BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 56/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am4. November 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 57 332.1…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner sowie den RichterDipl.-Ing. Musiol- 2 -beschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 5. Dezember 2003 eingereichte Patentanmeldung betrifft eine elektroni-sche Entkoppelinduktivität für Anwendungen in Aktuator-Sensor-Interface Netz-werken.Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelderin und jetzigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28. Mai 2004 mitgeteilt und begründet, dass dem Gegenstand des ursprünglichen Patentan-spruchs 1 die Neuheit fehle. Der Stand der Technik liefere auch hinreichende Anregungen für eine Gestaltung im Sinne der Patentansprüche 2 bis 9. Zur Begründung verwies die Prüfungsstelle auf die Dokumente:D1 Dr. Gerd Thierfelder, Dr. Tom Barthel, Tilman Schinke, Rudolf Schürke: Intelligenz für den Taster, Computer&AUTOMATION, 16. Januar 2002,D2 US 4 592 069 A,D3 A²SI Application Note Advanced AS-Interface IC, Rev. 3.6, Copyright 2002, ZMD AG,D4 P. Strict: Gyrator acts as electronic choke, Electronics Word+Wireless Word, September 1993, S. 754.Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2004 (eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Juli 2004) ihr Anspruchsbegehren eingeschränkt verteidigt und neue Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt.- 3 -Die Anmeldung ist hierauf vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungs-stelle für Klasse H 04 B - durch Beschluss vom 21. März 2005 zurückgewiesen worden. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 entspreche in seinem sachlichen Inhalt der schaltungstechni-schen Ausführung einer elektronischen Entkoppelinduktivität gemäß des ur-sprünglichen Patentanspruchs 5 und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Mit Bescheid vom 28. Mai 2004 sei bereits dargelegt, weshalb eine solche Ausführungsform nicht patentfähig sei.Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die zulässige Beschwerde der Anmelderin vom 3. Mai 2005.Mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2009 (zwei Schriftsätze) und 2. November 2009 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin jeweils geänderte Fassungen des Patentanspruchs 1 eingereicht.Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2009, Bl. 68 d. GA., sinnge-mäß die folgenden Anträge gestellt:den Beschluss der Prüfungsstelle H04B des Deutschen Patent-und Markenamts vom 21. März 2005 aufzuhebenund das Patent zu erteilenHauptantrag:auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 vom 23. Juli 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Juli 2004,- 4 -mit der Beschreibung aus demselben Schriftsatz und den Zeich-nungen Figuren 1, 2a und 2b aus den Anmeldungsunterlagen vom 5. Dezember 2003;hilfsweise (Hilfsantrag 1):auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 aus dem ersten Schrift-satz vom 29. Oktober 2009;hilfsweise (Hilfsantrag 2):auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 30. Oktober 2009 aus dem zweiten Schriftsatz vom 29. Oktober 2009;hilfsweise (Hilfsantrag 3):auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 2. November 2009;alle Patentansprüche aus den Hilfsanträgen 1 bis 3 mit Sei-ten 1, 2, 3, 4 und 9 der Beschreibung vom 23. Juli 2004 sowie neuen Beschreibungsseiten 5, 6, 7, und 8 vom 2. November 2009und Zeichnungen Figuren 1, 2a und 2b vom 2. November 2009.hilfsweise (Hilfsantrag 4):den Beschluss der Prüfungsstelle H04B des Deutschen Patent-und Markenamts vom 21. März 2005 aufzuheben - 5 -und das Verfahren gem. § 79 Abs. 3 PatG zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückzuverweisen.Die Anmelderin ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit eingefügten Gliederungs-zeichen):„A Elektronische Entkoppelinduktivität für Anwendungen in Aktuator-Sensor-Interface Netzwerken,dadurch gekennzeichnet, dassE die elektronische Entkoppelinduktivität eine zum Aktuator-Sen-sor-Interface IC („AS-I IC“) eigenständige Baugruppe ist undF als zweipolige Gyratorschaltung ohne Bezug zur Masse aufge-baut ist, mitH einem basisgesteuerten Transistor,L einem Kondensator mit Ladewiderstand für die Beeinflussung des Stromanstiegs durch den Transistor bei Stromfluss,O einem Spannungsteiler für die Arbeitspunkteinstellung des Transistors undM einer geeigneten RC-Konstante des Basis-Emitterwiderstan-des und Kondensators zum Blockieren der hochfrequenten Datensignale sowie Fortpflanzung von Stromänderungen auf dem AS-Interface BUS („AS-I Bus“),G die unmittelbar eine gewickelte Induktivität ersetzt.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (mit eingefügten Gliederungszei-chen):- 6 -„A Elektronische Entkoppelinduktivität für Anwendungen in Aktuator-Sensor-Interface Netzwerken,B um einerseits hochfrequente Datensignale von einer Betriebsspannung zu entkoppeln undD andererseits eine Fortpflanzung sprunghafter Stromänderun-gen auf dem AS-Interface Bus (AS-I-Bus) infolge von Ein-schaltspannungsspitzen beim Aktivieren eines Aktuators oder Sensors zu verhindern,dadurch gekennzeichnet, dassE die elektronische Entkoppelinduktivität eine zum Aktuator-Sensor-Interface IC („AS-I IC“) eigenständige Baugruppe ist,F die als zweipolige (1, 2) Gyratorschaltung ohne Bezug zur Masse (GND) aufgebaut ist, mitH einem basisgesteuerten Transistor (BC 847),L’ einem Kondensator (10 nF) mit Ladewiderstand (47 Ω) und M’ einer geeigneten RC-Konstante für die Beeinflussung des Stromanstiegs durch den Transistor (BC 847) bei Stromfluss, sowieO’ mit einem Spannungsteiler (47 kΩ / 18 kΩ) für die Arbeits-punkteinstellung des Transistors (BC 847),G’ wobei die elektronische Entkoppelinduktivität eine gewickelte Entkoppelinduktivität unmittelbar ersetzt.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (mit eingefügten Gliederungszei-chen):„A’ Entkoppelinduktivität für Anwendungen in Aktuator-Sensor-Interface Netzwerken,B um einerseits hochfrequente Datensignale von einer Betriebsspannung zu entkoppeln,- 7 -C der die Datensignale auf einem AS-Interface Bus (AS-I Bus) überlagert sind, undD’ andererseits eine Fortpflanzung sprunghafter Stromänderun-gen auf dem AS-I-Bus infolge von Spannungsspitzen beim Schalten eines Aktuators oder Sensors zu verhindern,E’ wobei die Entkoppelinduktivität eine zum integrierten Aktua-tor-Sensor-Interface Schaltkreis (AS-I IC) eigenständige elektronische Baugruppe ist undF’ als zweipolige massebezugsfreie elektronische Entkoppelin-duktivität aufgebaut ist,G’’ die eine gewickelte Entkoppelinduktivität unmittelbar ersetzt,H’ indem die elektronische Entkoppelinduktivität in an sich be-kannter Weise einen basisgesteuerten Transistor (BC 847) aufweist, dessen Kollektor-Emitter-Strecke zwischen dem Eingangspol (1) und dem Ausgangspol (2) der elektroni-schen Entkoppelinduktivität liegt, wobeiI zwischen dem Emitter des Transistors (BC 847) und dem Ausgangspol (2) zusätzlich ein Ladewiderstand (47 Ω) ge-schaltet ist,K dessen Reihenwiderstand etwa dem ohmschen Anteil einer zu ersetzenden gewickelten Entkoppelinduktivität entspricht, undL’’ über welchen sich bei Stromfluss ein Kondensator (10 nF) auflädt,dessen einer Anschluss zwischen dem Ladewider-stand (47 Ω) und dem Ausgangspol (2) angeschlossen ist und dessen anderer Anschluss zu der Basis des Transis-tors (BC 847) führt, wobeiM’’ beide in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke des Transis-tors (BC 847) liegenden Bauelemente (47 Ω, 10 nF) entspre-chend einer geeigneten RC-Konstante eine Änderung des - 8 -Stromflusses durch den Transistor (BC 847) zwecks Verhinderung von Spannungsspitzen nur langsam zulassen, und N wobei außerdem die RC-Konstante für die Datensignale ei-nen sehr großen, die Datensignale blockierenden Wider-stand darstellt, wodurch die Datensignale von der Betriebs-spannung entkoppelt werden, undO’’ wobei ferner ein Spannungsteiler (47 kΩ / 18 kΩ) für eine Ar-beitspunkteinstellung des Transistors (BC 847) vorgesehen ist, dessen einer Spannungsteilerwiderstand (47 kΩ) die Ba-sis des Transistors (BC 847) mit seinem Kollektor verbindet und dessen anderer Spannungsteilerwiderstand (18 kΩ) die Basis des Transistors (BC 847) mit dessen Emitter verbin-det.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (mit eingefügten Gliederungszei-chen):„A’ Entkoppelinduktivität für Anwendungen in Aktuator-Sensor-Interface Netzwerken,B um einerseits hochfrequente Datensignale von einer Betriebsspannung zu entkoppeln,C der die Datensignale auf einem AS-Interface Bus (AS-I Bus) überlagert sind, undD’ andererseits eine Fortpflanzung sprunghafter Stromänderun-gen auf dem AS-I-Bus infolge von Spannungsspitzen beim Schalten eines Aktuators oder Sensors zu verhindern,E’ wobei die Entkoppelinduktivität eine zum integrierten Aktua-tor-Sensor-Interface Schaltkreis (AS-I IC) eigenständige elektronische Baugruppe ist und- 9 -F’ als zweipolige massebezugsfreie elektronische Entkoppelin-duktivität aufgebaut ist,G’’ die eine gewickelte Entkoppelinduktivität unmittelbar ersetzt,H’’ indem die elektronische Entkoppelinduktivität zwischen ihren Anschlüssen (1), (2) in an sich bekannter Weise eine Kollek-tor-Emitter-Strecke eines basisgesteuerten Transis-tors (BC 847) undIL einen in Reihe mit dem Emitter verbundenen Ladewider-stand 47 Ω) für einen Kondensator (10 nF) aufweist, dessen einer Anschluss mit dem anderen Ende des Ladewiderstan-des (47 Ω) und dessen anderer Anschluss mit der Basis des stromsteuernden Transistors (BC 847) verbunden ist,M’’’ wodurch sich infolge des nur langsam aufladenden Kondensators (10 nF) der Stromfluss vom Anschluss 1 über die Kollektor-Emitter-Strecke des Transistors (BC 847) und den Ladewiderstand (47 Ω) zum Anschluss 2 so langsam ändert, dass Spannungspitzen beim Schalten eines Aktuators verhindert werden, undN’ wobei ferner eine geeignete RC-Konstante von Ladewider-stand (47 Ω) und Kondensator (10nF), die in der Emitter-Ba-sis-Strecke des Transistors (BC 847) liegen, für die der Be-triebsspannung überlagerten Datensignale einen so großen Widerstand darstellt, dass die Datensignale blockiert werden, undO’’’ wobei ein Spannungsteiler (47 kΩ / 18 kΩ)җ, gebildet aus ei-nem Basis-Kollektor-Widerstand (47 kΩ) und einem Basis-Emitter-Widerstand (18 kΩ), den Arbeitspunkt des Transis-tors (BC 847) festlegt.“Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 10 -II.Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG), die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 in den Fas-sungen der Hilfsanträge 1 bis 3 den Gegenstand der Anmeldung jeweils erweitern (§ 38 PatG) und auch eine Zurückverweisung des Verfahrens gem. § 79 Abs. 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt nach Hilfsantrag 4 nicht in Betracht kam.1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung, insbesondere der Fragen nach der ursprünglichen Offenbarung des Anmeldegegenstandes und des Zug-rundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit, zuständigen Fachmann sieht der Se-nat einen erfahrenen Entwicklungsingenieur der Schaltungstechnik mit Fachhoch-schulabschluss.2. Zum HauptantragDie Beschwerde konnte bezüglich des Hauptantrages keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungs-stelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurück-weisungsbeschluss vom 21. März 2005 im einzelnen nachvollziehbar ergibt. