BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 55/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 13 303 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Engels BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird 1. festgestellt, daß der geänderten Patentschrift der Patentan-spruch 4 erteilter Fassung zugrunde zu legen ist, 2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e 1. Mit ihrer Beschwerde greift die Patentinhaberin den im Beschluß des Patentamts vom 1. August 2001 gemäß Ausfertigung unrichtig wiedergege-benen Wortlaut des Patentanspruchs 4 an. Die Einsprechende äußert sich nicht. 2. In der Urschrift des Beschlusses ist der Wortlaut des Patentanspruchs 4 richtig in der erteilten Fassung enthalten. Zutreffend sind – auch in der Beschluß-Ausfertigung – die Unterlagen der beschränkten Aufrechterhal-tung festgestellt. 3. Da das Büroversehen bei der Ausfertigung des Beschlusses ursächlich für die Einlegung der Beschwerde war, ist die Rückzahlung der Beschwerde-gebühr anzuordnen. Dr. Anders Obermayer Kalkoff Engels Pr
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