BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 5/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am16. August 2010BeyerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder GeschäftsstelleB E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 66 264.1-35(Teilanmeldung zum Stammpatent 100 53 739)…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner, sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt- 2 -beschlossen:Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesenGründeI.Gegenstand des Anmeldebeschwerdeverfahrens ist die Teilanmeldung 100 66 264.1-35 mit der Bezeichnung „Verfahren und System zum Erfassen von Sendebeiträgen“. Die Anmeldung beruht auf der Teilungserklärung vom 18. Februar 2005 und ist aus dem Stammpatent 100 53 739 hervorgegangen.Gegen das Stammpatent ist unter dem Aktenzeichen 20 W (pat) 335/04 vor dem Bundespatentgericht ein Einspruchsverfahren betrieben worden. In die-sem Verfahren hat der (dortige) Patentinhaber (und hiesige Anmelder) das Stammpatent zuletzt mit Hauptantrag und fünf Hilfsanträgen verteidigt. Pa-tentanspruch 1 gemäß dem damaligen Hilfsantrag IV hatte die folgende Fas-sung:„"1. Verfahren zum Erfassen von Sendebeiträgen in Form von Musikstücken, welches die Schritte aufweist:a) Bereitstellen eines Medienempfängers (1) eines Benutzers zum Empfangen der Sendebeiträge und Wiedergeben der Musikstücke mittels Audiosignale,b) Auswählen zumindest eines Musikstücks durch den Benut-zer,c) Übertragen der durch das zumindest eine ausgewählte Musikstück festgelegten Audiosignale an eine Vermitte-- 3 -lungseinheit (3) mittels einer Sendeeinheit (2), wobei das Übertragen der Audiosignale über ein Mobilfunkgerät (2), vorzugsweise einem Handy, als Sendeeinheit (2) erfolgt,d) Auswerten und Identifizieren der Audiosignale in der Vermittelungseinheit (3), wobei das Auswerten und Identifi-zieren der Audiosignale durch Umwandlung der Audiosignale des Musikstücks in ein Sonogram erfolgt und ein Vergleich mit den in einer Datenbank in der Vermittelungseinheit vor-handenen Sonogrammen erfolgt,e) Rückübermittelung der durch das Identifizieren der Audiosig-nale festgelegten Informationen des Musikstücks, insbeson-dere in Form des Musiktitels, von der Vermittelungseinheit zu dem Mobilfunkgerät (2) des Benutzers, wobei die Rücküber-mittlung der durch das Identifizieren der Audiosignale fest-gelegten Informationen anhand eines Message Service der Mobilfunktechnologie, insbesondere eines Short Message Service (SMS), erfolgt,f) Abrechnen und Bestellen des Musikstücks, wobei das Abrechnen über eine Telefonrechnung eines das Mobilfunk-gerät (2) betreibenden Mobilfunkbetreibers oder über einen die Vermittelungseinheit betreibenden Anbieter unter Ver-mittlung eines Mobilfunkbetreibers erfolgt, indem der Anbie-ter die Identität des Benutzers durch den Mobilfunkbetreiber erfährt, wobei das Musikstück über WAP-Software bestellt wird."- 4 -Das Einspruchsverfahren gegen das Stammpatent endete mit Beschluß des Bundespatentgerichts vom 21. Februar 2005, worin das Patent 100 53 739 widerrufen wurde. Der Beschluß ist bestandskräftig geworden.Die beschwerdegegenständliche Teilanmeldung 100 66 264.1-35 ist im Ver-fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Prüfungsstelle für Klasse H04H durch Beschluss vom 18. Oktober 2006 zurückgewiesen wor-den. Der Zurückweisung lagen die in der Anhörung vom 16. Oktober 2006 eingereichten Patentansprüche 1 bis 11 zugrunde. Die Prüfungsstelle hat ih-ren Beschluss damit begründet, dass die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 mangels des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht gewährbar seien.Für die Beurteilung der Patentfähigkeit hat die Prüfungsstelle die nachfolgen-den Druckschriften als relevant erachtet:US 5,991,737 AUS 6,121,530 AUS 4,087,630 AWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.Mit seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungs-stelle vom 18. Oktober 