BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 61/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 05 225.5-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung wurde aus den Gründen des Bescheides vom 19. Oktober 1999 zurückgewiesen. In ihm ist ausgeführt, daß der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig sei. Die zur Verhandlung nicht erschienene Anmelderin beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des Anspruchs 1, eingegangen am 12. November 2000 mit Eingabe vom 4. November 2000 zu erteilen. Der Anspruch 1 lautet; "1. Elektronisches programmierbares Modul zur Aufnahme von Daten aus dem digitalen Hörfunk (DAB), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass - die Zusatzdaten aus dem DAB-Netz ausgewählt und so aufbereitet werden, dass sie einem handelsüblichen Organizer zugänglich sind und - am Display des handelsüblichen Organizers angezeigt und gegebenenfalls gespeichert werden." Die Entscheidung gründet auf folgende Entgegenhaltungen: (3) US 5 675 524 und - 3 - (9) Funkschau, Nr 22, 1995, S 45 bis 48. II. Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar. Es kann dahinstehen, ob in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung ge-hörend offenbart ist, daß das elektronische Modul zur Aufnahme von Daten aus dem digitalen Hörfunk programmierbar ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist jedenfalls nicht patentfähig, weil er am Anmeldetag durch (3) und (9) nahegelegt war. Nach (9) läßt sich mit Hilfe einer Datenschnittstelle ein digitaler Datenrundfunk (DAB)-Empfänger an beliebige Endgeräte anschließen (S 45 reSp Abs 2). Ist das Endgerät mit einem Monitor ausgerüstet, so wird Radio zum Multimedia-System, zB durch Verwendung eines Notebooks. Als Endgerät in einem Multimedia-System kennt der Fachmann neben dem Note-book als tragbarem Computer ((9) S 48 le Satz) auch einen handelsüblichen Or-ganizer (PDA) ((3)). Ob er ein Notebook oder einen handelsüblichen Organizer benutzt, liegt in seinem Belieben. Als Datenschnittstelle zwischen dem Audio-empfangsteil und dem Organizer dient ihm dabei ein elektronisches programmier-bares Modul 100 ((3) Fig 4 Sp 5 Z 27 bis 29). Es wählt die Zusatzdaten aus dem DAB-Netz aus und bereitet sie so auf, daß sie dem Organizer zugänglich sind und auf seinem Display angezeigt werden. Die Darstellung von übertragenen Stand- und Bewegtbildern setzt dabei üblicherweise eine Speicherung der Zusatzdaten voraus. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. ZehendnerPr
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