BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 7/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 07 532.4 - 31 … hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Eberhard, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. Hartung beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M vom 11. November 1999 aus den Gründen des Bescheides vom 5. März 1999 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen (1) EP 0 603 692 A1 und (3) DE 195 19 637 A1 unter Hinzuziehung üblicher Vorgehensweisen des Fachmannes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelder beantragt sinnge-mäß schriftsätzlich, den Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen. Der dem Streitbeschluß zugrundeliegende und noch geltende Patentanspruch 1 lautet: "1. Verfahren zur automatischen Überwachung der Betriebsfähigkeit einer ISDN-Telefonleitung zwischen einer ersten Telekommunika-tionsanlage und einer zweiten Telekommunikationsanlage, wobei von der ersten durch einen PC gesteuerten Telekommunikationsanlage die zweite Telekommunikationsanlage angerufen und jeweils ein Info-element gesendet wird, das bewirkt, daß die zweite Telekommunika-tionsanlage innerhalb einer vorgegebenen Zeit nach dem Anruf die - 3 - erste Telekommunikationsanlage zurückruft und auf den Anruf der ersten Telekommunikationsanlage antwortet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß von der ersten Telekommunikationsanlage die zweite Tele-kommunikationsanlage in vorbestimmten Zeitabständen angerufen wird und daß die erste Telekommunikationsanlage den Anruf an die zweite Telekommunikationsanlage und die Aussendung des Info-elementes wiederholt, wenn die Antwort von der zweiten Telekommu-nikationsanlage innerhalb einer vorgegebenen Zeit, die kürzer als der Zeitabstand zwischen den normalen Überwachungsanrufen der ersten Telekommunikationsanlage ist, ausbleibt oder nicht identifiziert werden kann." II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der ISDN-Telekommunika-tionstechnik, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aus der Druckschrift (3), vgl. inbesondere die Zusammenfassung und den Wort-laut der Ansprüche, ist ein Verfahren zur automatischen Überwachung der Be-triebsfähigkeit einer ISDN-Telefonleitung als bekannt entnehmbar. Der Verwen-dungsschwerpunkt des bekannten Verfahrens liegt zwar bei der Überwachung von - 4 - Stand/Direktverbindungen, ein Einsatz bei allgemeinen Wähl- Verbindungen ist aber zumindest nicht ausgeschlossen und am Rande erwähnt (vgl (3), Sp 1 Z 4-8). Nachdem der geltende Anspruch 1 der Anmeldung den Begriff Telekommunika-tionsanlage im allgemeinen Wortsinn gebraucht und auch die Anmeldungsunter-lagen im übrigen eine Einschränkung dieses Begriffes nicht erkennen lassen, las-sen sich die Merkmale des Patentanspruchs 1, eine erste und zweite Telekommu-nikationsanlage betreffend, ohne weiteres auf die in Druckschrift (3) genannten ersten und zweiten Endgeräte/Anpassungsgeräte lesen. Des weiteren wird bei dem bekannten Verfahren die automatische Überwachung der ISDN-Telefonleitung von dem angeschlossenen (ersten) Endgerät aus ge-steuert, welches wiederum über ein Netzwerk mittels Netzwerkcontroller an ein - das Endgerät steuerndes - Rechnersystem angeschlossen ist (vgl (3), Wortlaut des Anspruchs 6, Sp 2 Z 10-19). Da die Anbindung des Rechnersystems über ty-pische PC-Komponenten, wie (User- und Steuer-) Ports und (Netzwerk-) Control-ler, erfolgt, geht der Fachmann davon aus, daß bei dem bekannten Verfahren die erste Telekommunikationsanlage durch einen PC gesteuert wird. Gemäß dem aus der Druckschrift (3) bekannten Verfahren wird die zweite Tele-kommunikationsanlage von der ersten – durch einen PC gesteuerten – Telekom-munikationsanlage in