BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 6/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Juli 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 26 486.4-42 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dr. van Raden und Dipl.-Ing. Höppler BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Patentamts vom 15. Mai 2003 wird aufgeho-ben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Airbagsystem für ein Kraftfahrzeug Anmeldetag: 10. Juni 1999 Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 25. Juni 1998 ist in Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung: JP 10 - 178902). Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Seiten Beschreibung (Spalten 1-8) und Zusatzseite, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 7 Blatt Zeichnungen Fig. 1-8, eingegangen am 10. Juni 1999. G r ü n d e I Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle zurückgewiesen, weil der Gegen-stand des Anspruchs 1 gegenüber der älteren Anmeldung gemäß der Druckschrift (1) DE 197 56 977 A1 - 3 - nicht neu sei, bzw weil sein Gegenstand gegenüber der Druckschrift (2) Patent Abstracts of Japan 09240403 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Folgende Druckschriften sind außerdem genannt: (3) DE 197 29 226 A1, (4) DE 298 05 209 U1 und (5) JP 4 92738 A. Die Anmelderin beantragt in der mündlichen Verhandlung wie entschieden. Der Patentanspruch 1 lautet: "1. Airbagsystem für ein Kraftfahrzeugsystem mit den folgen-den Merkmalen: - ein Airbagmodul (4), das in einer Fahrzeugzelle installiert ist, wobei das Airbagmodul (4) einen Airbag (5), der sich normalerweise in einem zusammengefalteten Zustand be-findet, und eine Aufblasvorrichtung (6) enthält, die betreib-bar ist, um ein Hochdruckgas zu erzeugen und dieses Hochdruckgas in den Airbag (5) einzuleiten; - einen Aufprallsensor (13) zum Erfassen eines Aufpralls bei einer Kollision des Fahrzeugs; - eine Steuervorrichtung (8), die bewirkt, dass die Aufblasvor-richtung (6) das Hochdruckgas erzeugt, wenn der Aufprall-sensor (13) einen Aufprall erfasst, der eine vorbestimmte Bedingung erfüllt, um so den Airbag (5) zum Fahrzeugin-sassen (15) in der Fahrgastzelle zu entfalten; - 4 - - eine Klappe (5f, 5f), die an einem Seitenabschnitt (5e, 5e) des Airbags angebracht ist und wenigstens ein Loch (5g, 5g) enthält; - ein Gehäuse (7), das die Aufblasvorrichtung (6) und den Airbag (5) beinhaltet, - eine Rückhaltevorrichtung (11, 12), die schwenkbar an dem Gehäuse (7) befestigt ist und wenigstens ein Eingreifele-ment (11b, 12b) an ihrem einen Ende umfasst, wobei die Rückhaltevorrichtung (11, 12) in eine erste Position, in der das wenigstens eine Eingreifelement (11b, 12b) in je-weils ein zugeordnetes Loch (5g) der Klappe (5f) eingreift und so die Entfaltungsgröße des Airbags (5) begrenzt sowie in ei-ne zweite Position schwenkbar ist, in der das wenigstens eine Eingreifelement (11b, 12b) aus dem zugeordneten Loch (5g) heraustritt und so die volle Entfaltungsgröße des Airbags er-möglicht, wobei des weiteren durch die Steuervorrichtung (8) die Rück-haltevorrichtung (11, 12) so steuerbar ist, dass sie sich in der ersten Position oder in der zweiten Position befindet." Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die in der mündli-chen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, dass der beanspruchte Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem og Stand der Technik neu und auch nicht nahegelegt sei. - 5 - II 1. Die Ansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Ihre Merkmale sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 7 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Seite 10 Absatz 2, 3 und den Figuren 2 und 3 als zur Erfindung gehörend offenbart. 2. Stand der Technik Die ältere Anmeldung gemäß Druckschrift (1) beschreibt ein Airbagsystem für ein Kraftfahrzeugsystem mit einem Airbagmodul, das in einer Fahrzeugzelle installiert ist. Das Airbagmodul weist eine Airbaghülle 4, die sich normalerweise in einem zu-sammengefalteten Zustand befindet, sowie eine Druckgasquelle 3 mit mindestens zwei Gasgeneratorstufen auf. Mit einer nicht näher beschriebenen Vorrichtung sind, in Abhängigkeit von den Erfordernissen beim Fahrzeugcrash, die beiden Gaszufuhrstufen entweder gleichzeitig oder nacheinander aktivierbar, vergleiche Spalte 3 Zeilen 17-33 in Verbindung mit Figuren 1a, 1b. Die Airbaghülle 4 ist gas-dicht an einem Airbaggehäuse 2 festgelegt, das