2006 verfolgt der Anmelder seine Teilanmeldung weiter und beantragt:den Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für die Klasse H04H vom 18. Oktober 2006 aufzuhe-ben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:- 5 -Patentansprüche: Patentansprüche 1 - 11, eingereicht beim Bun-despatentgericht mit Schriftsatz vom 28. April 2010, Bl. 117, 153 - 156 der Ge-richtsakte.Beschreibung: Seiten 1, 1a, 2, eingereicht beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 28. April 2010, Bl. 117 ff, 187 - 189 der Ge-richtsakte, sowie Seiten 3-6 aus dem Schrift-satz vom 18. Februar 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 21. Februar 2005, Bl. 18 ff, 22 - 25 der Amt-sakte.Zeichnung: Figur 1 aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 2005, eingegangen beim Deut-schen Patent- und Markenamt am 21. Februar 2005, Bl. 18 ff, 30 der Amtsakte.Hilfsantrag 1:Patentansprüche: Patentansprüche 1 - 11, eingereicht in der mündlichen VerhandlungBeschreibung und Zeichnung wie HauptantragHilfsantrag 2:Patentansprüche: Patentansprüche 1 - 15, eingereicht in der mündlichen VerhandlungBeschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.- 6 -Hilfsantrag 3:Patentansprüche: Patentansprüche 1 - 15, eingereicht beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 28. April 2010, Bl. 117, 182 - 186, der Ge-richtsakteBeschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.In der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2010 hat der Anmelder außer-dem die Teilung der Teilanmeldung erklärt.Der Anmeldegegenstand betrifft ein Verfahren und ein Telekommunikations-system zum Identifizieren von Sendebeiträgen, die ein Medienempfänger be-reitstellt. Ausgehend von dem Problem, den Titel eines momentan gespielten Musikstücks zu erkennen, um dieses Musikstück ggf. auf einem entsprechen-den Medium käuflich zu erwerben, hat es sich der Anmelder zur Aufgabe ge-macht, ein Verfahren und ein System anzugeben, mit denen dem Benutzer eine Verarbeitung bzw. Identifikation von Sendebeiträgen in Form von Musik-stücken auf einfache und schnelle Art und Weise und an einem beliebigen Ort durch Mitteilung des Musiktitels ermöglicht wird.Diese Aufgabe soll dadurch gelöst werden, dass ein gesendetes Musikstück mittels eines Medienempfängers wiedergegeben und bei Auswahl durch den Nutzer die Audiosignale des ausgewählte Sendebeitrags mit Hilfe einer Sen-deeinheit, beispielsweise einem Mobilfunkgerät, an eine Vermittlungseinheit übertragen werden. In der Vermittlungseinheit werden die Audiosignale bear-beitet und in ein Sonogramm umgewandelt. Das so gewonnene Sonogramm wird mit in einer Datenbank hinterlegten Sonogrammen verglichen, wodurch das akustische Muster des Musikstücks identifiziert werden kann. Die dadurch ermittelten Informationen in Form des Musiktitels des ausgewählten Musik-stücks werden daraufhin von der Vermittlungseinheit an das Mobilfunkgerät des Benutzers mit einem Message Service der Mobilfunktechnologie zurück übermittelt. Damit wird für den Benutzer die Möglichkeit geschaffen, den Titel - 7 -eines momentan gespielten Musikstücks zu erfahren.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:„1. Verfahren zum Erfassen von Sendebeiträgen in Form von Musikstücken, welches die Schritte aufweista) Bereitstellen eines Medienempfängers (1) eines Benutzers zum Empfangen der Sendebeiträge und Wiedergeben der Musikstücke mittels Audiosignale b) Auswählen zumindest eines Musikstücks durch den Benutzerc) Übertragen der durch das zumindest eine ausgewählte Musikstück festgelegten Audiosignale an eine Vermitte-lungseinheit (3) mittels einer Sendeeinheit (2), wobei das Übertragen der Audiosignale über ein Mobilfunkgerät (2), vorzugsweise einem Handy, als Sendeeinheit (2) erfolgt und die Audiosignale des von dem Medienempfänger wiederge-gebenen Musikstück über das Mobilfunkgerät an die Vermit-telungseinheit übermittelt werdend) Auswerten und Identifizieren der