BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 64/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. Mai 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Patent 198 11 064hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidtbeschlossen:Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 2004 aufgehoben und das Patent 198 11 064 widerru-fen.G r ü n d eI.Auf die am 13. März 1998 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 198 11 064 mit der Bezeichnung „Haussprechanlage“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 14. Oktober 1999 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst ins-gesamt 18 Patentansprüche.Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet:„Haussprechanlage, miteiner Außeneinheit (10) undmindestens einer Inneneinheit (38, 40),wobei die Inneneinheit (38, 40) ein Mobilteil einer schnurlosen Telefonanlage aufweist,- 3 -d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ßdie Außeneinheit (10) eine einen Lautsprecher (26) und ein Mikro-phon (28) aufweisende Basisstation (12) der schnurlosen Telefon-anlage aufweist.“Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 18 wird auf die Patentschrift verwiesen.Gegen das Patent wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1999, eingegangen am 11. Januar 2000, Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und nennt hierzu unter anderem die DruckschriftenD2 DE 44 08 972 C1,D4 Fa. RITTO: Gesamtkatalog ´93, Haus- und Bürokommunikation, Beschallungstechnik, Seiten 62, 68Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 31 - hat das Patent mit Beschluss vom 12. August 2004 im erteilten Umfang aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie ihren Einspruch weiterverfolgt.- 4 -Sie beantragt,den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 2004 aufzuheben und das Patent 198 11 064 zu widerrufen.Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisenund das Patent 198 11 064 auf der Grundlage der folgenden Un-terlagen aufrechtzuerhalten:- Patentanspruch 1 aus der mündlichen Verhandlung sowie- Patentansprüche 2 bis 18 und Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 und 2 jeweils wie Patentschrift,hilfsweise:- Patentanspruch 1 und Beschreibung Spalte 1jeweils aus der mündlichen Verhandlung, sowie- Patentansprüche 2 bis 18 und Beschreibung Spalten 2 bis 4 mit Zeichnungen Figuren 1 und 2 jeweils wie Patentschrift.Die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind identisch. Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 lautet übereinstimmend in beiden Anträgen unter Hinzufügung einer Merkmalsnummerierung:M1 Haussprechanlage, mitM2 einer von außen zugänglichen Außeneinheit (10)M3 mit einer Rufeinrichtung in FormM3a mindestens einer Ruftaste (18, 22) oder- 5 -M3b eines Tastenfeldes zum Eingeben eines Codes undM4 mindestens einer Inneneinheit (38, 40),M5 wobei die Inneneinheit (38, 40) ein Mobilteil einer schnurlosen Telefonanlage aufweist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ßM6 in die Außeneinheit (10) eine einen Lautsprecher (26) und ein Mikrophon (28) aufweisende Basisstation (12) der schnurlosen Telefonanlage eingesetzt ist.Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 18 in der Fassung beider An-träge wird auf die Akte verwiesen.Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden. Sie vertritt die Auffassung, dass der Patentgegenstand - jedenfalls in der verteidigten Fas-sung - patentfähig und die Beschwerde unbegründet sei, denn der Stand der Technik nähme die patentgemäße Haussprechanlage weder neuheitsschädlich vorweg noch sei diese dem Fachmann nahe gelegt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.1. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zum Widerruf des Patents, weil dessen Gegenstand weder in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag, noch in der hilfsweise verteidigten Fassung patentfähig ist.2. Der Einspruch ist - wie die Patentabteilung zutreffend entschieden hatte -zulässig. Die Einsprechende hat ihren form- und fristgerecht erhobenen Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt und dabei insbeson-dere geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentierbar, weil er - 6 -gegenüber dem im Einspruch genannten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, wurden hinreichend detailliert dargelegt und in den Kontext der pa-tentierten Erfindung gestellt. Damit sind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.3. Die Erfindung betrifft eine Haussprechanlage mit einer Außeneinheit und min-destens einer Inneneinheit, wobei die Inneneinheit ein Mobilteil einer schnurlosen Telefonanlage aufweist (Spalte 1, Zeilen 3 bis 7 der Patentschrift). Eine solche Haussprechanlage, wie sie beispielsweise die Druckschrift D2 (DE 44 08 972 C1) offenbart, ist dem Fachmann - einem Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulab-schluss der Fachrichtung Elektrotechnik, der über Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, insbesondere der Hauskommunikation verfügt - be-kannt.Der Senat geht davon aus, dass unter der beanspruchten Haussprechanlage eine Einrichtung zu verstehen ist, die die Sprachkommunikation zwischen einem Au-ßenbereich und einem Innenbereich eines Gebäudes ermöglicht, wobei der Au-ßenbereich sich nicht notwendigerweise außerhalb des Gebäudes, sondern ledig-lich außerhalb des insoweit abgegrenzten Innenbereichs befindet. Beispielsweise kann der Außenbereich ein gegenüber einer Wohnung (Innenbereich) abge-grenzter Hausflurbereich sein. Die Außeneinheit ist dann derjenige Teil des Haus-sprechanlage, der im Außenbereich angeordnet ist, die Inneneinheit hingegen derjenige Teil des Haussprechanlage, der im Innenbereich angeordnet ist.Als schnurlose Telefonanlage sieht der Senat jede Art von Telefonanlage an, die mindestens eine Basisstation und mindestens ein nicht leitungsgebunden mit der Basisstation kommunizierendes Mobilteil umfasst. Derartige Anlagen sind dem Fachmann hinlänglich bekannt und weisen bei Bedarf auch einen Lautsprecher und ein Mikrophon zur Sprachkommunikation auf. Fehlen Lautsprecher und Mik-rophon, vermittelt die Basisstation lediglich Gespräche zwischen angeschlossenen Telefonen. Die Basisstation ist nicht zwingend mit einem öffentlichen Telefonan-schluss verbunden.- 7 -Mit der patentgemäßen Lehre soll gemäß der Patentschrift die Aufgabe gelöst werden, die bekannte Haussprechanlage zu vereinfachen (Spalte 1, Zeilen 19 bis 20 der Patentschrift). Eine solche Aufgabe stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst. Sie ergibt sich unmittelbar aus Benutzerwünschen und dem ständigen Streben des Fachmanns nach kostengünstigen Lösungen, um die ge-werbliche Anwendbarkeit der Haussprechanlage effektiv zu sichern.4. Zum Hauptantraga) Zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe lehrt Patentanspruch 1 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung eine Haussprechanlage, mit den oben angege-benen Merkmalen M1 bis M6.b) Es kann dahinstehen, ob die im Rahmen der Beschränkung in den Patentan-spruch 1 zusätzlich eingefügten Merkmale in den ursprünglichen Unterlagen eine ausreichende Stütze finden, weil der beschränkte und insoweit mit dem Hauptan-trag verteidigte Patentanspruch 1 jedenfalls nicht schutzfähig ist. Er mag zwar neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit.c) Dem Gesamtkatalog ´93 der RITTO GmbH & Co. KG mit dem Titel „Haus- und Bürokommunikation, Beschallungstechnik“ (Druckschrift D4, Seiten 62, 68) ist eine Telefonzentrale für Haus und Büro mit der Bezeichnung „RITTO COMTEC“ als bekannt entnehmbar, die Amtstelefone mit Haus- und Türsprechanlagen verbindet (ebenda, Seite 62, 1. Absatz), wobei insbesondere angegeben ist, dass die An-lage zum Direktanschluss an die Türstation „RITTO PORTIER 3000“ vorbereitet ist. Bei der Türstation „RITTO PORTIER 3000“ handelt es sich um eine von außen zugängliche Außeneinheit (Merkmal M2) einer Haussprechanlage (Merkmal M1). Die Außeneinheit verfügt - wie aus der Abbildung auf dem Deckblatt des Katalogs ersichtlich - über eine Rufeinrichtung in Form eines Ruftastenfeldes, mithin min-destens eine Ruftaste (Merkmal M3, Alternative M3a). Die an die Telefonzentrale - 8 -„RITTO COMTEC“ anschließbaren Telefonapparate dienen - neben ihrer eigentli-chen Funktion als Telefon - als Inneneinheit der Haussprechanlage (Merkmal M4). Ausdrücklich sind dabei auch schnurlose Funktelefone vorgesehen (ebenda, 2. Spalte, 2. Aufzählungspunkt). Mithin ist bekannt, dass die Inneneinheit ein Mo-bilteil einer schnurlosen Telefonanlage aufweist (Merkmal M5).Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 dadurch, dass in die Außeneinheit eine einen Lautsprecher und ein Mik-rophon aufweisende Basisstation der schnurlosen Telefonanlage eingesetzt ist.d) Dem Fachmann stellt sich bei der Planung einer Haussprechanlage mit den aus der Druckschrift D4 bekannten Grundkomponenten stets die Frage nach der Positionierung der Basisstation.Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass die räumliche Positionierung der Ba-sisstation relativ frei gewählt werden kann. Bei der Wahl des Standorts der Basis-station berücksichtigt der Fachmann unter anderem- die Ausbreitungsbedingungen für die zwischen der Basisstation und dem Mobilteil bzw. den Mobilteilen zu übertragenden Sig-nale,- die Position des Mobilteils bzw. der Mobilteile im Innenbereich,- die Sendeleistung der Basisstation,- die Signalempfindlichkeit des Mobilteils bzw. der Mobilteile,- die baulichen Eigenschaften des Gebäudes.Diese Parameter wirken für den Fachmann angesichts bekannter technischer Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einsatz von Zwischenverstärkern (Repeater), im Wesentlichen jedoch nicht begrenzend. Insoweit sind im anspruchsgemäßen Kontext, bei dem eine Verbindung mit einem öffentlichen Telefonnetz nicht vor-ausgesetzt wird, alle räumliche Positionen der Basisstation für den Fachmann mehr oder weniger gleichwertig.- 9 -Der Fachmann wird deshalb bei der Planung einer Haussprechanlage jedwede Position der Basisstation in seine Überlegungen einbeziehen.Unter Kostengesichtspunkten wird der Fachmann jedoch eine Position der Basis-station bevorzugen, die mit einem möglichst geringen Installationsaufwand aus-kommt. Dabei spielt auch der Verkabelungsaufwand für die Verbindung der die Ruftasten umfassenden Außeneinheit und der Basisstation eine wesentliche Rolle. Prinzipiell ist nämlich für jede Ruftaste mindestens eine Verbindungsleitung zu der Basisstation zu verlegen. Insbesondere bei einer Vielzahl von Ruftasten ist dieser Aufwand auch nicht unerheblich. Der Fachmann wählt demzufolge eine Position für die Basisstation, bei der nur sehr kurze oder gar keine Kabel verlegt werden müssen. Am kürzesten sind die Leitungswege offensichtlich, wenn die Basissta-tion unmittelbar in die Außeneinheit eingesetzt wird, wobei sie dann zugleich auch ein Mikrophon und einen Lautsprecher aufweist, da diese in der bekannten Au-ßeneinheit (Türstation RITTO PORTIER 3000) ohnehin vorhanden sind (D4: Deckblatt; Merkmal M6).Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D4 allein aufgrund fachgemäßer Überlegungen, die durch Benutzerwünsche und Aufwands- bzw. Kostengesichtspunkte angeregt sind, zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.Dieser Gegenstand beruht infolge dessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.5. Zum HilfsantragFür den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag gilt das unter II.4 zu dem Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag Ausgeführte in identischer Weise, nachdem beide Ansprüche identisch sind.Ohne Wirkung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist der Umstand, dass gegenüber dem Hauptantrag ein Satz aus der Erfindungs-beschreibung gestrichen wurde (Spalte 1, Zeilen 32 bis 35 der Patentschrift). Der Senat sieht keine Veranlassung, den Anspruch aufgrund der Streichung anders auszulegen.- 10 -6. Nachdem sich der Hauptanspruch weder in der Fassung gemäß Hauptantrag noch in der Fassung des Hilfsantrags als rechtsbeständig erweist, kann die bean-tragte Aufrechterhaltung des Patents nicht erfolgen. Das Patent ist unter diesen Umständen vollständig zu widerrufen (BGH in GRUR-RR 2008, 456 - Installierein-richtung, Tz. 22, m. w. N.).Dr. Mayer Werner Gottstein KleinschmidtPr
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