BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 47/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 29 396 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. van Raden beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des Pa-tentamts vom 2. August 2000 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 3 (überarbeitete Fassung), überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 bis 2a, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und Sp 1 ab Zeile 52 bis Sp 3, Zeile 35, gemäß Patentschrift, 1 Blatt Zeichnungen Fig 1 und 2, gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Das Patent 196 29 396 wurde widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 aus dem Gebrauchsmuster (1) DE 295 02 329 U1 - 3 - bekannt sei. Die Patentinhaberin beantragt wie entschieden. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch (1) und durch die Entgegenhaltung (7) US 4 659 922 nahegelegt. Der Anspruch 1 lautet: "Reflexionslichttaster (14) mit einem Gerätegehäuse, das einen Lichtsender (15), einen in einem Reflexionslichtstrahlengang ange-ordneten und reflektierte Lichtstrahlen empfangenden Doppelemp-fänger (17, 18) und eine die Signale des Doppelempfängers (17, 18) auswertende und Schaltsignale (27) ausgebende Auswerteein-richtung enthält, wobei in dem Gerätegehäuse außerhalb des Re-flexionslichtstrahlenganges von Lichtsender (15) zu dem Doppel-empfänger (17, 18) ein dem unmittelbaren Nahbereich zugeordne-ter Einzelempfänger (20) angeordnet ist, der mit an die Auswerte-einrichtung angeschlossen ist, die auch aufgrund von Signalen des Einzelempfängers (20) Schaltsignale (27) ausgibt, im Bereich einer oberen Ecke das Gerätegehäuse derart ausgespart ist, dass im Anschluß an seine Frontseite eine relativ flach nach oben anstei-gende Stirnwand vorhanden ist, an die sich eine relativ steil nach - 4 - oben ragende Wand anschließt, im Bereich der relativ flach nach oben ansteigenden Stirnwand der Einzelempfänger (20) und in der relativ steil nach oben ragenden Wand der Lichtsender (15) zurück-gesetzt gegenüber der Frontseite jeweils mit der optischen Achse im wesentlichen senkrecht zur Wand angeordnet ist und wobei durch die Frontseite mittels einer Linse (19) des Doppelempfängers (17, 18) erfasste Lichtstrahlen hindurchtreten." Zum Wortlaut der Ansprüche 2 und 3 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. Zusätzlich zu den Druckschriften (1) und (7) hat die Patentinhaberin auch noch zu dem als offenkundig vorbenutzt dargetanen Reflexionslichttaster DFRK 61/4-2000 Stellung genommen. II. Der Anspruch 1 ist rechtsbeständig, sein Gegenstand nach §§ 1 und 4 PatG pa-tentfähig. 1. Der Anspruch 1 ist zulässig, weil er den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beschränkt. Die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 vorgenommenen Änderun-gen sind in der Patentbeschreibung und den Figuren als zur Erfindung gehörend offenbart entnehmbar (Fig 1 und 2 iVm Sp 2 Z 55 bis Sp 3 Z 7). 2. Die Erfindung gilt als neu. Nach der Lehre des Anspruchs 1 liegt bei Blickrichtung senkrecht auf die opti-schen Achsen der Einzelempfänger zwischen Lichtsender und Doppelempfänger. Im Lichttaster nach (1) hingegen (Fig 3, 6) sitzt der Doppelempfänger 1,2 bzw 1,2, 3 zwischen dem Lichtsender 6 und dem für den unmittelbaren Nahbereich vorge-sehenen Einzelempfänger 3 bzw 4. - 5 - Der optische Sensor nach (7) besteht aus einem Einzelempfänger (4) und zwei Lichtsendern (14, 16). Vertauscht man Lichtquelle und -senke, so erhält man zwar einen Doppelempfänger, es fehlt aber immer noch der Einzelempfänger. Im Reflexionslichttaster DFRK 61/6-2000 lassen sich mit Hilfe zweier Doppel-empfänger unabhängig voneinander Tastweiten einstellen. Ein Einzelempfänger ist auch dort nicht vorhanden. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhend. Ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss, der berührungslos arbeitende Näherungsschalter entwickelt, konnte den erfindungsgemäßen Vorschlag am An-meldetag nicht aus dem Stand der Technik herleiten. a) Die Entgegenhaltung (1) beschreibt einen Reflexionslichttaster, der zur Steue-rung einer Sanitäranlage dient (Fig 3, 6). Ein Lichtsender 6, ein im Reflexionslicht-strahlengang angeordneter und reflektierte Lichtstrahlen empfangender Doppel-empfänger (Fig 3 Teil 1, 3, Fig 6 Teil 1, 2, 3) und eine die Signale des Doppel-empfängers auswertende und Schaltsignale abgebende Auswerteeinrichtung 11 sind in der Nische 35 einer Gebäudewand 15 angeordnet. In diesem Gehäuse befindet sich außerhalb des Reflexionslichtsstrahlenganges vom Lichtsender zum Doppelempfänger ein dem unmittelbaren Nahbereich zugeordneter Einzelempfän-ger (Fig 3 Teil 3, Fig 6 Teil 4 iVm Anspruch 5 und S 9 Abs 1 und S 10 Abs 2). Er ist ebenfalls an die Auswerteeinrichtung 11 angeschlossen und an der Schaltsig-nalausgabe maßgeblich beteiligt. In einer plan verlaufenden Gehäuseabdeckung liegen sich eine dem Lichtsender (7) zugeordnete Sendelinse 10 und eine dem Doppelempfänger und dem Einzelempfänger gemeinsam zugeordnete Empfangs-linse 8. Die optische Sendeachse läuft im wesentlichen senkrecht zur Abde-ckung 7, die optischen Empfangsachsen hingegen schräg dazu. - 6 - b) Der Fachmann bringt einen Lichttaster gemeinhin in einem Gehäuse unter. Ob eine Mauernische als Gehäuse dient, wie dies (1) zeigt, oder die Bauteile in einem tragbaren Gerätegehäuse ruhen, ergibt sich aus dem jeweiligen Einssatzbereich. Dass es dabei für die Erfassung von Gegenständen im unmittelbaren Nahbereich auf eine dem optischen Strahlengang von Sender und Einzelempfänger ange-passte Abstufung der Gehäusefrontseite ankommt, wie dies die Erfinder erfolgs-bedingend vorschlagen, übersteigt in Verbindung mit der speziellen Anordnung des Einzelempfängers das Durchschnittskönnen und Wissen des Fachmanns. Da im Taster nach (1) bei Verkürzung des unmittelbaren Nahbereichs die reflek-tierten Lichtstrahlen die Empfangslinse 8 immer flacher durchsetzen (Fig 3) und schließlich die verbleibenden Randstrahlen selbst bei Drehung der Empfangsvor-richtung 4 (Fig 6) eine zur Gegenstandserkennung nur ungenügende Lichtmenge befürchten lassen: so mag es, um eine höhere Lichtausbeute zu erzielen, zwar für sich genommen noch nahe liegen, den Einzelempfänger oberhalb des Doppel-empfängers, zwischen diesem und dem Lichtsender, einzubauen. Auch mag es dabei noch im Ermessen des Fachmanns liegen, hier gleichfalls durch besondere Neigungen des Empfängers die Einstrahlverhältnisse zu verbessern (Fig 4). Nach der Überzeugung des Senats scheint aber in Verbindung mit diesen Maßnahmen nicht der zusätzliche Gedanke auf, die Gehäusefront an den optischen Strahlen-gang anzupassen. Dem Einzelempfänger wird der Fachmann zwar eine zusätzli-che eigene Linse zuordnen. Er wird sie aber zwischen der Sendelinse (10) und der dann ausschließlich dem Doppelempfänger zugeordneten Empfangslinse (8) in die Frontseite der plan ausgeführten Gehäuseabdeckung einfügen. Eine Blickrichtung auf die Neigung der vor dem Einzelempfänger liegenden Front-wand dergestalt, dass seine optische Achse unter einem möglichst senkrechten Winkel auf ihr auftrifft, gibt auch (7) nicht her. Bei dem hieraus bekannten Reflexi-onslichttaster wird durch die einstellbare Neigung der Sender 14 und 16 ein Über-lappungsbereich der Lichtstrahlen bestimmt. Unabhängig davon bleibt es aber bei - 7 - der planen Gehäusefrontseite, auf die die optische Sendeachse des dem Nahbe-reich zugeordneten Senders (14) unter dem spitzen Winkel O1 auftrifft. Wenn aber schon nicht der Einfall nahetritt, die Frontseite mit einer ersten Nei-gung zu versehen, auf der die optische Achse des Einzelempfängers senkrecht steht, so kann auch kein Licht auf die weitere Maßnahme fallen, den Lichtsender gegenüber dem zurückgesetzten Einzelempfänger noch weiter zurückzusetzen, dergestalt, dass die vom Sender ausgehenden und am Objekt im unmittelbaren Nahbereich reflektierten Lichtstrahlen ohne Abschattung mit optimalem Strahlen-gang beim Einzelempfänger eintreffen. Der Reflexionslichttaster DFRK 61/4-2000 kommt nicht näher als die abgehan-delten Druckschriften. Die Entgegenhaltungen des Prüfungsverfahrens haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und stellen die Patentfähigkeit ebenfalls nicht in Frage. Die Ansprüche 2 und 3 haben gleichfalls Bestand. Sie umschreiben besondere Ausführungsarten der Erfindung nach dem Anspruch 1. Dr. Anders Obermayer Kalkoff Dr. van RadenJu
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