Audiosignale in der Vermittelungseinheit (3), wobei das Auswerten und Identifi-zieren der Audiosignale durch Umwandlung der Audiosignale des Musikstücks in ein Sonogramm erfolgt und ein Vergleich mit den in einer Datenbank in der Vermittelungseinheit vor-handenen Sonogrammen erfolgte) Rückübermittelung der durch das Identifizieren der Audiosig-nale festgelegten Informationen des Musikstücks in Form des Musiktitels von der Vermittelungseinheit zu dem Mobil-funkgerät (2) des Benutzers, wobei die Rückübermittlung der durch das Identifizieren der Audiosignale festgelegten Infor-mationen anhand eines Message Service der Mobilfunktech-- 8 -nologie, insbesondere eines Short Message Service (SMS), erfolgtf) Abrechnen der durch das Identifizieren der Audiosignale fest-gelegten Informationen des Musikstücks in Form des Musik-titels, wobei das Abrechnen über eine Telefonrechnung eines das Mobilfunkgerät (2) betreibenden Mobilfunkbetreibers oder über einen die Vermittelungseinheit betreibenden An-bieter unter Vermittlung eines Mobilfunkbetreibers erfolgt, in-dem der Anbieter die Identität des Benutzers durch den Mo-bilfunkbetreiber erfährt.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderung gegenüber Hauptantrag fett):„1. Verfahren zum Identifizieren Erfassen von Sendebeiträgen in Form von Musikstücken, welches die Schritte aufweista) Bereitstellen eines Medienempfängers (1) eines Benutzers zum Empfangen der Sendebeiträge und Wiedergeben der Musikstücke mittels Audiosignalenb) Auswählen zumindest eines momentan gesendeten bzw. wiedergegebenen Musikstücks durch den Benutzer, An-wählen einer Vermittelungseinheit (3) mit einem Mobil-funkgerät (2) und Aufbauen einer Sprechverbindung zwischen Mobilfunkgerät (2) und der Vermittelungsein-heitc) Übertragen der durch das zumindest eine ausgewählte Musikstück festgelegten Audiosignale an eine die Vermitte-lungseinheit (3) mittels einer Sendeeinheit (2), wobei das Übertragen der Audiosignale über ein des Mobilfunkgerä-tes (2), vorzugsweise einem Handy, als Sendeeinhoit (2) erfolgt und wobei die Audiosignale des von dem Medien-- 9 -empfänger momentan wiedergegebenen Musikstückes über die Sprechverbindung das des Mobilfunkgerätes (2) an die Vermittelungseinheit (3) übermittelt werdend) Auswerten und Identifizieren der Audiosignale in der Vermittelungseinheit (3), wobei das Auswerten und Identifi-zieren der Audiosignale durch Umwandlung der Audiosig-nale des Musikstücks in ein Sonogramm erfolgt und das Identifizieren der Audiosignale durch einen Vergleich mit den in einer Datenbank in der Vermittelungseinheit (3) vor-handenen Sonogrammen erfolgte) Rückübermittelung der durch das Identifizieren der Audiosig-nale festgelegten Informationen des Musikstücks in Form des Musiktitels von der Vermittelungseinheit zu dem Mobil-funkgerät (2) des Benutzers, wobei die Rückübermittlung der durch das Identifizieren der Audiosignale festgelegten Infor-mationen anhand eines Message Service der Mobilfunktech-nologie, insbesondere eines Short Message Service (SMS), erfolgt.“Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderung ge-genüber Hilfsantrag 1 fett):„1. Verfahren zum Identifizieren von Sendebeiträgen in Form von Musikstücken, welches die Schritte aufweista) Bereitstellen eines Medienempfängers (1) eines Benutzers zum Empfangen der Sendebeiträge und Wiedergeben der Musikstücke mittels Audiosignalenb) Auswählen eines momentan gesendeten bzw. wiedergegebenen Musikstücks durch den Benutzer, Anwäh-len einer Vermittelungseinheit (3) mit einem Mobilfunkgerät - 10 -(2) und Aufbauen einer Sprechverbindung zwischen Mobil-funkgerät (2) und der Vermittelungseinheitc) Übertragen der durch das zumindest eine ausgewählte Musikstück festgelegten Audiosignale an die Vermittelungs-einheit (3) mittels ein des Mobilfunkgerätes (2), vorzugsweise einem Handy, wobei die Audiosignale des von dem Medien-empfänger momentan wiedergegebenen Musikstückes über die Sprechverbindung des