BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 59/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Mai 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 05 803.5-31…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt- 2 -beschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die am 10. Februar 2000 eingegangene Patentanmeldung durch Beschluss vom 17. Juni 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. August 2004 beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin hat ihre Be-schwerde nicht begründet.Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:„Verfahren für die Anzeige sich abwechselnder Sende- und Emp-fangsphasen einer Sprachkommunikation in einem Mobiltelefon bei Betrieb im Freisprechmode, das die Schritte enthält:Vergleich der Intensität des empfangenen Sprachsignals von ei-nem Anrufer mit der eines ausgesendeten Sprachsignals;Ausgabe des empfangenen Sprachsignals über einen Lautspre-cher des Mobiltelefons unter Anzeige eines die Empfangsphase darstellenden, graphischen Symbolzeichens auf der Anzeigefläche des Mobiltelefons, wenn die Intensität des empfangenen Sprach-signals größer als die des ausgesendeten Sprachsignals ist; und- 3 -Aussenden des abgehenden Sprachsignals an den Anrufer unter Anzeige eines die Sendephase darstellenden, graphischen Sym-bolzeichens auf der Anzeigefläche des Mobiltelefons, wenn die Intensität des empfangenen Sprachsignals kleiner als die des ausgesendeten Sprachsignals ist.“Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, den Komfort und die Sicherheit bezüg-lich der Bedienbarkeit moderne Mobiltelefone im Freisprechmodus durch die An-zeige der abwechselnden Sende- und Empfangsphasen einer Sprachkommunika-tion zu verbessern (vgl. OS Sp. 1, Z. 29 bis 32).Die Anmelderin, die - wie zuvor angekündigt - an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, hat mit der Beschwerdeschrift vom 9. August 2004, Bl. 5, 6 da., sinngemäß folgenden Antrag gestellt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2004 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 3 und- Beschreibung Seiten 1 bis 3,jeweils beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gen am 26. August 2003,- weiter Beschreibung Seiten 3 bis 5 und- Figuren 1, 2A, 2B, 3A und 3B,jeweils vom Anmeldetag.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 4 -II.Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fach-richtung Nachrichtentechnik, der insbesondere über Erfahrungen bei der Kon-struktion von Mobiltelefonen, insbesondere unter ergonomischen Gesichtspunk-ten, verfügt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der zu-treffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Pa-tent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 17. Juni 2004 im einzelnen nachvollziehbar ergibt. Der Senat macht sich diese Begründung zu ei-gen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH in GRUR 1993, 896 - Leistungshalb-leiter).Mit dem Anspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen).Dr. Mayer Werner Gottstein KleinschmidtPr
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