die Druckgasquelle 3 enthält. Die Entfaltungsgröße der Airbaghülle 4 ist dabei durch eine an der Airbaghülle 4 an-greifende Rückhaltevorrichtung 6 begrenzbar. Als Begrenzungsmittel sind mecha-nisch bewegbare Bauteile, wie etwa ein Bolzen 13 oder ein Schieber 11 offenbart, die entweder an der Airbaghülle 4 befestigte Fangbänder 10 oder einen Abschnitt der Airbaghülle 4 selbst lösbar durchgreifen können. Bei einer weiteren Ausführungsform ist die Rückhaltevorrichtung 6 als Klemmvor-richtung ausgebildet. Das Lösen der Rückhaltevorrichtung für die Freigabe der Be-grenzung der Airbaghülle 4 erfolgt hierbei allein durch den erhöhten Druck, der bei einer Aktivierung der zweiten Gaszufuhrstufe entsteht, vergleiche Anspruch 1. In der Druckschrift (1) ist keine schwenkbar ausgebildete Rückhaltevorrichtung für die Airbaghülle 4 offenbart. - 6 - Die Druckschrift (2) betrifft ein Airbagsystem für ein Kraftfahrzeug, bei dem der Air-bag bei einer Kollision in Abhängigkeit von der Sitzposition eines Beifahrers unter-schiedliche Entfaltungszustände einnehmen kann. Das Airbagmodul dieser Druck-schrift (2) enthält einen Airbag 11, der sich normalerweise in einem zusammenge-falteten Zustand befindet, und eine Aufblasvorrichtung 17, um ein Hochdruckgas zu erzeugen und dieses Hochdruckgas in den Airbag 11 einzuleiten, vergleiche Abstract in Verbindung mit der einzigen Figur. Der Airbag 11 ist offensichtlich mit Fangbändern 12, 13 an einem Gehäuse befestigt. Wie der einzigen Figur ohne weiteres entnommen werden kann, ist die effektive Länge der Fangbänder 11, 12 mit Hilfe einer Vorrichtung 23 (regulating device) so einstellbar, dass unterschiedli-che Entfaltungszustände des Airbags 11 möglich sind. Auch in der Druckschrift (2) ist keine schwenkbar ausgebildete Rückhaltevorrichtung offenbart. Die Druckschriften (3) bis (5) reichen inhaltlich nicht an die vorstehend abgehan-delte Druckschriften heran und haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle ge-spielt. Sie bringen auch hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine neuen Gesichtspunkte. 3. Neuheit Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der Druckschriften (1) - (5) zeigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, alle seine Merkmale. 4. Erfinderische Tätigkeit Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die ältere Anmeldung gemäß Druckschrift (1) nicht in Betracht zu ziehen. - 7 - Als zuständiger Fachmann ist ein Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Kraftfahr-zeugtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Airbagsyste-men anzusetzen. Es mag sein, dass der Fachmann, ausgehend von der sich ihm in der Praxis stel-lenden Aufgabe, Herstellung und Funktion eines Airbagsystems für ein Kraftfahr-zeug zu vereinfachen, in Betracht zieht, die aus der Druckschrift (2) als bekannt entnehmbare Rückhaltevorrichtung so auszubilden, dass sie lediglich zwei Zustän-de einnehmen kann, nämlich einen ersten Zustand, bei dem die Entfaltungsgröße des Airbags begrenzt wird und einen zweiten Zustand, bei dem die volle Entfal-tungsgröße des Airbags ermöglicht wird. Dies gelingt ihm auf einfache Art und Weise beispielsweise allein durch eine Einschränkung der möglichen Fangband-längen auf zwei Längen. Der Fachmann hat jedoch keine Veranlassung, die in Druckschrift (2) bereits vorhandene Regeleinrichtung (regulating device 23) dar-über hinaus zu verändern. Mit der vorgenannten Einschränkung auf zwei Fang-bandlängen ist der Fachmann aber noch nicht beim Gegenstand des Anspruchs 1 angelangt, bei dem die Rückhaltevorrichtung schwenkbar an dem Gehäuse des Airbagsystems befestigt ist und wenigstens ein Eingreifelement aufweist, das in je-weils ein zugeordnetes Loch einer an einem Seitenabschnitt des Airbags ange-brachten Klappe eingreift und so die Entfaltungsgröße des Airbags begrenzt. Hin-weise auf eine derartige Ausbildung der Rückhaltevorrichtung sind keiner der Druckschriften (2) bis (5) zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens gelangt der Fachmann nur durch erfinderische Tä-tigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. 5. Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen über das Selbstverständliche hinausge-hende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls gewährbar. - 8 - 6. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG. Dr. Bastian Dr. Hartung Dr. van Raden Höppler Be
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