BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 55/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. Mai 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 005 017.1-55…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt- 2 -beschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 10 2004 005 017.1-55 mit der Bezeichnung „Textilmaterial mit Antennenkomponenten eines HF-Transponders“ ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q durch Beschluss vom 30. März 2005 zurückgewiesen worden.Der Zurückweisung lag der am 2. Februar 2005 eingereichte Patentanspruch 1 und im Übrigen die ursprünglich eingereichten Unterlagen zugrunde.Der Anmeldegegenstand betrifft ein Textilmaterial mit Antennenkomponenten ei-nes HF-Transponders. Der Anmeldegegenstand geht von Textiletiketten aus, die mit Transpondern ausgestattet sind und als Antennen Luftspulen enthalten, die in Form von Leiterbahnen aus Metall auf Folienträgern ausgeführt sind. Diese Folien haben den Nachteil, dass sie sich stellenweise oder ganz lösen und/oder beschä-digt werden können und in der Regel erst in die Fertigware eingesetzt werden, wodurch eine Identifizierung der Rohware nur indirekt möglich und manipulations-anfällig ist. Diese Nachteile werden nach dem Anmeldegegenstand dadurch be-seitigt, dass sich die Antennenkomponenten bereits während der Herstellung in-tegral in eine Rohware einfügen lassen, wodurch eine physikalisch zuverlässige Nutzung ermöglicht wird.Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des der Zurückweisung zugrunde liegenden Patentanspruchs 1 vom 2. Februar 2005 dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens und dem bekann-ten Stand der Technik- 3 -D1 US 2003/0160732 A1D2 DE 197 55 792 C2nahe gelegt sei und damit auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.Bezüglich des Wortlauts dieses Anspruchs wird auf die Amtsakte verwiesen.Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter.Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 16 eingereicht.Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung):„a) Textilmaterial mit Antennenkomponenten eines HF-Transponders, der durch Anschluss eines Schaltungsmoduls an die auf eine Arbeitsfrequenz abgestimmten oder ab-stimmbaren Antennenkomponenten betreibbar ist,dadurch gekennzeichnet, dassb) die Antennenkomponenten aus elektrisch leitfähigen Bestandteilen des Textilmaterials selbst bestehen undc) elektrisch leitfähige Fadenkonstruktionen sind, die maschinell innerhalb eines textilüblichen industriellen Fertigungsprozes-ses verarbeitet, vorzugsweise eingewebt, sind undd) die als E-Feld-Strahler hinsichtlich ihrer Geometrie auf eine Arbeitsfrequenz im UHF- oder Mikrowellenbereich durch Unterbrechung einer leitfähigen Strecke herstellbar sind, wo-beie) die elektrisch leitfähigen Fäden parallel mit gegenseitigem Abstand verlaufen und- 4 -f) die leitfähige Länge in Abschnitte unterteilt ist, die jeweils λ/4 der Wellenlänge der beabsichtigten Arbeitsfrequenz betra-gen undg) die Abschnitte durch unterbrochene Fäden oder durchgän-gige Fäden mit unterbrochener elektrisch leitfähiger Kompo-nente gebildet sind.“Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 16 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.Die Anmelderin hält das Textilmaterial mit Antennenkomponenten eines HF-Transponders nach den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 für patent-fähig, da dieses durch die Entgegenhaltung D1 weder neuheitsschädlich vorweg-genommen noch dem Fachmann nahe gelegt sei.Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist, wie mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 angekündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. II.Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als nicht mehr neu gilt.1. Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Textiltechniker, der in enger Zusammenarbeit mit einem Fachhochschulingenieur mit besonderen Kenntnissen der Funkübertragungstechnik Möglichkeiten für die drahtlose Detektion textiler Komponenten entwickelt.2. Die Druckschrift D1 befasst sich mit Gewebeantennen für einen HF-Transpon-der für die drahtlose Identifikation (vgl. [0002]), die, wie in dem Ausführungsbei-spiel in Figur 3 gezeigt, in einem Bekleidungsstück eingearbeitet (vgl. Figur 3, 50) - 5 -und betriebsbedingt auf die Arbeitsfrequenz der dazugehörigen Transponder ab-gestimmt sind (Merkmal a). Bezüglich der technischen Realisierung der Antennen werden in der D1 verschiedene Ausführungsmöglichkeiten von Gewebeantennen aufgezeigt, unter anderem auch eine Antennenform, die als elektrisch leitfähiger Faden in das textile Gewebe des Kleidungsstücks eingewebt - ein typischer ma-schineller Fertigungsprozess für textile Gewebe - ist (vgl. Patentanspruch 2, Ab-satz [0023] und Patentansprüche 5 und 14) (Merkmale b und c). Da ein derartiger Webeprozess üblicherweise unter Anwendung von rechtwinklig zueinander ver-laufenden parallelen Kett- und Schussfäden abläuft, stellt sich beim Einweben der elektrisch leitfähigen Fäden in Richtung des Schussfadens ein parallel verlaufen-des Fadenbild mit gegenseitigem Abstand der Fäden quasi von selbst ein (Merk-mal e).Das Textilmaterial nach den Merkmalen a bis c und e ist damit bereits vollumfäng-lich für den Fachmann beschrieben.Die noch verbleibenden Merkmale d), f) und g) sind im Gegensatz zu den vorste-hend abgehandelten Merkmalen nicht mehr auf den konstruktiven Aufbau eines textilen Gewebes an sich gerichtet, sondern befassen sich ausschließlich mit typi-schen Konfektionierungsmaßnahmen eines elektrischen Leiters zur Auslegung ei-ner Antenne für einen bestimmten Frequenzbereich. Diese Merkmale sind, da sie zum eigentlichen Aufbau des textilen Gewebes offensichtlich keinen Beitrag leis-ten, als nichtwesentliche Elemente des Anmeldegegenstands im Sinne des § 10 PatG zu werten, (BGHZ 171, 167-180 - Pipettensystem) und können daher bei ei-ner Beurteilung der Neuheit und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätig-keit keine Berücksichtigung finden.Unabhängig davon sind die verbleibenden Merkmale d), f) und g) des Patentan-spruchs 1 für den Fachmann aber auch unmittelbar aus dem Gesamtinhalt der D1 herauslesbar, zumal im Hinblick auf die Konfektionierung einer für eine bestimmte Arbeitsfrequenz auszulegende λ/2-Dipolantenne, wie sie bereits in der D1 als mögliche Anwendungsvariante auch angesprochen ist (vgl. Absatz [0007]), in ei-- 6 -nem maschinell hergestellten Gewebe wenigstens ein leitfähiger Faden des texti-len Gewebes in zwei λ/4 lange Leiterstücke unterteilt werden muss. Des Weiteren sind in der Figur 3 Fadenantennen definierter Länge dargestellt (vgl. Bezugszei-chen 50).Im Zusammenhang mit dem in der D1 aufgezeigten maschinellen Webprozesses (vgl. auch vorstehende Ausführungen), einem Produktionsvorgang, der seine Fä-den im Regelfall von in einem Webstuhl eingesetzten Spulen bezieht, springt dem Fachmann förmlich ins Auge, dass er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des dabei kontinuierlich ablaufenden Produktionsprozesses die geforderten Anten-nenlängen nur durch Bereitstellung von Fadenmaterial mit entsprechend leitungs-fähigen Abschnitten bzw. durch Unterbrechung der Fäden im fertigen Gewebe selbst herzustellen vermag. Für den Fachmann gehen nach Überzeugung des Senats die technischen Informationen für die Merkmale d), f) und g) aus dem Sinngehalt der Druckschrift D1 unmittelbar hervor; einer ausdrücklichen Offenba-rung in der Druckschrift D1 hat es insoweit nicht bedurft (BGHZ 179, 168-186 -Olanzapin Rdn. 26).Das Textilmaterial mit Antennenkomponenten nach dem Patentanspruch 1 ist folglich mit allen seinen Merkmalen aus der D1 bekannt.3. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit die vorgenommenen Änderun-gen im Patentanspruch 1 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind, da-hingestellt bleiben.- 7 -4. Da die Anmelderin die Erteilung des Patents im Umfang des vorliegenden An-spruchssatzes begehrt und sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig er-weist, ist die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht ergangen (BGH GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, m. w. N.).Dr. Mayer Werner Gottstein KleinschmidtPr
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