BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 701/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 07 095 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner - 2 - beschlossen: Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten: Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung Spalten 1 bis 6 mit 1 Blatt Einschub (überreicht in der mündlichen Verhandlung) in Spalte 2 nach Zeile 25, 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2) wie Patentschrift. G r ü n d e I Im Einspruch wurde behauptet, der Patentgegenstand beruhe nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit. Zur Begründung wurde neben den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften (1) DE 197 28 270 A1 (2) DE 197 02 319 A1 (3) DE 31 46 987 A1 (4) Normentwurf IEC 57/365/CD Committer Draft, IEC 57, 1998, noch folgende Druckschrift genannt: (5) DE 197 25 115 A1. - 3 - Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 stellt die Patentinhaberin Antrag auf patentge-richtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 3 PatG. Die Einsprechende nimmt mit Schriftsatz vom 28. November 2002 den Einspruch zurück. Mit Eingabe vom 19. Februar 2003 führt die Patentinhaberin folgende weitere Druckschrift in das Verfahren ein: (6) GB 2 304 013 A. In der mündlichen Verhandlung beantragt die Patentinhaberin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen aufrechtzuerhalten. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet: "Ankoppelschaltung (2) für eine Datenübertragungseinrichtung (3) an eine Phase (T) eines elektrischen Energieübertragungs-netzes (1), mit a) einer Reihenschaltung (9) aus einem Koppelkondensator (17) und einem ersten Überspannungsableiter (19), die zwi-schen der Phase (T) und einem Bezugspotential (5) des elektrischen Energieübertragungsnetzes (1) angeordnet ist, und b) einer Ableitspule (20), die parallel zum ersten Überspan-nungsableiter (19) angeschaltet ist und woran die Daten-übertragungseinrichtung (3) ankoppelbar ist (6, 7), dadurch gekennzeichnet, daß - 4 - c) eine Feinsicherung (15) in der Reihenschaltung (9) an der Phase (T) angeordnet ist und elektrische Kennwerte so auf-weist, daß diese weder von einem Strom (Is) der Daten-übertragungseinrichtung (3) noch von Überspannungen des elektrischen Energieübertragungsnetzes (1) ausgelöst wird, und d) die elektrischen Kennwerte der Feinsicherung (15) und die Stromtragefähigkeit des ersten Überspannungsableiters (19) so abgestimmt sind, daß im Falle einer Durchlegierung des Koppelkondensators (17) die Feinsicherung (15) bereits von einem anklingenden Kurzschlußstrom (Ik) durch den Überspannungsableiter (19) schnell und sicher ausgelöst wird, wobei der Wert der Stromtragefähigkeit des ersten Überspannungsableiters (19) kleiner ist als der Wert des Kurzschlußnennstromes des elektrischen Energieübertra-gungsnetzes (1)." Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen. II Der Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Die Merkmale des Pa-tentanspruchs 1 sind aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 6 und 7 ent-nehmbar, die mit der erteilten Fassung übereinstimmen. - 5 - 2. Stand der Technik Aus Druckschrift (4) (S 19 Fig 1; S 21 Fig 3) ist eine Ankoppelschaltung für eine Datenübertragungseinrichtung an eine Phase L3 eines zur Übertragung elektri-scher Energie dienenden Mittelspannungsnetzes bekannt, die eine Reihenschal-tung aus einem Koppelkondensator (coupling capacitor) und einem Überspan-nungsableiter Sc aufweist. Die Reihenschaltung ist zwischen der Phase L3 und einem Bezugspotential des elektrischen Energieübertragungsnetzes angeordnet. Außerdem ist eine Ableitspule L vorgesehen, die parallel zum Überspannungsab-leiter Sc angeschaltet ist und an die die Datenübertragungseinrichtung ankoppel-bar ist. Eine in der Reihenschaltung angeordnete Feinsicherung ist im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht vorgesehen. Die Stromtragefähigkeit des Überspannungsableiters kann daher auch nicht auf die Kennwerte einer Fein-sicherung abgestimmt sein. Stattdessen ist in (4) angegeben, dass der Überspan-nungsableiter so ausgewählt ist, dass er einen Strom von mindestens 5 kA tragen kann (S 14 le Abs). Die Druckschrift (5) betrifft einen kapazitiven Niederspannungsphasenkoppler, der auch bei Trennung von zwei Strängen eines elektrischen Niederspannungsnetzes die Übertragung von Daten gewährleisten soll. Hierzu ist ein Koppelkondensator vorgesehen, der in Reihe mit einer Schmelzsicherung geschaltet ist. Die Siche-rung löst schon bei einem kleinen Strom und geringer Spannung innerhalb kurzer Zeit aus, um zu verhindern, dass gefährliche elektrische Ausgleichsströme auftre-ten (Sp 4 Z 11 - 15). Auch ein Defekt des Kondensators führt zum Auslösen der Sicherung (Sp 3 Z 27 - 29). Die Schaltung ist gehäuseartig von einem elektrischen Isolierstoff so umschlossen, dass nur die Anschlüsse (Kontaktmesser) von außen zugänglich sind (Fig 2). Auf beiden Seiten der aus der Sicherung und dem Koppel-kondensator bestehenden Reihenschaltung liegt eine Phase des Energieübertra-gungsnetzes an. - 6 - Eine Schaltung zur kapazitiven Ankopplung einer Datenübertragungseinrichtung an ein elektrisches Energieübertragungsnetz wird in (5) dagegen nicht beschrie-ben. Die Reihenschaltung aus Koppelkondensator und Sicherung ist daher abwei-chend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht zwischen der Phase und einem Bezugspotential des Energieübertragungsnetzes angeordnet, sondern be-findet sich zwischen zwei Kontaktmessern, die den Anschluss an zwei Stränge des Energieübertragungsnetzes herstellen. Die Druckschrift (6) zeigt eine Schaltung zur kapazitiven Ankopplung einer Daten-übertragungseinrichtung an ein elektrisches Energieübertragungsnetz, die eine Reihenschaltung aus einer Sicherung 26, F1 einem Koppelkondensator 24, C1 und einer Ableitspule 34, L3 aufweist (Fi 6, 7). Die Reihenschaltung ist zwischen einer Phase und einem Bezugspotential des Energieübertragungsnetzes angeordnet. Im Gegensatz zum Gegenstand des Patentanspruches 1 ist ein Überspannungs-ableiter nicht vorgesehen. Stattdessen ist die Ableitspule so dimensioniert, dass sie im Fall einer Durchlegierung des Koppelkondensators den Kurzschlussstrom bis zum Auslösen der Sicherung zum Masseanschluss 18 ableiten kann (S 11 Sp 2). Die Druckschriften (1), (2) und (3) haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte. 3. Neuheit Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. - 7 - 4. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der in den Figuren 1 und 3 der Druckschrift (4) gezeigten Schaltung zur kapa-zitiven Ankopplung einer Datenübertragungseinrichtung an ein elektrisches Ener-gieübertragungsnetz besteht ersichtlich der Nachteil, dass bei einer Durchlegie-rung des Koppelkondensators der gesamte Kurzschlussstrom solange über den Überspannungsableiter zum Bezugspotential abfließt, bis das Energieübertra-gungsnetz durch eine übergeordnete Netzschutzeinrichtung abgeschaltet wird. Der Überspannungsableiter muss daher so ausgelegt werden, dass er den ge-samten Kurzschlussstrom ableiten kann, was eine verhältnismäßig aufwendige und große Bauform des Überspannungsableiters zur Folge hat. Der Fachmann, ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehr-jähriger Berufserfahrung in Entwicklung und Betrieb von Datenübertragungsein-richtungen, erhält aus keiner Druckschriften einen unmittelbaren Hinweis darauf, wie er zu einer Ankoppelschaltung mit einem weniger aufwendig ausgeführten Überspannungsableiter gelangen kann. Denn lediglich aus Druckschrift (4) ist eine Ankoppelschaltung bekannt, die einen Überspannungsableiter aufweist. Dort ist aber ausdrücklich angegeben, dass der Überspannungsableiter eine große Strom-tragefähigkeit, nämlich von mindestens 5 kA, besitzen muss (S 14 le Abs). Die weiteren Druckschriften, die Schaltungen ohne Überspannungsableiter zeigen, können erst recht keinen Hinweis auf die Dimensionierung eines Überspannungs-ableiters in einer Ankoppelschaltung geben. Zwar mag der Fachmann in Erwägung ziehen, eine Feinsicherung in der Reihen-schaltung anzuordnen, denn Reihenschaltungen aus einem Koppelkondensator und einem Sicherungselement sind ihm aus den Druckschriften (5) und (6) be-kannt. Die Druckschrift (6) führt jedoch in eine andere Richtung, denn bei der dort beschriebenen Schaltung ist ein Überspannungsableiter nicht vorgesehen. Statt-- 8 - dessen fließt der bei