Mobilfunkgerätes (2) an die Ver-mittelungseinheit (3) übermittelt werdend) Auswerten und Identifizieren der Audiosignale in der Vermittelungseinheit (3), wobei das Auswerten der Audiosig-nale durch Umwandlung der Audiosignale des Musikstücks in ein Sonogramm erfolgt und das Identifizieren der Audio-signale durch einen Vergleich mit den in einer Datenbank in der Vermittelungseinheit vorhandenen hinterlegten Viel-zahl von Musikstücken in Form von Sonogrammen erfolgt, wobei in der Datenbank jedem Musikstück der jeweilige Titel zugeordnet iste) Rückübermittelung der durch das Identifizieren der Audiosig-nale festgelegten Informationen des Musikstücks in Form des Musiktitels von der Vermittelungseinheit zu dem Mobil-funkgerät (2) des Benutzers, wobei die Rückübermittlung der durch das Identifizieren der Audiosignale festgelegten Infor-mationen anhand eines Message Service der Mobilfunktech-nologie, insbesondere eines Short Message Service (SMS), erfolgtf) Abrechnen der durch das Identifizieren der Audiosignale festgelegten Informationen des Musikstücks in Form des Musiktitels, wobei das Abrechnen über eine Telefon-rechnung eines das Mobilfunkgerät (2) betreibenden Mobilfunkbetreibers oder über einen die Vermittelungs-- 11 -einheit betreibenden Anbieter unter Vermittlung eines Mobilfunkbetreibers erfolgt, indem der Anbieter die Iden-tität des Benutzers durch den Mobilfunkbetreiber er-fährt.“Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Änderung ge-genüber Hilfsantrag 2 fett):„1. Verfahren zum Identifizieren von Sendebeiträgen in Form von Musikstücken, welches die Schritte aufweista) Bereitstellen eines Medienempfängers (1) eines Benut-zers zum Empfangen der Sendebeiträge und Wiedergeben der Musikstücke durch den Medienempfänger (1) eines Benutzers mittels Audiosignalenb) Auswählen zumindest eines momentan gesendeten bzw. wiedergegebenen Musikstücks durch den Benutzer, Anwäh-len einer Vermittelungseinheit (3) mit einem Mobilfunkgerät (2) und Aufbauen einer Sprechverbindung zwischen Mobil-funkgerät (2) und der Vermittelungseinheitc) Übertragen der durch das zumindest eine ausgewählte Musikstück festgelegten Audiosignale an die Vermittelungs-einheit (3) mittels ein des Mobilfunkgerätes (2), vorzugsweise einem Handy, wobei die Audiosignale des von dem Medien-empfänger momentan wiedergegebenen Musikstückes über die Sprechverbindung des Mobilfunkgerätes (2) an die Ver-mittelungseinheit (3) übermittelt werden und wobei die Au-diosignale mindestens einen zeitlich begrenzten Bereich des Sendebeitrags darstellend) Auswerten und Identifizieren der Audiosignale in der Vermittelungseinheit (3), wobei das Auswerten der Audiosig-nale durch Umwandlung der Audiosignale des Musikstücks - 12 -in ein Sonogramm erfolgt und das Identifizieren durch einen Vergleich mit den in einer Datenbank in der Vermittelungs-einheit hinterlegten Vielzahl von Musikstücken in Form von Sonogrammen erfolgt, wobei in der Datenbank jedem Musik-stück der jeweilige Titel zugeordnet iste) Rückübermittelung der durch das Identifizieren der Audiosig-nale festgelegten Informationen des Musikstücks in Form des Musiktitels von der Vermittelungseinheit zu dem Mobil-funkgerät (2) des Benutzers, wobei die Rückübermittlung der durch das Identifizieren der Audiosignale festgelegten Infor-mationen anhand eines Message Service der Mobilfunktech-nologie, insbesondere eines Short Message Service (SMS), erfolgtf) Abrechnen der durch das Identifizieren der Audiosignale fest-gelegten Informationen des Musikstücks in Form des Musik-titels, wobei das Abrechnen über eine Telefonrechnung eines das Mobilfunkgerät (2) betreibenden Mobilfunkbetreibers oder über einen die Vermittelungseinheit betreibenden An-bieter unter Vermittlung eines Mobilfunkbetreibers erfolgt, in-dem der Anbieter die Identität des Benutzers durch den Mo-bilfunkbetreiber erfährt.