BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 70/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 18 306.9-51 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise sich aus (1) EP 0 390 605 A2, ergebe. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3, eingegangen am 11. Mai 2004, mit einer Änderung im Hilfsantrag 3 (S 2 Z 19), und zwar der Zahl 4 in die Zahl 5, zu erteilen. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "1. Entwicklungsvorrichtung (31) mit: - einem Tonerträger (22;32) für die Entwicklung eines latenten Bildes, das auf einem Träger für ein latentes Bild (1) erzeugt wird, wobei der Tonerträger (22,32) - 3 - gegenüber von dem Träger für das latente Bild (1) angeordnet ist; - einem Versorgungselement (26) zur Versorgung des Tonerträgers (22;32) mit Toner (7), wobei das Ver-sorgungselement (26) durch Drücken mit dem Toner-träger (22;32) in Kontakt bringbar ist, während es sich relativ zu dem Tonerträger (22;32) bewegt, wobei zumindest ein Teil des Versorgungsele-ments (26) aus einem Schaumstoff (28) gebildet ist, und wobei eine Härte des Tonerträgers (22;32) zumindest größer als die des Versorgungsele-ments (26) ist; und - einem Regulierungselement (15;35) zur Ausdünnung des Toners (7), der auf dem Tonerträger (22;32) auf-getragen ist, wobei das Regulierungselement (15;35) durch Verschieben mit dem Tonerträger (22;32) in Kontakt bringbar ist; dadurch gekennzeichnet, dass Dispositions-Bedingungen des Tonerträgers (22,32) und des Versorgungselements (26) die folgenden Bedingungen (in N/mm2) erfüllen: 0,098 ≤ d * f * (V1 + V2)/V1 ≤ 1,96 wobei d die Dichte an Zellen (in Zellen/mm) auf dem Oberflächenschichtteil des Versorgungselements (26) ist, V1 die Umlaufgeschwindigkeit (in mm/sec) des - 4 - Tonerträgers (22;32), V2 die Umlaufgeschwindigkeit (in mm/sec) des Versorgungselements (26) und f der Kon-taktdruck (in N/mm) zwischen dem Tonerträger (22,32) und dem Versorgungselement (26) ist." Im Wortlaut damit übereinstimmend enthält der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 im kennzeichnenden Teil zusätzlich noch das Merkmal, daß der Schaumstoff (28), der das Versorgungselement (26) bil-det, eine dauernde Stauchung (permanent compression set) aufweist, die 30% oder weniger beträgt. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 tritt gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsan-trag 1 bei sonst gleichem Wortlaut im Oberbegriff noch hinzu, daß eine Härte (JIS A) des Tonerträgers 60° oder weniger beträgt. Im sachlichen Inhalt mit dem Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrages übereinstim-mend enthält der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 noch das Merkmal, daß die Dichte an Zellen in einem Bereich von 5 Zellen/mm bis 20 Zellen/mm liegt. In der mündlichen Verhandlung hat außer (1) noch die Druckschrift (2) US 5 086 728 eine Rolle gespielt. - 5 - II. 1. Zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht gewährbar. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag umfaßt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Dieser Anspruch ist, wie unten im einzelnen dargetan werden wird, nicht gewährbar. Auf diese Ausführungen wird hiermit Bezug genommen. Für die Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 gilt sinngemäß das Gleiche. Auch ihre Gegenstände umfassen den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfs-antrag 3. 2. Zum Hilfsantrag 3 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nicht patentfähig, weil er sich am Prioritätstag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach (1) und (2) ergab (§ 4 PatG). Als einschlägiger Fachmann ist ein Physiker oder ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjäh-riger Erfahrung im Bau von Entwicklungsgeräten und deren Optimierung in Bezug auf hohe Bildqualität anzusehen. Die Entgegenhaltung (2) beschreibt eine Entwicklungsvorrichtung mit einem Tonerträger 3, der einem Photoleiter 1, dem Träger des latenten Bildes, gegen-über angeordnet ist (Fig 4). Ein Versorgungselement 5 bringt in Kontakt mit dem Tonerträger 3 den Toner auf, während sich Tonerträger 3 und Versorgungsele-ment 5 relativ zueinander bewegen. - 6 - Ein Regulierelement 4, das über den Tonerträger 3 streift, dünnt den Toner aus. Das in Kontaktbringen mit dem Tonerträger 3 erfolgt zB durch Verschieben des Regulierelementes ((1) Fig 10, Bezugszeichen 14, 14 b, 14 d). Das Versorgungselement 5 ist aus Schaumstoff 52 – zB PUR-Schaumstoff, Mol-topren (Sp 8 Z 36 bis 43) – gebildet und wird durch den härteren Tonerträger 3, der zB aus Al oder Stahl bestehen kann, an der Kontaktstelle 9 zwischen Toner-träger 3 und Versorgungselement 5 elastisch verformt (Sp 5 Z 12, 13 iVm Z 37 bis 40, Fig 5 und 6). Das Problem, wie man bei der bekannten Entwicklungsvorrichtung Geisterbilder vermeidet und außerdem relativ geringe Dichte-Schwankungen erreicht, ist in (2) bereits gehörig ventiliert, und es findet sich auch eine geeignete Lösung zum Erstellen hochwertiger Bilder (Sp 3 Z 39 bis 49, Sp 4 Z 6 bis 16, Sp 13 Z 48 bis Sp 14 Z 30). Anhand mehrerer Versuchsreihen konnte gezeigt werden, daß hierzu bestimmte Parameter, nämlich v1, v2, N und d der Ungleichung 6 3 noch exzellente Ergebnisse zu erwarten, wenn man die üblichen Parameter v1, v2 und d geeignet wählt. Dies anhand weiterer geeigneter Versuchsreihen festzu-stellen, liegt im Bereich fachmännischen Handelns. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martens br/Fa
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