BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 52/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 01 141.5 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die am 6. Januar 2001 beim Patentamt eingegangene Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit Beschluß vom 28. Januar 2002 mit der Begründung zurückge-wiesen, die im Bescheid vom 1. Juni 2001 angegebenen Mängel seien trotz Auf-forderung vom 30. Oktober 2001 nicht beseitigt worden. Im Bescheid vom 1. Ju-li 2001 wurde mit Verweis auf die Patentanmeldeverordnung (PatAnmV) um die Vorlage vorschriftsmäßiger Unterlagen gebeten, insbesondere seien Patentan-sprüche erforderlich, in denen anzugeben ist, welche konkreten technischen Merk-male des Anmeldungsgegenstandes unter Schutz gestellt werden sollen. Mit Schreiben vom 12. November 2001 hat der Patentanmelder weitere Merkmale zu der am 6. Januar 2001 eingegangenen Patentanmeldung genannt. Der vorgenannte Beschluß des Patentamts wurde der gesetzlichen Vertreterin des Patentanmelders am 1. Februar 2002 zugestellt. Die Bescheide vom 1. Juni 2001 und vom 30. Oktober 2001 wurden der Vertreterin vorher nicht zugestellt. Die Vertreterin hat mit Schreiben vom 28. Februar 2002 Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde verweist der Patentanmelder auf sein bereits oben genanntes Schreiben vom 12. Novem-ber 2001 und auf ein Schreiben vom 16. Dezember 2001. Ein Sach-Antrag ist nicht gestellt, mündliche Verhandlung ist nicht beantragt. - 3 - Mit Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 6. August 2003 wur-den die beiden genannten Bescheide des Patentamts vom 1. Juni 2001 und vom 30. Oktober 2001 der Vertreterin des Patentanmelders in Kopie zugestellt. Des weiteren sind mit der genannten Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer ua Kopien der Druckschriften 1. WO 95/23487 A1 und 3. DE 198 04 276 A1 übersandt und die vorläufige Sicht des Berichterstatters zur Sachlage dahinge-hend mitgeteilt worden, daß gegenüber dem durch die genannten Druckschriften belegten Stand der Technik die Erfindung nicht als auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhend gelten dürfte. Eine Äußerung des Beschwerdeführers hierauf liegt nicht vor. II Die fristgerecht eingegangene Beschwerde ist zulässig. Der Beschluß des Patentamts vom 28. Januar 2002 mag zwar fehlerbehaftet sein - er bezeichnet fälschlicherweise die Vertreterin als Anmelderin - das macht ihn aber nicht nichtig. Die Beschwerde führt jedoch nicht zum Erfolg. Nachdem sie nicht mit einem kon-kreten Antrag verbunden worden ist, war der angefochtene Beschluß in vollem Umfang zu überprüfen. - 4 - Die im Bescheid des Patentamts vom 1. Juli 2001 aufgezeigten Mängel können dahinstehen, der Anmeldungsgegenstand beruht jedenfalls nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit, für die vorliegende Erfindung kann kein Patent erteilt werden (§ 1 PatG iVm § 4 PatG). Den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen - mit Anmeldetag 6. Ja-nuar 2001 - sind folgende Merkmale des Anmeldungsgegenstandes entnehmbar: - ein Handy, - mit Menüsteuerung, - neu gekauft, - wird aktiviert, - durch den Kunden, - durch Zahleneingabe (Code), - per Computerstimme. Mit Schreiben vom 12. November 2001 hat der Patentanmelder und Beschwerde-führer zwar weitere Merkmale genannt, durch diese wird aber der Gegenstand der Anmeldung, wie er durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen bestimmt wird, unzulässig erweitert (§ 38 PatG). Aus diesen Änderungen können Rechte nicht hergeleitet werden (§ 38 PatG). Diese Merkmale haben somit bei der Prüfung der Anmeldung auf Patentfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Aus dem durch die Druckschriften 1 und 3 belegten Stand der Technik ergibt sich die vorliegende Erfindung des Beschwerdeführers für den Fachmann, hier ein Di-plomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung im Handy-Be-reich, insbesondere