vorbestimmten Zeitabständen (zyklisch nacheinander, Sp 1 Z 56-60) angerufen und ein Infoelement gesendet (Prüfinformationen, Sp 1 Z 24-40). Wenn die Antwort von der zweiten Telekommunikationsanlage innerhalb einer vorgegebenen (Toleranz-) Zeit, die kürzer als der Zeitabstand zwischen den nor-malen Überwachungsanrufen der ersten Telekommunikationsanlage ist (Sp 1 Z 61-67), ausbleibt oder nicht identifiziert werden kann (nach (3) Sp 1 Z 51-54: nicht innerhalb einer Toleranzzeit oder inhaltlich abweichend von den Vorgaben), wird dieses als Störereignis gewertet und signalisiert (Sp 1 Z 41-55 iVm Sp 2 Z 51 bis Sp 3 Z 16). - 5 - Zwar wird nach (3) eine ausbleibende oder nicht identifizierbare Antwort der zweiten Telekommunikationsanlage ohne weitere Überprüfung sofort signalisiert. Nachdem jedoch in (3) ein zyklisches Überprüfen - Wiederholen der Überprüfung - vorgesehen ist und die Häufigkeit der Prüfzyklen vom Sicherheitsbedürfnis des Benutzers bestimmt wird (Sp 1 Z 58-64), liegt es im Griffbereich des Fachmanns, bei Bedarf, dem Sicherheitsbedürfnis des Benutzers entsprechend, zunächst eine sofortige weitere Überprüfung einer möglichen Störung vorzunehmen, indem er den Anruf der ersten Telekommunikationsanlage an die zweite Telekommunika-tionsanlage und die Aussendung des Infoelementes - auf den ersten Anruf und auf eine ausbleibende oder nicht identifizierbare Antwort folgend - wiederholt. Die Ausgestaltung des aus (3) bekannten, bei einer Subadressierung als beid-seitiger Verbindungsaufbau beschriebenen Antwortzyklus (Sp 1 Z 27-38) als An-ruf-Rückruf-Folge, bestehend gemäß den Merkmalen im Oberbegriff des gelten-den Patentanspruchs 1 aus einem Anruf der ersten Telekommunikationsanlage gefolgt von einem Rückruf der zweiten Telekommunikationsanlage, liegt abhängig von den Gegebenheiten der zu überwachenden Leitungsverbindung im Rahmen des üblichen fachmännischen Handelns und ist dem Fachmann außerdem aus dem Stand der Technik geläufig (vgl Druckschrift (1), Fig 2 iVm Sp 4 Z 47 bis Sp 5 Z 9). Auch der (kombinatorischen) Gesamtheit der vorstehend erörterten vom Stand der Technik nach (3) zum Anspruchsgegenstand führenden Maßnahmen ist nach Auffassung des Senats keine Erfindungsqualität zuzuerkennen, da sie, wie aus den obigen Darlegungen hervorgeht, - wenn auch formal in zwei gesonderte Maß-nahmen auflösbar - lediglich eine Weiterführung einzelner im Stand der Technik nach (3) bereits vorgezeichneter Maßnahmen, oder aber eine routinemäßige An-wendung des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens darstellen, ohne daß dabei der Rahmen durchschnittlichen fachmännischen Kön-nens verlassen oder ein besonderer technischer Wirkzusammenhang der Einzel-maßnahmen sichtbar wird. Die Gesamtheit dieser Einzelmaßnahmen bedeutet - 6 - keine Fortentwicklung vom Stand der Technik nach (3) in zwei aneinander an-schließenden Schritten zur Erreichung einer besonderen Qualität, sondern - nur - die Anpassung an den praktischen Bedarfsfall unter Berücksichtigung weitgehend unabhängiger üblicher Forderungen unter Abwägung bekannter Vor- und Nachteile. Die – schriftsätzlich vorgetragene - Argumentation des Anmelders unter Bezug-nahme auf die BGH-Entscheidungen "First- und Gratabdeckung" (GRUR 1981, 732-734) und "Kautschukrohlinge" (GRUR 1981, 736-739), daß die Erfindungs-höhe einer Kombination gegeben sei, wenn der Stand der Technik dem Durch-schnittsfachmann keine Anregung gibt, gerade diese Elemente zusammenwirken zu lassen, und es daher unzulässig sei, sich auf die Betrachtung der Einzelele-mente zu beschränken, greift deshalb, wie vorstehend dargelegt, bzgl. der hier vorliegenden Sachverhalte nicht. Dr. Anders Eberhard Kalkoff Dr. Hartung Wf
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