BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 62/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen der Patentanmeldung P 101 16 935. 3-55 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 03 H vom 22. Juli 2004 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Mit Datum vom 12. Juli 2001 übersandte die Prüfungsstelle 11.35 den Vertretern der Anmelder eine Bibliographie-Mitteilung, die unter der Überschrift „Hinweise“ die Aufforderung enthielt, innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmelde- bzw Prioritätstag die Zusammenfassung (§ 36 PatG) nachzureichen. Die gesetzliche Frist hierfür endete am 1. Juli 2002. Mit Beschluß vom 22. Juli 2004 hat die Prü-fungsstelle für Klasse H 03 H die Anmeldung auf Grund des § 42 Abs. 3 PatG zu-rückgewiesen, da die Anmelder der Aufforderung zur Einreichung der Zusam-menfassung nicht nachgekommen seien. Gegen den ihnen am 11. August 2004 zugestellten Beschluß haben die Vertreter der Anmelder am 27. August 2004 Beschwerde eingelegt und zugleich eine Zu-sammenfassung der Patentanmeldung eingereicht. Sie beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Sache an das Pa-tentamt zurückzuweisen sowie die Beschwerdegebühr zurückzu-zahlen. Zur Begründung führen sie aus, eine Aufforderung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Beseitigung von Mängeln sei nicht erfolgt. Die Bibliographie-Mitteilung - 3 - vom 12. Juli 2001 stelle keinen Mängelbescheid dar, der Grundlage einer Zurück-weisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 PatG sein könne. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelder ist begründet. Mit Eingang der Zusammenfassung am 27. August 2004 sind die Anmelder ihrer Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 PatG nachgekommen, so daß der angefochtene Beschluß bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen ist (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Es entspricht der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 80 Abs. 3 PatG). Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung durch das Patentamt wäre eine Zurückweisung der Anmeldung nicht in Betracht gekommen, so daß eine Beschwerdeeinlegung und die Zahlung der Beschwerdegebühr hätten ver-mieden werden können. Die Bibliographie-Mitteilung vom 12. Juli 2001 enthält lediglich den Hinweis auf die in § 36 PatG geregelte Verpflichtung zur Einreichung der Zusammenfassung; die dort genannte 15-Monats-Frist war noch nicht abgelaufen. Daher lag zum Zeit-punkt des Erlasses des Bescheids vom 12. Juli 2001 bereits kein Mangel vor, zu dessen Beseitigung die Anmelder unter Fristsetzung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 PatG) hätten aufgefordert werden müssen. Die Versäumung der 15-Monats-Frist des § 36 PatG ist sanktionslos. Eine Mängelrüge nach Fristablauf ist den Anmeldern ebenfalls nicht zugegangen, so daß der Zurückweisung der Anmeldung gestützt auf § 42 Abs. 3 Satz 1 PatG jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Der angefochtene Be-schluß verstößt insbesondere gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Pr
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