BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 65/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 27 805.1-51 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 sei nicht neu. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Verfahren zum Nutzen von permanenten virtuellen Verbindungen (PVC, SPVC) eines ATM-Kommunikationsnetzes (KN-ATM), die für Kommunikationsbeziehungen zwischen Komponenten (KE, NT, PABX) eines zeitmultiplexorientierten Kommunikationsnetzes (KN) vorgesehen sind, - bei dem eine aktuelle Vermittlung einer zeitmultiplexorientierten Verbindung (V) über eine permanente virtuelle Verbindung (PVC, SPVC) dem ATM-Kommunikationsnetz (KN-ATM) durch eine die benötigte Übertragungsrate (BR) anfordernde Signalisierung signa-lisiert wird, worauf in diesem die angeforderten übertragungs- bzw. vermittlungstechnischen Ressourcen bereitgestellt werden, und - bei dem ein aktuelles Auslösen einer zeitmultiplexorientierten Verbindung (V) über eine permanente virtuelle Verbindung (PVC, SPVC) dem ATM-Kommunikationsnetz (KN-ATM) durch eine zu-mindest eine geringe Übertragungsrate (BR) anfordernde Signali-sierung signalisiert wird, worauf in diesem die bereitgestellten - 3 - übertragungs- bzw. vermittlungstechnischen Ressourcen freigege-ben werden." Folgende Druckschrift wird erörtert: 1) WO 96/27965 A1 II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patent-anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; er beruht jedoch nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann, einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwick-lertätigkeit auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Zum Verständnis des Begriffes "permanent" verweist die Anmelderin auf Druck-schrift (1) (insb. S 4 Abs 3). Danach ist unter einer permanenten Verbindung eine Verbindung zu verstehen, die ständig mit einer festen Basisbandbreite besteht, der jedoch bei Bedarf noch zusätzliche Bandbreite zugeordnet werden kann. Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Nutzen von permanenten virtuellen Verbindungen eines ATM-Kommunikationsnetzes (S 10 Z 32 – 33) bekannt. Die Verbindungen sind zwischen Komponenten eines zeitmultiplexorientierten Kom-munikationsnetzes vorgesehen (Fig 1). Eine aktuelle Nutzung einer permanenten virtuellen Verbindung wird dem ATM-Kommunikationsnetz durch eine die benö-tigte Übertragungsrate anfordernde Signalisierung signalisiert, worauf dann in dem ATM-Kommunikationsnetz die angeforderten übertragungs- bzw. vermittlungs-technischen Ressourcen bereitgestellt werden (S 3 Abs 4). Ebenso wird eine ak- - 4 - tuelle Nichtnutzung einer permanenten virtuellen Verbindung dem ATM-Kommuni-kationsnetz bei dem Verfahren nach (1) durch eine zumindest eine geringe Über-tragungsrate (predetermined minimum bandwidth: S 4 Abs 3) anfordernde Signali-sierung signalisiert, worauf dann in dem ATM-Kommunikationsnetz die bereitge-stellten übertragungs- bzw. vermittlungstechnischen Ressourcen freigegeben werden (S 5 Z 5 – 13). In (1) wird nicht nur angegeben, dass das Verkehrsaufkommen gemessen werden kann (Fig 1, dynamic bandwidth controller DBC), um abhängig von dem Messer-gebnis zusätzliche Bandbreite bereitzustellen (S 4 Z 1 – 6). Vielmehr wird auch darauf hingewiesen, dass der Nutzer die benötige Bandbreite auch anfordern kann, bevor er sie benötigt (S 4 Z 6 – 8). Entscheidet sich der Fachmann für diese Lösung, dann bietet es sich ihm als ressourcensparende Möglichkeit an, eine ak-tuelle Vermittlung, die unmittelbar vor der Nutzung der zusätzlichen Bandbreite liegt, durch die Signalisierung einer benötigten Datenübertragungsrate dem ATM-Kommunikationsnetz zu signalisieren. Ebenso liegt es dann für ihn nahe, für das Freigeben der bereitgestellten Ressourcen das aktuelle Auslösen einer Verbin-dung zu signalisieren. Damit stellt er nämlich sicher, dass die zusätzlichen Band-breiten sofort nach der Nutzung freigegeben werden. Zudem nutzt er in seinem Streben nach einfachen und kostengünstigen Lösungen für die Signalisierung der Übertragungsrate an das ATM-Kommunikationsnetz bei der Vermittlung einer Verbindung und bei dem Auslösen einer Verbindung jeweils eine bereits ohnehin bestehende permanente virtuelle Verbindung zu dem ATM-Kommunikationsnetz. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. ZehendnerPr
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