“Bezüglich des Wortlauts der jeweils geltenden Neben- und Unteransprüche in den Fassungen nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.Der Anmelder hält das Verfahren und System zur Erfassen von Sendebeiträ-gen in den gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigten An-spruchsfassungen für patentfähig, da sie durch den Stand der Technik, insbe-sondere die Druckschriften US 5,991,737 A, US 6,121,530 A und US 4,087,630 A, weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch dem - 13 -Fachmann nahegelegt seien, denn keine der entgegengehaltenen Druck-schriften lehre die Übertragung von Audiosignalen eines Musikstückes an eine Vermittlungseinheit über eine Sprechverbindung.II.Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem technischen Inhalt nach an einen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfah-rung auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik. Zu seinen Aufgaben zählt, wie sich ein zellulares Telefon sinnvoll in der Medientechnik einsetzen lässt.1. zum HauptantragDer auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gerichtete Erteilungsantrag ist unzulässig, weil der Patentinhaber an der beantragten Entscheidung kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse mehr hat. Denn der erkennende Senat hat bereits im Einspruchsverfahren gegen das Stammpatent über denselben Patentgegenstand bestandskräftig entschieden.1.1 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist identisch mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Hilfsantrag IV, wie ihn der Patentinhaber im Einspruchsverfahren 20 W (pat) 335/04 zur Verteidigung des Stammpatents verfolgt hat. Abweichungen in den Formulierungen beider Ansprüche lassen die Identität der Gegenstände unberührt.Hinsichtlich der Merkmale a) und c) weicht der Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag der Teilanmeldung von dem im Einspruch gegen das Stammpatent - 14 -verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag IV nur dahingehend ab, dass in demzur Entscheidung anstehenden Patentanspruch 1 im Merkmal a) der Wortlaut „Bereitstellen eines Medienempfängers eines Benutzers zum Empfangen…“ durch „Nutzen eines Medienempfängers zum Empfangen…“ und im Merkmal c) der Wortlaut „indem eine Sprechverbindung zwischen dem Mobilfunkgerät (2) und der Vermittlungseinheit (3) zur Ermittlung des momentan gespielten Musikstücks aufgebaut wird“ durch „die Audiosignale des von dem Medien-empfänger wiedergegebenen Musikstück über die Sprechverbindung des Mo-bilfunkgeräts an die Vermittelungseinheit übermittelt werden“ ausgetauscht wurden.Einerseits setzt das Nutzen eines Gegenstandes, im vorliegenden Fall des Medienempfängers, sein Vorhandensein und damit sein Bereitstellen grund-sätzlich voraus, andererseits ist im Falle seiner Bereitstellung nach allgemei-ner Lebenserfahrung auch seine Nutzung zu unterstellen, da ansonsten der Vorgang des Bereitstellens jedes Sinnes beraubt wäre. Die Benutzung des für den weiteren Verfahrensablauf funktionsnotwendigerweise bereitzustellenden Medienempfängers wird in den maßgebenden Fassungen des Patentan-spruchs 1 jeweils durch die Auswahl der Musikstücke durch den Nutzer im an-schließende Merkmal b) nachhaltig belegt. Damit erweisen sich die in den je-weiligen Merkmalen a) ausformulierten Abläufe in der Sache als vollkommen gleichwertig.Ebenso werden im Merkmal c) des vorliegenden Patentanspruchs 1 die im Merkmal c) der im Einspruchsverfahren gegen das Stammpatent mit Hilfsan-trag IV beantragten Fassung des Patentanspruchs 1 enthaltenen Sachverhalte lediglich in anderer Wortwahl aber inhaltlich identisch wiedergegeben. Denn beide Varianten des Merkmals c) reflektieren bei fachlicher Lesartart in sachli-cher Übereinstimmung auf die Übertragung des ausgewählten Musikstückes, respektive der Audiosignale des Musikstückes, über eine aktivierte Sprech-verbindung.