BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 71/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. September 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 18 951.9-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richte-rin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patent-ansprüche zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zum sequentiellen und kontinuierlichen Versenden von Dokumenten an unterschiedliche Faksimileempfangsstellen, mit den folgenden Schritten: Bestimmen (100), ob wenigstens zwei Dokumente übertragen wer-den sollen; falls ja, Bestimmen (110), ob ein Mehrempfängermodus einge-nommen werden soll, um die Dokumente an unterschiedliche Orte zu senden; - 3 - wenn bestimmt worden ist, dass nur ein Dokument übertragen wer-den soll, Übertragen (120) des Dokuments; wenn bestimmt worden ist, dass die Dokumente an denselben Ort gesendet werden sollen, Übertragen (120) der Dokumente an die-sen Ort; falls bestimmt worden ist, dass der Mehrempfängermodus einge-nommen werden soll, Bestimmen (130, 140) von Gruppen, die je-weils eine Anzahl von Seiten und eine Faksimilenummer, an die zu senden ist, enthalten, und Registrieren (130, 140) der bestimmten Gruppen in einem Speicher (10); Wählen (160) der Faksimilenummer der ersten registrierten Gruppe, um damit das erste Dokument der wenigstens zwei Dokumente zu übertragen; Erkennen (170), ob das erste Dokument vollständig übertragen wurde; und Wählen (180) der Faksimilenummer der nächsten registrierten Gruppe, nachdem das erste Dokument vollständig übertragen wor-den ist, um dann das nächste Dokument der wenigstens zwei Do-kumente zu versenden, wobei die Bestimmung, ob die Dokumente an unterschiedliche Orte gesendet werden sollen, auf Grundlage einer Eingabe an einer Tastatur des das Verfahren durchführenden Faksimilegeräts erfolgt.“ Folgende Druckschrift wird erörtert: 2) JP 4-32359 (A) - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patent-anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätig-keit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, einen Hochschulinge-nieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Faksimilegeräten, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Druckschrift (2) betrifft ein Verfahren zum sequentiellen und kontinuierlichen Versenden von Dokumenten an unterschiedliche Faksimileempfangsstellen. Das Verfahren läuft in einem Mehrempfängermodus ab, in dem mehrere Dokumente an mehrere Empfänger übertragen werden können. Dabei werden Gruppen be-stimmt und in einem Speicher 21 registriert, die jeweils eine Anzahl von Seiten und eine Faksimilenummer, an die zu senden ist, enthalten. Dies zeigt Figur 2, in der zwei Gruppen A und B dargestellt sind, wobei jede Gruppe neben einer Spei-cheradresse auch die Rufnummer und die Anzahl der Seiten enthält. Danach wird die Faksimilenummer der ersten registrierten Gruppe gewählt, um damit das erste Dokument zu übertragen. Im nächsten Verfahrensschritt wird erkannt, ob das erste Dokument vollständig übertragen wurde (Fig 4: EOP). Wenn dies der Fall ist, wird die Faksimilenummer der nächsten registrierten Gruppe gewählt, um dann das nächste Dokument zu versenden (Fig 4). Das Verfahren nach Druckschrift (2) läuft immer im Mehrempfängermodus ab. Dies gilt auch dann, wenn ein oder mehrere Dokumente an nur einen Empfänger versandt werden sollen, so dass auch in diesem Fall die Eingabe der Seitenanzahl verlangt wird. Damit ist die Bedienung des Faksimilegeräts schwieriger und zeit- - 5 - aufwendiger als bei einfachen herkömmlichen Faksimilegeräten. Der Nutzer wünscht daher, das Gerät in einfachen Fällen auf die gleiche einfache Weise wie ein herkömmliches Faksimilegerät bedienen zu können. Für den Fachmann, der stets um konkurrenzfähige Produkte bemüht ist und daher Nutzerwünschen nach einfacher Bedienung entgegenkommt, liegt es somit nahe, den Versand von Do-kumenten an nur einen Empfänger bei dem bekannten Gerät nicht im Mehremp-fängermodus vorzunehmen, sondern für diesen Fall einen einfachen Modus be-reitzustellen, der der Vorgehensweise bei herkömmlichen Faksimilegeräten ent-spricht. Hierzu muss eine Möglichkeit vorgesehen werden, zu bestimmen, ob der Mehrempfängermodus eingenommen werden soll oder nicht. Es bietet sich an, diese Bestimmung auf Grundlage einer Eingabe an der bei Faksimilegeräten übli-cherweise ohnehin vorhandenen Sendetaste, also mit Hilfe der Tastatur, vorzu-nehmen. Bei Versand von Dokumenten an nur einen Empfänger erfolgt die Bedie-nung des Geräts dann nämlich auf die gleiche einfache Weise wie bei herkömmli-chen Geräten, indem das Gerät durch Betätigung der Sendetaste den Mehremp-fängermodus verlässt und das Dokument an den Empfänger sendet. Schließlich ist es auch wünschenswert, zu bestimmen, ob wenigstens zwei Doku-mente übertragen werden sollen. Damit kann nämlich der Empfänger über die An-zahl der übertragenen Dokumente informiert werden, indem beispielsweise eine entsprechende Information in einen Begleittext (Fax-Vorblatt) aufgenommen wird. Der Fachmann erkennt auf Grund seines Fachwissens und Fachkönnens ohne weiteres, dass es vorteilhaft ist, diese Bestimmung vor dem Senden des Doku-ments bzw. der Dokumente und damit zu Beginn des Verfahrensablaufs vorzu-nehmen. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Pr
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