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH in GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).Da über die Patentansprüche nur als Ganzes entschieden werden kann (siehe BGH GRUR 1997, 120, Leitsatz - Elektrisches Speicherheizgerät), fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 5.- 11 -3. Zum Hilfsantrag 1Gemäß der Merkmalsgruppe M’ des Patentanspruchs 1 weist die elektronische Entkoppelinduktivität eine geeignete RC-Konstante für die Beeinflussung des Stromanstiegs durch den Transistor bei Stromfluss auf. Dieses Merkmal ist ge-genüber der ursprünglichen Offenbarung dahingehend verallgemeinert, als mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine RC-Konstante lediglich als RC-Kon-stante des Basis-Emitter-Widerstandes und des Kondensators beschrieben wird, die für die (hochfrequenten) Datensignale einen sehr großen Widerstand bewirkt sowie eine Fortpflanzung von Stromänderungen auf dem AS-Interface Bus verhin-dert bzw. dämpft (vgl. S. 7, Z. 30 - 36 sowie Patentanspruch 5 der Anmeldeunterlagen). Entgegen dieser dezidierten Angabe der zur Bildung der RC-Konstante eingesetzten Bauelemente (eben Basis-Emitter-Widerstand und Kon-densator) werden nun die zur Bildung der RC-Konstante herangezogenen Bau-elemente völlig offen gelassen, und darüber hinaus wird mit dem Zusatz „für die Beeinflussung des Stromanstiegs durch den Transistor“ für den verständigen Fachmann ein Zusammenhang mit dem Ladewiderstand suggeriert, da dieser Zu-satz im ursprünglichen Patentanspruch 5 gerade auf den Wirkzusammenhang von Kondensator und Ladewiderstand bezogen ist.Damit erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).4. Zum Hilfsantrag 2Gemäß der Merkmalsgruppe M’’ des Patentanspruchs 1 weisen die in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke des Transistors liegenden Bauelemente (aufgrund des Klammerzusatzes 47 Ω und 10 nF versteht der Fachmann hierunter den Ladewiderstand und den Kondensator) eine geeignete RC-Konstante auf, um eine Änderung des Stromflusses durch den Transistor zwecks Verhinderung von Spannungsspitzen nur langsam zuzulassen. Dieses Merkmal ist gegenüber der - 12 -ursprünglichen Offenbarung dahingehend verallgemeinert, als mit den ursprüngli-chen Anmeldeunterlagen eine RC-Konstante lediglich als RC-Konstante des Ba-sis-Emitter-Widerstandes und des Kondensators beschrieben wird, die für die (hochfrequenten) Datensignale einen sehr großen Widerstand bewirkt sowie eine Fortpflanzung von Stromänderungen auf dem AS-Interface Bus verhindert bzw. dämpft (vgl. S. 7, Z. 30 - 36 sowie Patentanspruch 5 der Anmeldeunterlagen). Zur langsamen Änderung des Stromflusses über den Transistor ist in den ursprüngli-chen Anmeldeunterlagen lediglich ausgeführt, dass diese gemäß der Kennlinie des sich bei Stromfluss nur langsam aufladenden Kondensators erfolgt (vgl. S. 7, Z. 14 - 22; S. 8, Z. 2 - 5 sowie Patentanspruch 5 der Anmeldeunterlagen).Zudem enthalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine Offenbarung eines in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke des Transistors liegenden Kondensators (Merkmalsgruppe M’’; es liegt zwar ausweislich der Figur 2b der Ladewiderstand in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke, der Kondensator jedoch parallel zur Reihen-schaltung aus Emitter-Basis-Strecke und Ladewiderstand; eine dem entgegenste-hende Textstelle enthalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht).Damit erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).5. Zum Hilfsantrag 3Gemäß der Merkmalsgruppe N’ des Patentanspruchs 1 weisen Ladewiderstand und Kondensator eine geeignete RC-Konstante auf, die für die der Betriebsspan-nung überlagerten Datensignale einen so großen Widerstand darstellt, dass die Datensignale blockiert werden. Dieses Merkmal ist gegenüber der ursprünglichen Offenbarung dahingehend verallgemeinert, als mit