BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 50/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 196 17 508.9-31 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff sowie die Richterin Martens beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Anmeldung mit der Bezeichnung „Empfangseinrichtung mit digitaler Schnitt-stelle für Fernsehgerät“ wurde durch Beschluss des Patentamts – Prüfungsstelle für Klasse H 04 N – vom 24. April 2002 zurückgewiesen. In den Gründen des Be-schlusses wird dargelegt, die Einrichtung nach dem Patentanspruch 1 sei in An-betracht des Standes der Technik nach WO 94/14284, nachfolgend (1) genannt, nicht neu. Im Beschwerdeverfahren reicht die Anmelderin hilfsweise neue Ansprüche 1 und 6 ein und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hilfsan-trag. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: „1. Empfangseinrichtung (1) zum Empfang von digitalen Fern-sehsignalen (2) mit einer Decodiereinrichtung (3) zur Deco-dierung der empfangenen digitalen Fernsehsignale (2) und mit einer Schnittstelle (7) zur Übertragung der decodierten Empfangssignale (5a, 5b) zu einer Schnittstelle (8) eines Kommunikationsgeräts (6), insbesondere eines Fernsehge-räts (6), dadurch gekennzeichnet, dass die Schnittstellen (7, 8) zur Übertragung der decodierten Empfangssignale (5a, 5b) als digitale Schnittstellen (7, 8) ausgebildet sind.“ - 3 - Die hilfsweise Fassung des Patentanspruchs 1 lautet: „1. Empfangseinrichtung (1) zum Empfang von digitalen Fern-sehsignalen (2) mit einer Decodiereinrichtung (3) zur Deco-dierung der empfangenen digitalen Signale, und mit einer Schnittstelle (7) zur Übertragung der decodierten Empfangs-signale zu einer Schnittstelle (8) eines Kommunikationsgerä-tes (6), wobei die Schnittstellen (7, 8) zur Übertragung der decodierten digitalen Empfangssignale als digitale Schnitt-stellen ausgebildet und dimensioniert sind und die Empfang-seinrichtung (2) eine Datenumsetzeinrichtung (4) aufweist, welche zur optionalen Konvertierung der decodierten Emp-fangssignale dient.“ Die Anmelderin vertritt die Auffassung, bei den in (1) Seite 30 erwähnten SCSI-Ports sei die maximal mögliche Datenrate zu gering, um zur Abgabe eines deco-dierten digitalen Fernsehsignals in Echtzeit verwendet zu werden. Dies gehe aus der von ihr überreichten Druckschrift „Working Draft X3T9.2 Project 375D Revision 10L,Information technology, Small Computer System Interface 2, 7. Sept. 1993“ hervor. Der Fachmann habe daher die Druckschrift (1) nicht als Vorbild für die be-anspruchte Einrichtung betrachten können. II Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 in beiden beantragten Fassungen nicht patentfähig ist. Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann hat eine nach-richtentechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Fernsehempfangs-technik einschließlich der Verarbeitung digitaler Fernsehsignale. - 4 - Zum Hilfsantrag Die Frage, ob der Gegenstand des hilfsweisen Anspruchs 1 neu ist, kann dahinge-stellt bleiben; jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich nämlich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach (1). Aus (1) ist in Übereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut eine Empfangseinrich-tung 220 zum Empfang von digitalen Fernsehsignalen mit einer Decodiereinrich-tung 606 zur Decodierung der empfangenen digitalen Signale zu entnehmen, vgl dort Figuren 3 und 4 und den zugehörigen Text. Dort sind mehrere Schnittstellen zur Übertragung der decodierten Empfangssig-nale vorgesehen, vgl in Figur 5b z.B. die Anschlüsse 650 und 662. Die Übertra-gung erfolgt dabei jeweils zu einem angeschlossenen Kommunikationsgerät (S 18, Z 28-30), wobei für den Fachmann selbstverständlich ist, dass das angeschlosse-ne Gerät hierfür eine entsprechende Schnittstelle haben muss. Der dortige Anschluss 662 weist ua einen Ausgang für ein dekomprimiertes Video-signal auf (S 30, Z 8-12). Der Fachmann versteht hierunter ein digitales Videosig-nal. Aus Figur 4 konnte er dazu entnehmen, dass aus dem empfangenen Fern-sehsignal durch Decodierung (Block 606), Demultiplexierung (Block 609), Ent-schlüsselung (Block Decrypt), Demultiplexierung (Block 616) und Dekomprimie-rung (Block 618) ein dekomprimiertes Videosignal gebildet wird. Der das dekom-primierte Videosignal führende Ausgang stellt eine anspruchsgemäße digitale Schnittstelle dar, die zwangsläufig entsprechend dimensioniert sein muss. Die vom Anspruchsinhalt noch verbleibende „Datenumsetzeinrichtung“ wird in (1) von der schon erwähnten Stufe 618 gebildet. Diese Stufe dient zur Dekomprimie-rung der decodierten Empfangssignale, was unter den im Anspruch verwendeten allgemeinen Begriff „Konvertierung“ fällt. Dem Text von (1) ist zu entnehmen, dass - 5 - die Stufe 618 verwendet werden kann, wenn das zugeführte Videosignal kompri-miert ist (S 27, Z 26 und 27), dh die dort vorgesehene Konvertierung ist – anspruchsgemäß – optional. An diesem Ergebnis vermag die Behauptung der Anmelderin, die in (1) genannten SCSI-Ports seien für die Abgabe von dekomprimierten Videosignalen in Echtzeit nicht geeignet, schon deshalb nichts zu ändern, weil die Erwähnung der SCSI-Ports als mögliche Realisierung von an dem Port 662 vorzusehenden Ausgängen in (1) nur beispielhaft erfolgt. Auch wenn man daher die Behauptung der Anmelde-rin als zutreffend unterstellt, stellt dies die oben wiedergegebene Aussage in (1) dahingehend, dass am Port 662 ein dekomprimiertes Videoausgangssignal erhal-ten wird, nicht in Frage. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Anspruchsmerkmal, wonach die Konvertierung der Empfangssignale optional sein soll, ursprünglich offenbart wor-den ist. Zum Hauptantrag Auch die Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist allgemeiner als der nach Hilfsantrag und umfasst dessen Gegenstand als mögliche Ausführungsform. Die zur hilfswei-sen Fassung des Anspruchs 1 dargelegten Gründe gelten daher sinngemäß auch für die Fassung nach Hauptantrag. Dr. Anders Obermayer Kalkoff Martens Pr
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