BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 48/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 41 37 361.8-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 19. Juni 2001 wird aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Anlage zur elektrooptischen Nachrichtenüber- tragung Anmeldetag: 13. November 1991. Die Priorität der Anmeldung in Österreich vom 13. November 1990 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung: AT 2283/90) Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, 3 sowie 1 Blatt Zeichnung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhand-lung. G r ü n d e I. Die Anmeldung wurde aus den Gründen des Bescheids vom 15. September 2000 zurückgewiesen. In ihm ist ausgeführt, der Gegenstand des ursprünglich einge-reichten Anspruchs 1 stimme in allen Merkmalen mit der aus der älteren Anmel-dung nach - 3 - (1) DE 40 05 517 A1 bekannten Vorrichtung überein und der Anspruch 1 sei daher nicht gewährbar. Die Anmelderin legt vollständig neue Unterlagen vor und beantragt wie entschie-den. Der Anspruch 1 lautet: "Anlage zur elektrooptischen bidirektionalen Nachrichtenübertra-gung im Freiraum über zwei Strecken, insbesondere für den Ge-gensprechbetrieb, wobei sich in jeder der Strecken eine Sendeein-richtung mit mindestens einer Sendediode und eine Empfangsein-richtung mit mindestens einer Empfangsdiode befinden, wobei in der Sendeeinrichtung (21) der ersten Strecke (I) mindestens eine Sendediode (23) in einem ersten Bereich der Wellenlänge unter 900 nm betrieben wird und in der Empfangseinrichtung (24) der ersten Strecke (I) mindestens eine Empfangsdiode (25) angeord-net ist, welche nur auf den ersten Bereich der Wellenlänge unter 900 nm anspricht, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in der Sendeeinrichtung (31) der zweiten Strecke (II) mindestens eine Sendediode (33) in einem zweiten Bereich der Wellenlänge über 900 nm betrieben wird und empfangsseitig in der zweiten Strecke (II) eine erste Empfangseinrichtung (34) vorgesehen ist mit mindestens einer Empfangsdiode (35), welche auf beide Be-reiche der Wellenlänge anspricht, und eine zweite Empfangsein-richtung (44) vorgesehen ist mit mindestens einer weiteren Em-pfangsdiode (45), welche nur auf den ersten Bereich der Wellen-länge anspricht, und daß die Ausgänge der diesen beiden Dioden - 4 - (35, 45) zugeordneten Empfangseinrichtungen (34, 44) an eine Differenzschaltung (36) gelegt sind." Wegen der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 wird auf die in der mündlichen Ver-handlung überreichten Unterlagen verwiesen. Im Prüfungsverfahren wurden außer (1) noch folgende Entgegenhaltungen ge-nannt: (2) WO 90/11 657 A1, (3) EP 0 338 789 A2, (4) DE 24 06 640 A1. II. Der nunmehr geltende Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu. Er gehört nicht zum Stand der Technik, der in Form der Entgegenhaltung (1) der Öffentlichkeit als Patentanmeldung mit älterem Zeitrang nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist. In der Vorrichtung zu wellenleiterloser bidirektio-naler Licht- oder Infrarotübertragung nach (1) arbeiten die optischen Empfänger 1 im selben Wellenlängenbereich, zB bei 830 nm (S 4 Z 10 bis 12). Es kommt nicht auf unterschiedliche optische Trägerwellenlängen an, sondern auf die unter-schiedlichen Frequenzen der auf den optischen Trägern aufmodulierten elektri-schen Signale (S 4 Z 21 bis 23). - 5 - Das System nach (2) umfaßt nur die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 (Fig 9). Die Empfangsdiode jeder Empfangseinrichtung 230, 235, 237 wird nur in einem einzigen Wellenlängenbereich betrieben, entweder bei einer Wellenlänge von λa (zB 880 nm) oder λb (Anspruch 9 iVm S 31 Z 30 bis S 32 Z 4). Die Anordnung zur kontinuierlichen Messung von Flüssigkeitsständen in Röhren oder Kapilarrohren nach (4) sendet nur in einer Richtung, von der GaAs-Diode S zur Photodiode E1. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhend. Aus (4) ist es zwar bekannt, bei einer optischen Signalübertragung von einer Sen-dediode S zu einer Photodiode E1 empfangsseitig eine zweite, nur dem Umlicht ausgesetzte Photodiode E2 vorzusehen und die Ausgänge beider Empfangsdio-den auf einen Differenzverstärker zu legen (Fig 3 iVm Anspruch 5 und S 3 Abs 2). Gleichwohl besteht keine Veranlassung, diese der Störlichtunterdrückung die-nende Kompensation als Maßnahme dafür aufzugreifen, in der elektrooptischen bidirektionalen Übertragung nach (2) die gegenseitige Beeinflussung der Übertra-gungsstrecken zu vermindern. Wenn man im System nach (2) bei λa = 880 nm in Gegenrichtung für eine Sende-diode die vorbestimmte Wellenlänge von λb 900 nm wählt (Fig 9) und empfangs-seitig in dieser Strecke die Empfangsdiode auf eine bestimmte, in diesem Bereich liegende Wellenlänge abstimmt (Anspruch 9, Anspruch 10), so ist damit bereits eine zufriedenstellende Kommunikation im Vollduplexbetrieb erreicht, da das ge-sendete Signal nicht mit einem empfangenen Signal interferieren kann. Die Maß-nahme, statt dessen die Empfangsdiode dergestalt zu betreiben, daß sie auf Si-gnale der Wellenlänge λa = 880 nm und auch auf Signale der Wellenlänge λb 900 nm anspricht, demzufolge auch Sendesignale der anderen Übertragungsstrecke empfangen kann, und diese empfangsseitig zu Störungen führenden Signale - 6 - durch Kompensation zu unterdrücken, ergibt sich erst rückschauend, in Kenntnis der Erfindung. Sähe der Fachmann wider Erwarten eine Empfangsdiode mit der-artigen Eigenschaften vor, so würde er sich dabei nicht mit Störkompensation be-helfen, sondern, wie dies (2) lehrt, die Störsignale anhand der ihnen überlagerten Hilfsträgerfrequenzen aussondern (Fig 2 iVm S 9 Z 3 bis 18). Die Entgegenhaltung (3) zeigt nicht mehr als (2). Die Ansprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungen der Anlage nach dem Anspruch 1 und sind gleichfalls gewährbar. Die Beschreibung genügt PatG § 34. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Pr
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