichen eingebbaren Bedienfunktionen und nur relativ wenigen Daten zur Anzeige gebracht (Fig 5 unten, Sp 8 Z 3 bis 38). Vergleichbar liegen die Dinge, wenn man die verschiedenen Verwendungsmög-lichkeiten des Gerätes nutzt: Arbeitet es zB in einem Zustand, in dem es die Daten einer aufgerufenen Datei darstellt (Fig 4 unten re), so ist der Bedienfunktionenbe-reich geschrumpft, der Datenbereich 142 überwiegt. Will der Benutzer nun telefo-nieren und stellt hierzu durch Betätigung der Taste PHONE den entsprechenden Betriebsmodus ein, so wechselt die Anzeige automatisch in eine Aufteilung, bei der die erforderlichen Bedienfunktionen 120, 111 im Vergleich zum Datendarstel-lungsbereich 122 den größeren Teil der Anzeigevorrichtung ausfüllen (Fig 4 oben li iVm Sp 6 Z 56 bis Sp 7 Z 2). Welche Betriebsart man auch ins Auge faßt: Stets bringt das Gerät die hierfür geeignete Aufteilung der beiden in Rede stehenden - 5 - Bereiche (Fig 4, oben re, unten li): Der Benutzer muß dazu nicht weiter eingreifen, er stellt lediglich den Betriebsmodus ein. b) Es liegt nahe, im Funkgerät nach (1) die auf der Anzeigevorrichtung des berüh-rungsempfindlichen Bildschirms dargestellten Funktionen mittels einer sogenann-ten Computermaus anzuwählen, bei der in herkömmlicher Weise über einen „Roll-ball“ auf dem Bildschirm ein „Mauszeiger“ angezeigt und daraufhin der angewählte Parameter aktiviert wird. Es besteht der Wunsch, das tragbare Funkgerät nach (1) in einem Kraftfahrzeug zu verwenden, wie dies allgemein für Mobilfunkgeräte anhand von (2) belegt ist (Sp 1 Z 6 bis 13). Um nicht den Fahrzeugführer beim Bedienen des Funkgerätes vom Fahren abzulenken, löst der Fachmann, wie (2) dartut, die gewünschte, auf dem Bildschirm dargestellte Funktion mittels einer eigenen Cursor-Steuerung aus. Hierzu sieht er ein vom Funkgerät räumlich abtrennbares Mittel 2 zur Zeigersteue-rung vor und erreicht damit eine Einhandbedienung, die lediglich einen Finger zur Aktivierung von Funktionen erfordert (Sp 2 Z 11 bis 18). Dieses Mittel zeigt ein er-stes Bedienelement C, durch dessen Betätigung der Benutzer einen Zeiger auf die Funktion schiebt, die er unter den auf der Anzeigevorrichtung des „touchscreens“ dargestellten Funktionen auswählen möchte. Die Aktivierung erfolgt dann durch Eingabebestätigung mittels eines zweiten Bedienelements B (Fig 1 li, Sp 4 Z 18 bis 25, Ansprüche 1, 2, 3 und 8 iVm Sp 3 Z 26 und 27). 2. Auf den Hauptantrag und Hilfsantrag 1 braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil ihre allgemeineren Ansprüche 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mitumfassen. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Pr
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