BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 52/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 19 989.8-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. van Raden BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Patentamts vom 11. Juli 2001 wird aufgeho-ben und das Patent erteilt: Bezeichnung: Netzfilter Anmeldetag: 29. Mai 1995 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung Seiten 1-3, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, 1 Blatt Zeichnungen Fig. 1-2, überreicht in der mündlichen Ver-handlung. G r ü n d e I. Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliege. Der Anmelder legt neue Ansprüche 1 und 2 vor und beantragt wie entschieden. - 3 - Der Anspruch 1 lautet: "1. Netzfilter zur Beschränkung der Ausbreitung oder zur Aus-löschung von elektromagnetischen Wellen, die sich über elektrische Leiter oder entlang von diesen ausbreiten, bestehend aus zwei leitenden Schichten und einer zwi-schen den zwei leitenden Schichten liegenden nichtleiten-den Schicht, wobei die leitenden Schichten und die nichtleitende Schicht aufeinanderliegend zu einem Stapel angeordnet sind und der Schichtenstapel mäanderförmig gefaltet ist, wobei die leitenden Schichten jeweils einen Eingangsan-schluß und einen Ausgangsanschluß aufweisen derart, daß die leitenden Schichten in entgegengesetzter Richtung und quer zur Faltung von Strom durchflossen sind." Der Anspruch 2 lautet: "2. Netzfilter nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine Au-ßenschirmung." Folgende Druckschriften hatten zur Zurückweisung der Anmeldung geführt: (1) DE 1 692 643 U, (3) DE 39 37 183 A1. - 4 - II. Der Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig. 1. Der Anspruch 1 ist zulässig. Die Merkmale seines Gegenstandes sind in den ur-sprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart (Offenlegungsschrift Sp 2 Z 36 bis 38, Fig 17 und 92 iVm Sp 2 Z 53 bis Sp 3 Z 10 und Sp 3 Z 47 bis 50). 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu. Der als Netzfilter verwendete Wickelkondensator nach (1) ist spiralförmig gewik-kelt. Im Filter nach (3) (Fig 7 bis 9) sind die aus Leiterbelägen gebildeten Querka-pazitäten in ebenen Schichten angeordnet (Fig 4). Mäanderförmig gefaltet ist die von einer eigenen Leiterbahn erzeugte Längsinduktivität des Filters (Fig 8). 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhend. Wenn man an die beiden Ausgangsklemmen 5, 6 des Wickelkondensators nach (1) (Fig 2) einen Verbraucher anschließt und ihn über die beiden Eingangsklem-men 3, 4 speist, so wirken die spiralförmig gewickelten leitenden Schichten als ausgesprochene Drosselwicklung (Bl 2, 4. Abs von unten). Es liegt nicht nahe, die-sen Wickelkondensator beim Einsatz als Netzfilter erfindungsgemäß zu ändern. Aus (3) ist es zwar bekannt, bei einem Filter mit hoher Störstrahldämpfung mittels einer mäanderförmig gebildeten Leiterbahn eine Induktivität zu erzeugen. Gleich-wohl besteht kein Anlaß, darüber nachzudenken, ob sich beim Netzfilter nach (1) (Fig 2) eine Drosselwicklung auch dann ergibt, wenn man die Kondensatorbele-gungen nicht spiralförmig wickelt, sondern mäanderförmig quer zur Stromrichtung faltet. Wenn der Fachmann die Längsinduktivitäten des Wickelkondensators nach - 5 - (1) verkleinern will, so versetzt er hierzu üblicherweise die Anschlußpunkte: er speist ihn nicht an den Bahnenden, sondern führt die Anschlußpunkte seitlich, der Mitte zu, an das Wickelpaket, um die Stromwege zu verkürzen ((1) Fig 1). Die übrigen im Verfahren noch genannten Druckschriften kommen nicht näher als die abgehandelten und ergeben keine neuen Gesichtspunkte. Der Anspruch 2 betrifft eine besondere Ausführung des Netzfilters nach dem An-spruch 1 und ist gleichfalls gewährbar. Dr. Anders Obermayer Kalkoff Dr. van Raden br/Be
Full & Egal Universal Law Academy