BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 56/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 35 683 … g e g e n … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Bastian, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt hat das Patent widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit dem Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Ver-handlung. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 3 - Der einzige Patentanspruch gemäß Hauptantrag lautet: "Woltmannzähler mit einem aus einer Flügelradnabe (5) und dar-auf angeordneten Flügeln (6) bestehenden Flügelrad (3), welches zwischen einer feststehenden, stromauf vom Flügelrad (3) ange-ordneten Nabe (7) und einer feststehenden, stromab vom Flügel-rad (3) angeordneten Nabe (8) drehbar und axial verschiebbar gelagert ist, wobei der in Strömungsrichtung auf das axial durch-strömte Flügelrad (3) wirkende Axialschub durch statische Druck-differenzen an den beiden Stirnseiten der Flügelradnabe (5) auto-matisch ausgeglichen wird, und die Außendurchmesser (D2, D3) der zum Flügelrad (3) weisenden Enden der feststehenden Na-ben (7, 8) jeweils größer sind als der Außendurchmesser (D1) der Flügelradnabe (5) an deren zu den feststehenden Naben (7, 8) weisenden Enden, dadurch gekennzeichnet, daß die Flügelradnabe (5) über ihre Breite (B) einen gleichblei-benden Außendurchmesser (D1) aufweist, der um 4 bis 8 % klei-ner ist als die Außendurchmesser (D2, D3) der feststehenden Na-ben (7, 8) an deren zum Flügelrad (3) hinweisenden Enden." Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentan-spruch gemäß Hauptantrag durch das folgende am Ende hinzugefügte Merkmal: "wodurch eine schwebende Lagerung des Flügelrades (3) zwi-schen dem stromauf liegenden Lager und dem stromab liegenden Lager erreicht wird." Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Patentan-spruch gemäß Hilfsantrag 1 durch eine Ergänzung im letzten Merkmal, so dass dieses wie folgt lautet: - 4 - "wodurch eine schwebende Lagerung des Flügelrades (3) zwi-schen dem stromauf liegenden Lager und dem stromab liegenden Lager ohne weitere Maßnahmen zum Axialschubausgleich er-reicht wird." Folgende Druckschriften werden u. a. erörtert: E1) Prospekt "Hydrometer Woltmanzähler WP-XK Baureihe 221 DN 50 65 80", Januar 94 E2) Datenblatt zum Woltmanzähler WP-X/XK 50/65 BR221 E3) Zeichnung "Grundmesseinsatz für WP-X 50/65 Baureihe 221“ E4) Nachweis über Bestellung am 1. September 1992 und Lieferung am 3. September 1992 eines Musterzählers WP-XK 50 BR221 an Fa. Meinecke AG E5) Packzettel vom 14. Oktober 1992 über die Zurücksendung des Musterzählers WP-X 50 an die Fa. Hydrometer E6) Nachweis über Bestellung und Lieferung am 4. März 1993 eines Zählers WP-XK 50 BR221 und eines Zählers WP-XK 65 BR221 an Fa. Bopp & Reuther E7) Zeichnung "Eingangslager f. WP 50-80" E8) Zeichnung "Ausgangslager f. WP 50/65" E9) Zeichnung "Flügel für WP50-80" Die Patentinhaberin räumt ein, dass der Woltmannzähler WP-XK offenkundig vor-benutzt ist und die in den Zeichnungsblättern (E3), (E7), (E8) und (E9) dargestell-ten Merkmale aufweist. Sie führt aus, dass bei diesem Zähler die Lagerentlastung durch eine Zweibereichslagerung erreicht werde. Der Gegenstand des Patentan-spruches gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen weise dagegen einen automatischen Axialschubausgleich auf, so dass das Flügelrad schwebend gela-gert sei. Er beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 5 - Die Einsprechende führt dagegen aus, der Gegenstand des Patentanspruches gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen sei nicht patentfähig. Die in die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 aufgenommenen Merk-male seien zudem nicht aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Als Fachmann ist ein Physiker anzusehen, der auf dem Gebiet der Messtechnik tätig ist, über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Wasser-zählern verfügt und dabei auch vertiefte Kenntnisse der Strömungsmechanik er-worben hat. Hauptantrag, Hilfsantrag 1 Die Gegenstände der Patentansprüche gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsan-trag 1 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht rechtsbe-ständig. Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der Woltmannzähler WP-XK 50 der Firma Hydrometer ist auch nach Ansicht der Patentinhaberin offenkundig vorbenutzt. Seine Merkmale sind aus den Zeich-nungsblättern (E3), (E7), (E8) und (E9) entnehmbar. - 6 - Danach handelt es sich um einen Woltmannzähler mit einem aus einer Flügelrad-nabe und darauf angeordneten Flügeln bestehenden Flügelrad (E3). Das Flügel-rad ist zwischen einer feststehenden, stromauf vom Flügelrad angeordneten Nabe 79 und einer feststehenden, stromab vom Flügelrad angeordneten Nabe 80 drehbar und axial verschiebbar gelagert. Die axiale Verschiebbarkeit ergibt sich zum Einen aus der Darstellung in der Figur, wonach die Lagerbuchsen der Flügelradnabe so ausgebildet sind, dass die Lager-pins Spielraum für eine Bewegung in axialer Richtung vorfinden. Zum Anderen er-schließt sie sich aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, wonach der vorbenutzte Zähler eine Zweibereichslagerung aufweist. Dies bedeutet, dass er sich abhängig von der Durchflussmenge in axialer Richtung zwischen den beiden Lagern bewegen kann. Die Außendurchmesser der zum Flügelrad weisenden Enden der feststehenden Naben haben eine Größe von 37,5 mm für das stromauf liegende Eingangslager und von 37 mm für das stromab liegende Ausgangslager (E7, E8). Sie sind damit jeweils größer als der Außendurchmesser der Flügelradnabe an deren zu den feststehenden Naben weisenden Enden, für den in (E9) eine Größe von 33,7 mm angegeben ist. Die Flügelradnabe weist über ihre Breite einen gleichbleibenden Außendurchmesser auf (E3, E9). Aus den Angaben für die Außendurchmesser lässt sich berechnen, dass der Außendurchmesser der Flügelradnabe um ca. 8,9 % bzw. 10,1 % kleiner ist als die Außendurchmesser der feststehenden Naben an deren zum Flügelrad hinweisenden Enden. Auf dem ersten Blatt von (E1) ist unter "Besondere Merkmale" als vorletztes Merkmal angegeben, dass eine herausragende Messdauerhaftigkeit auch bei ex-tremen Belastungen durch eine hydraulische Lagerentlastung erreicht wird. Der Begriff der hydraulischen Entlastung wird auch in der Streitpatentschrift verwendet (Sp. 4 Z. 11 - 13). Er beschreibt in (E1) den gleichen Effekt wie in der Streitpatent-schrift, nämlich den - nach (E1) zumindest teilweisen - automatischen Ausgleich - 7 - des in Strömungsrichtung auf das axial durchströmte Flügelrad wirkenden Axial-schubs durch statische Druckdifferenzen. Bei Woltmannzählern besteht stets das Problem, dass durch den Axialschub die feststehenden Naben belastet und abgenutzt werden. Neben höheren Betriebs-kosten bringt dies auch ungenauere Messergebnisse mit sich. Ausgehend von dem Woltmannzähler WP-XK (Unterlagen E1 bis E9) hat der Fachmann daher Veranlassung, Verbesserungen an dem automatischen Ausgleich des Axialschubs vorzunehmen. Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, dass das Verhältnis der Außendurchmesser der Flügelradnabe und der zum Flügelrad weisenden En-den der feststehenden Naben die Strömungsverhältnisse im Bereich der Flügel-radnabe und damit auch die in diesem Bereich auftretenden statischen Druckdiffe-renzen beeinflusst. Es liegt daher für den Fachmann nahe, Veränderungen an dem Verhältnis der Außendurchmesser vorzunehmen. Durch einfache Versuche stellt er fest, dass bei einem nur wenig verkleinerten Verhältnis - statt 8,9 % bzw. 10,1 % zwischen 4 % und 8 % - derart günstige Strömungsverhältnisse auftreten, dass eine schwebende Lagerung des Flügelrades zwischen dem stromauf liegen-den Lager und dem stromab liegenden Lager ohne weitere Maßnahmen zum Axi-alschubausgleich erreicht wird. Die schwebende Lagerung sieht der Fachmann als besonders vorteilhaft an, weil ein Verschleiß der Lager so weitgehend vermieden wird. Damit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2. Zulässigkeit der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen Bei dieser Sachlage kann die von der Einsprechenden aufgeworfene Frage dahin-stehen, ob die in den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 und gemäß Hilfsan- - 8 - trag 2 zusätzlich aufgenommenen Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar sind. Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Pr
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