den ursprünglichen Anmelde-unterlagen eine RC-Konstante lediglich als RC-Konstante des Basis-Emitter-Wi-derstandes und des Kondensators beschrieben wird, die für die (hochfrequenten) Datensignale einen sehr großen Widerstand bewirkt sowie eine Fortpflanzung von - 13 -Stromänderungen auf dem AS-Interface Bus verhindert bzw. dämpft (vgl. S. 7, Z. 30 - 36 sowie Patentanspruch 5 der Anmeldeunterlagen).Zudem enthalten die ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine Offenbarung eines Ladewiderstandes und Kondensators, die in der Emitter-Basis-Strecke des Tran-sistors liegen (Merkmalsgruppe N’; es liegt zwar ausweislich der Figur 2b der Ladewiderstand in Reihe zur Emitter-Basis-Strecke, der Kondensator jedoch pa-rallel zur Reihenschaltung aus Emitter-Basis-Strecke und Ladewiderstand; eine dem entgegenstehende Textstelle enthalten die ursprünglichen Anmeldeunterla-gen nicht).Damit erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 in unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).6. Zum Hilfsantrag 4Eine Zurückverweisung des Verfahrens gem. § 79 Abs. 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt kam nicht in Betracht, weil die Sache in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2009 entscheidungsreif war (vgl. BGH BlPMZ 1992, 496 - Entsorgungsverfahren). Der Hauptantrag der Anmelderin war bereits Gegenstand des patentamtlichen Verfahrens und ist von der Prüfungsstelle in vollem Umfang beschieden worden. Die Zurückweisung dieses Antrages im Beschwerdeverfahren erfolgte aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses und auf der Grundlage der Druckschriften, die bereits im patentamtlichen Verfah-ren behandelt worden waren. Bei den mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 geltend ge-machten neuen Patentansprüchen mag es sich um neue Tatsachen i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG handeln (vgl. Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 79 Rdn. 27). Diese Anträge waren jedoch alle als unzulässig zurückzuweisen, weil mit jedem von ihnen der Gegenstand der Anmeldung i. S. v. § 38 PatG erweitert worden wäre. Für die Zurückweisung dieser Anträge kam es daher nur auf die Ur-sprungsoffenbarung vom 5. Dezember 2003 an, nicht dagegen auf die Ermittlung - 14 -eines neuen Standes der Technik. Dass das Verfahren vor dem Deutschen Pa-tent- und Markenamt i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG an einem wesentlichen Man-gel gelitten hätte, hat die Anmelderin nicht dargetan und ist auch sonst nicht er-sichtlich.7. Der Senat hat die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung des Gegenstan-des der Anmeldung i. S. v. § 38 PatG durch die Gegenstände der Patentansprü-che 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2009 erörtert. An dieser Verhandlung hat die ord-nungsgemäß geladene Anmelderin aus eigenem Entschluss und ohne einen Verhinderungsgrund geltend zu machen, nicht teilgenommen. Deswegen war der Senat nicht daran gehindert, seine Entscheidung über die Hilfsanträge 1 bis 3 auf eine unzulässige Erweiterung i. S. v. § 38 PatG zu stützen. Die Funktion der mündlichen Verhandlung ist eine vollständige Erörterung der Sach- und Rechts-lage. Deswegen muss jeder Verfahrensbeteiligte damit rechnen, daß in der Ver-handlung auch neue Tatsachen vorgetragen und neue rechtliche Gesichtspunkt erörtert werden, die bis dahin nicht in das Verfahren eingeführt worden waren. Wer daher freiwillig auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet, verzichtet damit gleichzeitig auf sein Recht, zu den erörterten Tatsachen und- 15 -rechtlichen Gesichtspunkten gehört zu werden (siehe Schulte, PatG, 8. Aufl., Ein-leitung, Rdn. 249 und 250 und BPatGE 46, 86 - Zahnrad-Getriebe).Dr. Mayer Dr. Hartung Werner MusiolPr
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