BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 60/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juni 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 24 044.5-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 N - hat die Anmeldung durch Be-schluß vom 3. Februar 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, die Erfindung sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fach-mann sie ausführen könne. Im Beschwerdeverfahren beantragt die Anmelderin schriftsätzlich, den angefoch-tenen Beschluß aufzuheben und reicht einen neuen Patentanspruch 1 ein, der fol-genden Wortlaut hat: "1. CCD-Sensor mit einer definierten Anzahl an lichtempfindli-chen Bildelementen (1), einem Ausgang (2) zum Abführen überschüssiger, in den einzelnen Bildelementen (1) er-zeugter Ladung und einer dem Ausgang (2) zugeordneten Wandlereinrichtung (3) zur Transformation der überschüs-sigen Ladung in ein Steuersignal zur Beeinflussung der Ladungserzeugung in den Bildelementen (1) mittels Rege-lung einer Lichtquelle (7) zur Objektbeleuchtung, wobei die Wandlereinrichtung (3) eine Steuereinrichtung (6) aufweist, die das Steuersignal erzeugt, - 3 - d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das von der Steuereinrichtung (6) erzeugte Steuersignal einen Wert in-nerhalb einer vorgebbaren kontinuierlichen Bandbreite an Werten einnimmt, um die Intensität der Beleuchtung des betrachteten Objekts zu steuern und dass die Ladungser-zeugung in den Bildelementen (1) durch die Steuereinrich-tung (6) in Echtzeit soweit reduzierbar ist, bis keine Über-steuerung der Bildelemente (1) stattfindet, d.h. die Be-strahlungsverhältnisse werden noch während der Integrati-onszeit des CCD-Sensors so angepasst, dass der CCD-Sensor im bestrahlungsabhängigen Empfindlichkeitsbereich arbeitet." An der anberaumten mündlichen Verhandlung nimmt die Anmelderin nicht teil und bittet, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. In ihrer Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2000 vertritt sie die Auffassung, die durch den geltenden Patentan-spruch 1 beschriebene Lehre sei ausführbar, und begründet ihre Auffassung im einzelnen. II Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Im angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle festgestellt und begründet, daß die beanspruchte Erfindung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, daß ein Fachmann sie ausführen kann (PatG § 34 Abs 4). Dabei lag eine Fassung des Anspruchs 1 vom 31. August 1998 zugrunde, die mit der nun vorliegenden Fassung inhaltsgleich ist; in der - 4 - vorliegenden Fassung wurde lediglich der Satzteil "die Bestrahlungsverhältnisse.... so angepaßt werden" geändert in "die Bestrahlungsverhältnisse werden... so angepaßt". Den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses tritt der Senat bei. Die zur Frage der Ausführbarkeit in der Beschwerdebegründung der Anmelderin vom 19. Mai 2000 noch vorgebrachten Argumente vermögen nicht durchzugreifen. Im einzelnen hat die Anmelderin ausgeführt, es sei dem Durchschnittsfachmann bekannt, daß die im CCD-Sensor befindliche Ladung zum einen über das Schie-beregister durch Beenden der Integrationszeit, zum anderen über den Anti-Blooming-Ausgang durch Steuerung der zwischen Ladungsenke und Anti-Blooming-Ausgang befindlichen Potentialschwelle noch während der Integrati-onszeit abgeleitet werden könne, wie es beispielsweise die US-Patentschriften 5 291 004 und 5 276 520 offenbarten. Wie die Ladung eines in Sättigung befindli-chen CCD-Sensors noch während der Integrationszeit abzuführen sei, sei dem Durchschnittsfachmann demnach durch den Stand der Technik hinreichend be-kannt. Setze man den aus den genannten US-Patentschriften bekannten CCD-Sensor zu dem Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes gehörend voraus, so ergebe sich die beanspruchte Lehre als für einen Durchschnittsfachmann aus-führbar, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Offenbarung auf Sei-te 6, 2. Absatz der Anmeldungsunterlagen. Ersichtlich kann jedoch das übliche Ableiten der im CCD-Sensor befindlichen La-dung über das Schieberegister nicht die Übersteuerung während der Integrati-onszeit aufheben. - 5 - Hinsichtlich der nochmals angeführten Ableitung über den Anti-Blooming-Ausgang durch Steuerung der Potentialschwelle zwischen Ladungssenke und Anti-Blooming-Ausgang wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Da auch von seiten des Senats kein Weg ersichtlich war, zu einem erteilungsrei-fen Zustand der Anmeldungsunterlagen zu gelangen, bestand keine Veranlas-sung, ins schriftliche Verfahren überzugehen. Dr. Anders Kalkoff Dr. Hartung ist in Ur-laub und daher gehin-dert zu unterschrei-ben. Dr. Anders Dr. van Raden Mr/be
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