die Aktivierung von Handys betreffend, in naheliegender Weise. - 5 - Aus der Druckschrift 1, vgl insbesondere die Figuren 1, 2, 3, 8 und 10 und die Zu-sammenfassung, ist ein Mobilfunksystem 10 als bekannt entnehmbar, dessen (neu gekaufte) Endgeräte 28 (Handy) im Zuge einer Aktivierung unter Beteiligung des Kunden mit einer elektronischen Seriennummer ESN (Electronic Serial Num-ber) und einer Identifikationsnummer MIN (Module Identification Number) über eine Gesprächsverbindung (voice channel) aktiviert werden. Diese Aktivierung (S 5 Z 20) erfolgt in einem Dialog zwischen einem Customer Activation System (CAS) 12 und den Endgeräten 28 (S 5 Z 1 bis S 6 Z 32). Beim Kauf eines Endge-räts werden zunächst von der Verkaufsstelle 30 aus Aktivierungs-Informationen, zB eine ESN (Code), über das (normale) Telefonnetz (PSTN) 16 an das CAS ge-liefert (S 6 Z 9-22). Im Verlauf dieser Gesprächsverbindung über das Telefonnetz schickt das CAS einen (Aktivierungs- oder Personalisierungs-) Anruf an das End-gerät und aktiviert mittels eines im CAS ablaufenden Programms das Endgerät, indem zB ua eine neue MIN zugewiesen wird (S 6 Z 23-32). Die Aktivierung läuft ebenfalls codiert ab (S 8 Z 7-36, S 12 Z 18-26, Fig 3). Zur Menüsteuerung vgl Fig 2, Anzeige 54, Tastatur 56, Fig 8 und 10 zur interaktiven Bedienung. Das aus der Druckschrift 1 als bekannt entnehmbare Aktivierungsverfahren läßt sich somit auf das in der Anmeldung vorgestellte Verfahren lesen. Die Aktivierung eines neu gekauften Handys erfolgt im Rahmen eines Anrufs durch den Kunden oder zumindest unter Beteiligung des Kunden bei einer aktivierenden Stelle, zB über eine normale Gesprächsverbindung. Durch den Kunden werden dabei Zah-len (Codes) eingegeben, wobei als Zahlen- (Code-) Eingabe die Eingabe (und die Übermittlung an eine Aktivierungsstelle) zB einer ESN (Electronic Serial Number), einer PIN (Personal Identification Number), einer PUK (PIN (oder: Personal) Un-blocking Key) oder weiterer Daten zu verstehen ist. Während des Aktivierungs-An-rufs oder eines Folge-Anrufs erfolgt die eigentliche Aktivierung durch (Rück-) Übertragung von Aktivierungsdaten an das Handy. Eine Menüsteuerung setzt der Fachmann bei den vorliegenden Handys voraus, weil auf diese Weise interaktive Programmabläufe mittels Nutzereingaben und Anzeigen auf einem Display bedie-- 6 - nerfreundlich und abgesichert gegen Fehlbedienungen abgearbeitet werden kön-nen. Die eigentliche Aktivierung des Handy kann zwar im Rahmen einer Gesprächsver-bindung erfolgen, vgl die vorstehenden Ausführungen, jedoch aus Sicherheits-gründen nicht sprachlich, sondern mittels codierter Datenübertragung. Jedoch lag die Übertragung von Daten an ein Handy mittels Computerstimme (Sprachsyn-these), zB zur Verbesserung der Gerätebedienung oder als Kundenwunsch for-muliert, durchaus im Griffbereich des Fachmannes. Dieser berücksichtigt tatsäch-liche oder mögliche Benutzerwünsche und achtet dabei auf optimale Gebrauchs-fähigkeit (siehe Senatsbeschlüsse GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chip-karte; BPatGE 38, 250 - Radio-Daten-System; Mitt. 2003, 63 - Unterbrechungsbe-trieb; BlPMZ 2003, 293 - Programmartmitteilung). Im übrigen war eine solche Da-tenübertragung an ein Telefon, insbesondere Handy, mittels Computerstimme zum Zeitpunkt der Anmeldung auch aus dem Stand der Technik als bekannt ent-nehmbar, wie dies beispielhaft die Druckschrift 3 belegt. Diese beschreibt die Aus-gabe von Textnachrichten in Sprache an Festnetz- oder Mobiltelefone, vgl Zusam-menfassung. Die Texte werden mittels Computer und Software in Sprache (Com-puterstimme) gewandelt und an das Telefon übertragen (vgl Sp 1 Z 48-58, Sp 1 Z 64 bis Sp 2 Z 1, Sp 6 Z 37-45). Damit ist der Fachmann aber ohne erfinderische Überlegungen bereits zum Ge-genstand der Anmeldung gelangt. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
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