BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 14. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 17 029 20 W (pat) 63/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl. Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent mit Beschluss vom 29. Juli 2004 widerrufen, da die Dosiervorrichtungen nach den damals geltenden, nebengeordneten Patentansprüchen 3 gemäß Hauptantrag und 4 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1-14, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, beschränkt aufrechtzuerhalten. Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin und Einsprechende ist - wie mit Schriftsatz vom 24. April 2008 angekündigt - nicht zur mündlichen Verhand-- 3 - lung erschienen. Sie hat sich zur Sache im Beschwerdeverfahren nicht mehr ge-äußert. Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen): Zweidimensionale Anordnung von Dosiervorrichtungen mit Do-siervorrichtungen zum Dosieren von Flüssigkeitsmengen a) im Bereich von 0,1 nl bis 100 μI mittels mindestens eines Gasstoßes aus mindestens einer mit einer Austrittsöffnung versehenen Kapillare (5a, b), b) die an ihrem anderen Ende mit einer Vorratskammer (2) ver-bunden ist c) und in die von außen mindestens eine Gasleitung (6, 6a; 6b) mit Mündungsstelle(n) (10) mündet d) wobei die Kapillare (5a, b) aus zwei Abschnitten (5a, 5b) be-steht, e) zwischen denen die Mündungsstelle(n) (10) der mindestens einen Gasleitung (6, 6a, 6b) angeordnet ist/sind, f) so dass die mindestens eine Gasleitung (6, 6a, 6b) in einem vorgegebenen Abstand von der Austrittsöffnung (8) mündet. g) wobei der Kapillarabschnitt (5b) zwischen Mündungs-stelle(n) (10) und Austrittsöffnung (8) derart dimensioniert ist, dass dadurch das Volumen der auszudosierenden Flüssig-keitsmenge definiert ist, und wobei h) die Gasleitung (6, 6a, 6b) mit dem Kapillarabschnitt (5a) vor der Mündungsstelle (10) einen Winkel 0 °
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