- 15 -Die weiter vorhandenen Abweichungen gegenüber dem im Einspruch vorge-legten Patentanspruch 1 gemäß dortigem Hilfsantrag IV durch Weglassen von Teilmerkmalen in den Merkmalen c) („… und wobei vom Benutzer keine wei-tere Eingabe oder Übertragung zur Identifizierung des ausgewählten Musik-stücks vorgenommen wird,“ ) und f) („Bestellen“) stuft der Senat als bedeu-tungslos ein, da sie nur einschränkend wirken und der dadurch enger gefasste Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV des Einspruchsverfahrens in der Stammanmeldung den Gegenstand des vorliegenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nach wie vor voll umfasst.Eine Änderung des sachlichen Inhalts des geltenden Patentanspruchs 1 ge-mäß Hauptantrag gegenüber dem im Einspruchsverfahren 20 W pat) 335/04 vorgelegten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV ist dadurch nicht gegeben.1.2 Im Verfahren der Trennanmeldung kann kein Gegenstand beansprucht werden, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich ent-schieden ist (BGH, GRUR 2000, 688, II. 2 c) - Graustufenbild). Das hat der Bundesgerichtshof im Zuge seiner Rechtsprechung zur wirksamen Teilungs-erklärung und zum notwendigen Erklärungsgehalt der Teilungserklärung aus-drücklich festgestellt (s. BGH a. a. O. im Zusammenhang mit BGHZ 98, 196, III. 4 b) - Kraftfahrzeuggetriebe - und BGHZ 152, 172, II. 3. Fȕ- Sammel-hefter (I)).2. Zu den Hilfsanträgen2.1. zum Hilfsantrag 1Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit. In naheliegender Weise ergab er sich für den Fach-mann am Anmeldetag aus dem Stand der Technik nach der US 6,121,530 A und der US 5,991,737 A in Verbindung mit dem Fachwissen und -können.- 16 -a) Der Fachmann kennt er aus der US 5,991,737 A ein Verfahren zum Identifizieren von Sendebeiträgen in Form von Musikstücken, bei dem einem Benutzer über ein sogenanntes Handy, mithin einem Mobilfunkgerät der Titel eines von ihm gehörten Musikstückes angezeigt wird. Im einzelnen geht dies folgendermaßen vonstatten:Für den Empfang von Sendebeiträgen wird ein Medienempfänger 16 - z. B. ein Radio - benutzt, der Sendebeiträge, z. B. Musikstücke, empfängt und ei-nem Benutzer 24 zu Gehör bringt (Fig. 1, Sp. 4 Z. 9 und 10) (Merkmal a). Wenn er nähere Informationen über den Sendebeitrag wünscht, z. B. den Titel des momentan gespielten Musikstückes erfahren möchte, um es ggf. käuflich zu erwerben, so bietet hierzu eine Sendeeinheit 18 in Form eines Handys die geeignete Hilfe zur Identifizierung des ausgewählten Musikstückes (Sp. 1 Z. 12 bis 26 i. V. m. Sp. 4 Z. 9 bis 17 und Sp. 3 Z. 21 bis 23) (Merkmal b).Nach Anwählen einer Vermittelungseinheit 22 und Eingabe der am Radio ein-gestellten Empfangsfrequenz wird dieses den Sendebeitrag kennzeichnende Datum vom Handy 18 an die Vermittelungseinheit 22 übertragen und von ihr als Identifizierungsauftrag aufgefasst (Sp. 3 Z. 28 bis 31, Sp. 4 Z. 18 bis 20 i. V. m Z, 24 bis 26) (Merkmal c)teilw.).Zum Identifizieren dieses Musikstückes vergleicht die Vermittelungseinheit das empfangene Datum der am Medienempfänger 16 eingestellten Empfangsfre-quenz mit allen aktuellen, in einer Datenbank 34 vorhandenen Rundfunk- und Fernsehprogrammen, ermittelt aus dem jeweiligen Sendeplan den zu dem entsprechenden Zeitpunkt gesendeten Musiktitel (ggf. nach "audio or visual pattern recognition", Sp. 4 Z. 46 bis 49) (Merkmal d)teilw.) und sendet diesen an das Mobilfunkgerät 18 des Benutzers zurück (Fig. 2 i. V. m. Sp. 3 Z. 47 bis 54, Sp. 4 Z. 24 bis 26, Sp. 4 Z. 41 bis 60). Da dieser Musiktitel in der Datenbank in Form digitaler Daten vorliegt, erfolgt die Rückübermittlung der durch das Iden-tifizieren festgelegten Informationen üblicherweise anhand einer Kurznachricht (SMS) (Merkmal e)).