BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 58/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 47 369.5-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt am 25. September 2001 aus den Gründen des Bescheids vom 16. Februar 2001 zurückgewiesen. Im Bescheid vom 16. Februar 2001 ist unter anderem ausgeführt, der Gegenstand des damals gel-tenden Patentanspruches 1 sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne und es werden Zweifel an der erfinderischen Tätigkeit geäußert. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 eingereichten Patentansprü-chen 1 bis 41, der angepassten Beschreibung (Seiten 2, 6–11b, 12-16 wie Schriftsatz vom 31. Oktober 2001, Seiten 1, 3–5 wie ur-sprüngliche Unterlagen) sowie den offengelegten Zeichnungen (Fig. 1–14) zu erteilen, hilfsweise auf der Grundlage der Ansprü-che 1 und 22 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „Verfahren zum Schätzen von Übertragungskanälen in Telekom-munikationssystemen mit drahtloser Telekommunikation, wobei zwischen Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) und Empfänger (BTS1, BTS2, MS1...MS5) der Telekommunikationssysteme Nachrichten über die Übertragungskanäle (TRC) uni- oder bidirek-tional übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, daß - 3 - ein erster Empfänger (BTS1, BTS2, MS1...MS5), der eine von ei-nem ersten Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) gesendete erste Nachricht empfängt, zumindest eine weitere Nachricht, die von dem ersten Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) und/oder einem weiteren Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) in derselben Übertra-gungsrichtung an mindestens einen weiteren Empfänger (BTS1, BTS2, MS1...MS5) übertragen wird, für die Kanalschätzung be-nutzt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Streichung einer Alternative in seinem Kennzeichnungsteil. Der Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfs-antrag hat demnach folgende Fassung: „dadurch gekennzeichnet, daß ein erster Empfänger (BTS1, BTS2, MS1...MS5), der eine von ei-nem ersten Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) gesendete erste Nachricht empfängt, zumindest eine weitere Nachricht, die von ei-nem weiteren Sender (MS1...MS5, BTS1, BTS2) in derselben Übertragungsrichtung an mindestens einen weiteren Empfänger (BTS1, BTS2, MS1...MS5) übertragen wird, für die Kanalschät-zung benutzt.“ Die folgende Druckschrift aus dem Prüfungsverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen: (4) EP 0 535 403 A1. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patent-anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich sein Gegenstand für den Fachmann, einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfah-rung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aus Druckschrift (4) ist ein Verfahren zum Schätzen von Übertragungskanälen in Telekommunikationssystemen mit drahtloser Telekommunikation bekannt, bei dem zwischen Sender und Empfänger der Telekommunikationssysteme Nach-richten über die Übertragungskanäle uni- oder bidirektional übertragen werden. Der Empfänger empfängt neben einer ersten Nachricht noch eine zweite, im nächsten Zeitschlitz in der gleichen Übertragungsrichtung übertragene Nachricht (Sp 5 Z 36 – 41). Auf Grund des verwendeten Zeitmultiplexzugriffsverfahrens kann die zweite Nachricht für einen anderen Empfänger bestimmt sein. Die Trainings-sequenzen beider Nachrichten werden für die Kanalschätzung benutzt (Sp 5 Z 52 – 58), indem durch lineare Interpolation eine mittlere Kanalimpulsantwort gebildet wird (Sp 7 Z 26 – 32). Im Überlappungsbereich von zwei Zellen des Mobilfunknetzes kann eine Mobilsta-tion Nachrichten von zwei Basisstationen empfangen, so dass es zwei Übertra-gungskanäle gibt, auf denen Signale von Sendern (Basisstationen) zu einer Mobil-station übertragen werden. Dabei enthalten diese Signale auch für andere Emp-fänger bestimmte Nachrichten. Um im Überlappungsbereich von zwei Zellen den günstigsten Zeitpunkt für das Hand-Over zu finden, bietet es sich für den Fach-mann an, auch von einem zweiten Sender gesendete, für einen anderen Empfän-- 5 - ger bestimmte Nachrichten in die Kanalschätzung einzubeziehen. Er gelangt so in naheliegender Weise zum Verfahren des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag. Nach dem Antragsprinzip können nach Fortfall des Anspruchs 1 auch die übrigen Ansprüche nicht gewährt werden. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein allgemeinerer Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit-umfasst. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der unab-hängigen Patentansprüche ausführbar sind. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. ZehendnerJu
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