BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 7/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 55 418.0-52 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 12. November 2002 teilt sie mit, dass nicht beabsichtigt sei, eine Beschwer-debegründung einzureichen, und bittet um Entscheidung nach Lage der Akten. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Ultraschallprüfkopf (3) mit zwei Ultraschallwandlern (5, 7), die auf unterschiedlichen Seiten eines sie akustisch voneinander trennenden Trennbereichs (13) angeordnet und akustisch an ei-ner Prüflingsoberfläche (2) ankoppelbar sind, wobei wenigstens einer der Ultraschallwandler (5, 7) als - mindestens eindimen-sionales - Array ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlrichtung (27, 29) des als Array ausgebildeten Ultraschallwandlers (5, 7) zumindest mit einer Komponente in Richtung auf den anderen Ultraschall-wandler (5, 7) und entgegengesetzt schwenkbar ist." - 3 - Im Zurückweisungsbeschluss zitiert die Prüfungsstelle folgende Druckschrift: 1) G. Brekow, H. Wüstenberg, A. Erhard, W. Möhrle, "Gruppenstrahlerprüfköpfe für die Ultraschallprüfung", in: Materialprüfung 31 (1989) 5, Seiten 137 bis 141 II Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruches 1 neu ist. Jedenfalls beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Patent-amts verwiesen. Dr. Anders Kalkoff Martens Dr. Zehendner Be
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