BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 53/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 40 962.5-52 … hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 21. August 2000 wird aufge-hoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Verfahren zur Messung des Flüssigkeitsfüll-standes in einem Behälter Anmeldetag: 28. August 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 28. August 1999, Beschreibung Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur, eingegangen am 28. Au-gust 1999. G r ü n d e I Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 F - hat die Anmeldung durch Be-schluß vom 21. August 2000 mangels Erfindungshöhe des Gegenstandes des Pa-tentanspruchs 1 zurückgewiesen. - 3 - Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu er-teilen mit der neu gefaßten Beschreibung, im übrigen den Un-terlagen vom Anmeldetag. Der Patentanspruch 1 lautet: "1. Verfahren zur Messung des Flüssigkeitsfüllstandes (H) in ei-nem Behälter (3) mittels zwei identischen temperaturabhän-gigen Widerstandselementen (1, 2), die derart im Behälter (3) angeordnet sind, daß sie den Bereich der möglichen Füll-standsschwankungen überspannen, bei dem ein Wider-standselement als Meßelement mit Heizstrom beaufschlagt wird, bei dem das andere Widerstandselement als Refe-renzelement verwendet wird und bei dem mittels eines elekt-ronischen Steuergeräts (4) die Differenz der Spannungen, die an den beiden Widerstandselementen (1, 2) jeweils ab-fallen, ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, daß jedes der beiden Widerstandselemente (1, 2) abwechselnd einmal als Meßelement und das andere Mal als Referenzelement be-trieben wird." Wegen der Ansprüche 2 und 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Folgende Entgegenhaltungen sind in Betracht gezogen: (1) DE 37 42 783 A1, (2) EP 0 263 226 A1. - 4 - Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber diesem Stand der Technik neu und durch diesen auch nicht nahegelegt sei. II 1. Stand der Technik Aus der Offenlegungsschrift (1) ist ein Verfahren zur Messung des Flüssigkeitsfüll-standes in einem Behälter mittels zwei identischen temperaturabhängigen Wider-standselementen mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als bekannt entnehmbar (vgl insbesondere Wortlaut des Anspruchs 1, Fig 1 und 2 und Beschreibung Sp 4 Z 59 bis Sp 8 Z 18). Das zweite Widerstandselement W2 wird nach dem bekannten Verfahren kontinuierlich über einen Widerstand R2 mit Strom beaufschlagt und dient als Referenzelement. Das Widerstandselement W1 wird als Meßelement über einen von einem Pulsgenerator P angesteuerten Schalttran-sistor T periodisch mit Strom beaufschlagt. Eine Auswerteschaltung A schaltet bei Erreichen eines Spannungsgrenzwertes den Pulsgenerator P aus, und über die Zeitdauer des Spannungsabfalls an W1 wird schließlich der Füllstand bestimmt (Sp 2 Z 8-16 und Z 28 bis Sp 3 Z 16 und Fig 2 und zugehörige Beschreibung Sp 5 Z 50 bis Sp 7 Z 59). Meßfrequenzen lassen sich in Abhängigkeit von der Abküh-lungszeit des ersten Widerstandselementes wählen (Sp 3 Z 29-36). Eine Beein-trächtigung der Funktion oder gar Zerstörung des ersten Widerstandselementes durch Überhitzung (Verzunderung) wird durch Temperatur- (Spannungs-) Grenz-werte vermieden (Sp 3 Z 63 bis Sp 4 Z 8). Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere durch Alterungsprobleme, sind nicht angesprochen, ein abwech-selndes Betreiben der beiden Widerstandselemente als Referenz- oder Meßele-ment wird nicht in Betracht gezogen. Das bekannte Verfahren wird zur Ölstands-messung in Kraftfahrzeugen verwendet (Anspruch 1, Zusammenfassung). - 5 - In der Druckschrift (2), vgl Zusammenfassung und Fig. 1, sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Überwachen der Kühlung in einem Leichtwasser-Reaktor beschrieben. Die temperaturabhängigen Widerstände 3a, 3b, 3c werden in einer ersten Betriebsweise mit einem hohen Strom beaufschlagt (Spannungsquellen 8a, 8b, 8c). Bei Kühlmittelverlust wächst der Spannungsabfall an den Widerständen (gemessen über Signalleitungen 6a, 6b 6c und Recorder 4) sehr schnell und wird zur Auslösung von Sicherheitsmaßnahmen herangezogen (Sp 3 Z 55 bis Sp 4 Z 33). In einer weiteren Betriebsweise werden die Widerstände durch Umlegen der Schalter 7a, 7b, 7c mit zweiten Spannungsquellen 9a, 9b 9c verbunden, die ei-nen niedrigeren Strom als im ersten Betriebsfall einspeisen. Die Widerstände wir-ken dann als Widerstandsthermometer zur Überwachung der Kerntemperatur (Sp 4 Z 34-45). In beiden Betriebsweisen dienen die Widerstände als Meßelemen-te, eine Verwendung der Widerstände als Referenzelemente ist nicht ersichtlich. 2. Neuheit Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, alle seine Merkmale. 3. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in na-heliegender Weise aus dem Stand der Technik. Es mag sein, daß der hier zuständige Fachmann, ein Techniker oder Diplom-Inge-nieur mit Fachhochschul-Abschluß der Fachrichtung Meßtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Betrieb von Meßverfahren für Flüssig-keitsfüllstände, in Betracht zieht, das aus der Druckschrift (1) als bekannt ent-nehmbare Meßverfahren zu verbessern, und dabei erkennt, daß die Genauigkeit des bekannten Meßverfahrens ua beeinflußt wird durch die Strombelastung über - 6 - längere Betriebszeiten und daraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen der Meßelemente (vgl (1) Sp 3 Z 63 bis Sp 4 Z 8). Bei dem in der Offenlegungsschrift (1) beschriebenen Verfahren wird eine Aufhei-zung des (ersten) Widerstandselements (Meßelement) auf Temperaturen, die zur Beeinflussung der Funktion oder gar zur Zerstörung des Widerstandselements durch Verzunderung führen, dadurch vermieden, daß die Temperatur des Wider-standselements auf feste Grenzen beschränkt wird, indem die Strombeaufschla-gung des Widerstandselements zeitlich begrenzt wird (Sp 3 Z 63 bis Sp 4 Z 8). Das aus (1) als bekannt entnehmbare Verfahren vermittelt dem dem Fachmann somit die Erkenntnis, daß Funktionsbeeinträchtigungen der Meßvorrichtung im Laufe der Betriebszeit - Alterungsprozesse - auftreten und daß dem entgegenge-wirkt werden kann, indem die Strombeaufschlagung des Widerstands- (Meß-) Ele-ments zeitlich begrenzt wird. Jedoch bietet Druckschrift (1) dem Fachmann keinen Hinweis, der ihn veranlassen konnte, daß jedes der beiden Widerstandselemente (Meß- und Referenzelement), wie im Patentanspruch 1 gefordert, abwechselnd einmal als Meßelement und das andere Mal als Referenzelement betrieben wird. Gemäß der Druckschrift (2) ist eine hohe Strombelastung von vorneherein be-schränkt auf eine erste Betriebsweise der Widerstandselemente (Meßelemente) als Alarmgeber für einen Kühlmittelverlust im Reaktorkern. Nach Alarmauslösung können die Widerstandselemente dann in einer zweiten Betriebsweise unter einer niederen Strombelastung als Thermometer für die Temperatur des Reaktorkerns genutzt werden ((2) Sp 2 Z 16 bis Sp 3 Z 13; Sp 4 Z 12-45). Zu etwaigen Gefähr-dungen und Funktionsbeeinträchtigungen der Meßelemente infolge zu hoher Strombelastungen in der ersten Betriebsweise und einer daraus bedingten mögli-chen Alterung der Meßelemente enthält Druckschrift (2) keine Aussagen. Die bei-den Betriebsweisen der Meßelemente – Alarm- und Temperatur-Meßbetrieb, ent-sprechend mit hohen und niederen Strömen - sind gemäß der für den Betrieb von Kernkraftwerken geltenden Sicherheitsüberlegungen so gewollt. Den allfälligen - wenn auch in (2) nicht angesprochenen - Alterungsproblemen der Meßelemente - 7 - wird der Fachmann naheliegenderweise dadurch begegnen, daß er Meßelemente bei den regelmäßig vorzunehmenden Sicherheits-Überprüfungen vorbeugend aus-tauscht. Eine Anregung dahingehend, daß Alterungsvorgänge vermieden oder zu-mindest verzögert und dadurch Meßverfahren verbessert werden könnten, indem die Widerstandselemente abwechselnd einmal als Meßelement und das andere Mal als Referenzelement betrieben würden, kann das aus (2) bekannte Verfahren dem Fachmann jedoch nicht vermitteln. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil in beiden der in (2) beschriebenen Betriebsweisen die Widerstandselemente jeweils ausschließlich als Meßelemente betrieben werden und nicht als Referenzelemen-te. Die aus (1) und (2) als bekannt entnehmbaren Verfahren können somit weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann einen Hinweis ge-ben auf die mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 beanspruchte Maßnah-me, nämlich daß jedes der beiden Widerstandselemente (Meß- und Referenzele-ment) abwechselnd einmal als Meßelement und das andere Mal als Referenzele-ment betrieben wird. Selbst unter Berücksichtigung weiterer, hier druckschriftlich nicht ausdrücklich belegter, aber dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnender Kenntnisse, wie z.B. anderweitiger Maßnahmen zur Minderung einer Funktionsbe-einträchtigung durch Vermeiden einer übermäßigen Belastung mit hohen Strömen, ist keine Veranlassung für die genannte Maßnahme in der beanspruchten Merk-malsausprägung ersichtlich. 4. Der Patentanspruch 2 betrifft eine über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, und der Patentan-spruch 3 ist auf die Verwendung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 zur Öl-standsmessung in Kraftfahrzeugen gerichtet. Die Patentansprüche 2 und 3 sind daher ebenfalls gewährbar. - 8 - 5. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van Raden Be
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