BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 51/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 21 372.0 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2001 durch Dipl.-Phys. Kalkoff als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm per Übergabeeinschreiben zugestellten am 20. Juli 2000 zur Postabfertigung gegebenen Beschluß am 17. August 2000 Beschwerde eingelegt. Die Einlegung erfolgte per Telefax, eingegangen ausweis-lich Perforationsstempel am 17. August 2000. Die Seite 2 des Schriftsatzes ging indes leer ein, und eine Unterschrift auf dem Schriftsatz fehlt. Nachforschungen beim Deutschen Patent- und Markenamt haben ergeben, daß dort weder ein wei-terer ordnungsgemäßer Faxeingang noch das Original des Beschwerdeschriftsat-zes vorliegt. Dieser Sachverhalt ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 9. Januar 2001 mitgeteilt worden; die Übermittlung erfolgte per Übergabeein-schreiben. Bis heute hat der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht rea-giert. Es ist mithin davon auszugehen, daß eine ordnungsgemäße, also insbe-sondere eigenhändig unterzeichnete, Beschwerdeschrift zu keiner Zeit eingegan-gen ist. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgetragen. Nachdem die Beschwerde damit nicht in der gesetzlichen Form eingelegt war, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG). Kalkoff Obermayer Hartung Dr. van Raden Mü/prö
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