- 17 -b) Das aus der US 5,991,737 A bekannte Verfahren setzt zum Identifizieren des ausgewählten Musikstückes voraus, dass die Vermittelungseinheit 22 die zum Zeitpunkt der Wiedergabe des Musikstückes am Medienempfänger 16 eingestellte Empfangsfrequenz kennt. Hierzu muss dieses Datum entweder vom Benutzer am Mobilfunkgerät 18 manuell eingegeben oder vom Mobilfunkgerät 18 mit verhältnismäßig großem, zu-sätzlichem benutzerseitigem apparativem Aufwand ermittelt werden (Fig. 3 i. V. m. Sp. 5 Z. 23 bis 41), um dann an die Vermittelungseinheit 22 übertragen zu werden.An diesen Punkt knüpft der Fachmann an. Er legt das Verfahren ohne großen Aufwand bedienungsfreundlicher aus, so dass vom Benutzer keine weitere Eingabe oder Übertragung zur Identifizierung des ausgewählten Musikstückes vorgenommen werden muss und auch kein weiterer Geräteaufwand von ihm zu besorgen ist. Denn der Fachmann weiß, dass sich ein Musikstück auch dann identifizieren lässt, wenn der Benutzer ein Lied durch Singen, Summen oder Pfeifen einer Melodie in ein zelluläres Telefon eingibt und dass dies an jedem Ort möglich ist (US 6,121,530 A, Sp. 5 Z. 10 und 11, Sp. 2 Z. 33 bis 38, Sp. 2 Z. 48 bis 51): Die in das Mikrophon des Handys eingegebenen Audio-signale werden in einem Prozessor 14 aufbereitet und zu einer Vermittelungs-einheit A - dem Retrieval-System A - übertragen, dort ausgewertet und durch Vergleich mit den in einer Datenbank abgelegten Daten (frequenztypische Kenngrößen → „Sonogramm“, Fig. 1 und 2) von Musikstücken verglichen (Fig. 3, 4) (Merkmal d)Rest). Daraufhin wird der Titel des gefundenen Musikstü-ckes im Display 20 des Handys B vor Augen geführt (Sp. 4 Z. 8 bis 20).Dieses Wissen wendet der Fachmann zur Verbesserung des aus der US 5,991,737 A bekannten Verfahrens an: Da über den Lautsprecher desMedienempfängers 18 die Melodie des Musikstückes ertönt, braucht sie nicht eigens durch Pfeifen, Summen oder Singen des Benutzers erzeugt zu werden. Statt dessen leitet man die vom Lautsprecher kommenden Audiosignale als Melodie dem Mikrophon des Handys 18 zu und überträgt sie von ihm zur Vermittelungseinheit 22, wobei es auf die Kenntnis der gerade eingestellten - 18 -Empfangsfrequenz nicht ankommt (Merkmal c)Rest1). Diese somit von einer be-liebigen Musikquelle stammenden Audiosignale werden in der Vermittelungs-einheit 22 passend (mehr sagt der anspruchsgemäße Ausdruck "Sonogram" nicht) umgewandelt, woraufhin durch Vergleich mit den in einer Datenbank abgespeicherten umgewandelten Audiosignalen von Musikstücken das aus-gewählte Musikstück identifiziert, der Musiktitel ermittelt wird (Merkmal d)Rest).c). Nach der US 6,121,530 A sind die vom Handy empfangenen Audiodaten vor dem Vergleichen mit den Daten der Musikdatenbank passend aufzuberei-ten (Fig. 3, Sp. 3 Z 56 bis Sp. 4 Z 3). Diese Aufbereitung lässt der Fachmann bei Übertragung der aus der US 6,121,530 A entnommenen Erkenntnisse auf das Verfahren nach US 5,991,737 A, wenn er gemäß dem oben unter 2.1 a) und b) Gesagten vorgeht, nicht vom Handy 18, sondern vielmehr von der Vermittelungseinheit 22 ausführen. Denn ihm liegt an der Benutzung eines herkömmlichen Handys als Sendeeinheit und er ordnet erforderliche Zusatz-geräte nach Möglichkeit losgelöst vom Benutzer zentral, an der Vermittelungs-stelle, an. Dabei liegt es auf der Hand, die Audiodaten in herkömmlicher Weise in einer Sprechverbindung vom Handy 18 zur Vermittelungseinheit 22 zu übertragen, wie man dies auch bei Benutzung eines Festnetztelefons als Sendeeinheit ausführen würde (US 5,991,737 A, Sp. 3 Z. 35 bis 37) (Merkmal c)Rest2).Die Einlassungen des Anmelders, das Verfahren nach dem Anspruch 1 hebe sich von der US 6,121,530 A und der US 5,991,737 A in erfinderischer Weise vor allem dadurch ab, dass die Audiosignale direkt über eine Sprechverbin-dung zu einer ausgewählten Vermittlungseinheit übertragen, können daher nicht greifen.2.2. Zum Hilfsantrag 2Auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig.- 19 -Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise beantragten Fassung nach Hilfsan-trag 2 umfasst den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und unterscheidet sich von diesem in den Merkmalen d) und f).Das Merkmal d) ist gegenüber dem Merkmal d) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zwar in seiner Wortwahl geändert, reflektiert aber zur Überzeu-gung des Senats auf keinem neuen oder andersartigen Sachverhalt, zumal in beiden Varianten des Merkmals d) ein Vergleich mit „Sonogrammen“ erfolgt, die in der Datenbank funktionsnotwendigerweise vorhanden und damit auch hinterlegt sein müssen. Der weitere Halbsatz, „wobei in der Datenbank jedem Musikstück der jeweilige Titel zugeordnet ist“ ist lediglich im tautologischen Vorgriff zu den im Merkmal e) angegebenen Verfahrensabläufen zu sehen.Bezüglich der Merkmale a) bis e) gilt daher das unter 2.1 Gesagte.An der fehlenden Patentfähigkeit ändert sich auch nichts, wenn zusätzlich zu den Merkmalen a) bis e) noch das Merkmal f) hinzutritt. Denn das Merkmal f), betreffend die Abrechnungsmodalitäten für die Rückübertragung der Informa-tionen in Form des Musiktitels, ist dem Fachmann durch die US 5,991,737 A nahegelegt. Will nämlich der Benutzer 24 das Musikstück nach Rückübermitt-lung des Musiktitels käuflich erwerben, so kann es im Stand der Technik durch Knopfdruck auf dem Mobilfunkgerät 18 bestellt werden (Sp. 5 Z. 37 bis 41). Die Abrechnung erfolgt über die Telefonrechnung eines das Mobilfunkgerät 18 betreibenden Mobilfunkbetreibers (Sp. 4 Z. 32 bis 37), ein für durch den Nut-zer in Anspruch genommener Dienstleistungen etablierter Vorgang, den der Fachmann zwanglos auch auf die Ermittlung und Lieferung des Musiktitels übertragen wird (Merkmal f)).2.3. zum Hilfsantrag 3Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise beantragten Fassung nach Hilfsantrag 3 umfasst den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und - 20 -unterscheidet sich von diesem in den Merkmalen a) und c) nur in der Wieder-gabe ein und desselben Sachverhalts mit anderen Worten. Bezüglich der Merkmale b) und d) bis f) gilt das unter 2.2 Gesagte.Als technischen Kern des Merkmals a) in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 3 wertet der Senat die Verfahrensschritte des Empfan-gens und Wiedergeben der Musikstücke mittels Audiosignalen über einen Me-dienempfänger, welche nur in voneinander abweichenden Formulierungen dadurch wiedergegeben werden, dass einmal der Medienempfänger für den Empfang der Musikstücke bereitgestellt wird (Hilfsantrag 2), ein andermal der Empfang der Musikstücke durch den Medienempfänger erfolgt (Hilfsantrag 3). Der Senat sieht darin nur eine tautologische Umschreibung für den unabding-baren Vorgang des Empfangens der Musikstücke zur Sicherstellung des wei-teren Verfahrensablaufs (vgl. einmal mehr Ausführungen zum Hauptantrag).Des Weiteren gibt auch der abschließende Satz im Merkmal c), „wobei die Audiosignale mindestens einen zeitlich begrenzten Bereich des Sendebeitrags darstellen“, nur den Regelfall wieder, dass Musikstücke als typischer Be-standteil eines Sendebeitrags bereits in sich einen zeitlich begrenzten Bereich des Sendebeitrags, der üblicherweise mehrere Musikstücke umfasst, definie-ren. Unabhängig davon ist dem Fachmann aber auch bewusst, dass für die Identifizierbarkeit eines Musikstücks nicht das gesamte Musikstück, sondern bereits eine charakteristische Tonfolge, mithin ebenfalls ein zeitlich begrenzter Bereich, ausreichend ist.Die sprachlichen Abänderungen in den Merkmalen a) und c) im Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 3 können daher ein Zugrundeliegen einer erfinderi-schen Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.3. Da der Anmelder die Erteilung des Patents im Umfang der vorliegenden Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 begehrt und sich sämtliche Fassungen des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig erweisen, - 21 -ist die Zurückweisung der Teilanmeldung zu Recht ergangen (BGH GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, m. w. N.). Hinsichtlich der jeweils nebengeordneten Patentansprüche ist ein eigenständiger erfinderischer Ge-halt weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.Dr. Mayer Werner Gottstein Kleischmidtprö
Full & Egal Universal Law Academy