einer Durchlegierung des Koppelkondensators auftretende Kurzschlussstrom über eine Ableitspule zur Masse. Der Fachmann kann daher aus (6) allenfalls entnehmen, dass bei Einsatz eines Sicherungselements ein Überspannungsableiter nicht notwendig ist. Die Druckschrift (5) betrifft keine An-koppelschaltung für eine Datenübertragungseinrichtung an ein Energieübertra-gungsnetz und liegt daher noch weiter ab. Der Fachmann gelangt daher nur durch erfinderische Tätigkeit zu einer Ankoppel-schaltung mit der Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale. Hierzu bedarf es nämlich einer Reihe von Schritten, die aufeinander aufbauen und voneinander abhängig sind. So muss er zunächst erkennen, dass eine Feinsiche-rung in der Reihenschaltung an der Phase angeordnet werden muss. Dabei müs-sen die elektrischen Kennwerte der Feinsicherung so gewählt sein, dass diese we-der durch den Strom der Datenübertragungseinrichtung noch durch Überspan-nungen des Energieübertragungsnetzes ausgelöst wird. In einem weiteren Schritt müssen die elektrischen Kennwerte der Feinsicherung und die Stromtragefähigkeit des Überspannungsableiters aufeinander abgestimmt werden. Dabei neigt der Fachmann in seinem Bestreben nach einer zuverlässig funktionierenden Schaltung dazu, diese Kennwerte so festzulegen, dass die Fein-sicherung erst bei Stromwerten ausgelöst wird, die so hoch sind, dass eine Fehl-auslösung sicher vermieden wird. Es liegt daher für ihn nicht ohne weiteres nahe, die elektrischen Kennwerte der Feinsicherung und die Stromtragefähigkeit des Überspannungsableiters so aufeinander abzustimmen, dass die Feinsicherung für den Fall einer Durchlegierung des Koppelkondensators bereits von einem anklin-genden Kurzschlussstrom durch den Überspannungsableiter schnell und sicher ausgelöst wird. Erst durch die dadurch erfolgte Begrenzung des Kurzschluss-stroms auf einen niedrigen Wert wird es möglich, in einem letzten Schritt den Überspannungsableiter so zu dimensionieren, dass der Wert seiner Stromtragefä-higkeit kleiner ist als der Wert des Kurzschlussnennstromes des elektrischen Energieübertragungsnetzes. - 9 - Auch ausgehend von Druckschrift (6) gelangt der Fachmann nur durch erfinderi-sches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruches 1. Denn bei der Ankoppel-schaltung nach Druckschrift (6) reicht die Ableitspule aus, um den durch eine Durchlegierung des Koppelkondensators auftretenden Kurzschlussstrom zur Mas-se abzuleiten. Der Fachmann sieht daher keine Veranlassung, bei der aus (6) be-kannten Ankoppelschaltung in der Reihenschaltung aus Koppelkondensator und Sicherungselement zusätzlich noch einen parallel zur Ableitspule geschalteten Überspannungsableiter vorzusehen. Auch wenn einzelne Merkmale der im Patentanspruch 1 beanspruchten Ankoppel-schaltung wie beispielsweise ein Sicherungselement in Verbindung mit einem Koppelkondensator bereits bekannt sind und einzelne Maßnahmen, wie das Di-mensionieren der Feinsicherung oder des Überspannungsableiters, für sich gese-hen in fachmännischen Überlegungen wurzeln, so gibt der Stand der Technik dem Fachmann dennoch keine Anregungen zu der beanspruchten Merkmalsgesamt-heit. Er gelangt somit auch unter Berücksichtigung seines Fachkönnens und Fach-wissens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 6 ist ebenfalls patentfä-hig. Der Patentanspruch 6 ist auf eine Koppeleinheit gerichtet, die eine Ankoppel-schaltung nach einem der vorangegangenen Patentansprüche enthält. Nachdem die Ankoppelschaltung nach den Patentansprüchen 1 bis 5 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch die Koppeleinheit nach Patentanspruch 6, die neben den Merkmalen der Ankoppelschaltung nach einem der Patentansprü-che 1 bis 5 noch zusätzliche Merkmale umfasst, ebenfalls neu und erfinderisch. 5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 und die auf den Patentanspruch 6 rückbezogenen Patentansprüche 7 bis 10 haben Be-stand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltun-gen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6. - 10 - 6. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderun-gen. Dr. Anders Kalkoff Martens Dr. Zehendner Be
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