BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 8/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 14 165.3 – 31 … hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.BPatG 152 10.99 - 2 - Gründe I Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die Anmeldung durch Beschluß vom 15. November 1999 zurückgewiesen aus den Gründen des Be-scheids vom 9. Juni 1999, in dem festgestellt wurde, der seinerzeit geltende Hauptanspruch sei mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar. Der Zurückweisung stützt sich auf die Entgegenhaltung (1) DD 294 150 A5. Im Prüfungsverfahren wurde ua noch die Druckschrift (2) EP 0 185 365 B1 in Betracht gezogen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Unterlagen vom 7. Mai 2001 und den ursprünglichen Zeich-nungen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "1. Kommunikationsendgerät zur Aufnahme und Auswertung von Münzen mit einem Münzmodul (3), wobei als wesentliche Bauteile innerhalb des Münzmoduls (3) eine Münzleit- und Prüfvorrichtung sowie eine Münzkassette angeordnet sind, - 3 - d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Wechseln der Münzkassette durch folgende Kriterien gesteuert wird: - die mit dem Austausch der Münzkassette beauftragte Person gibt eine spezielle PIN-gesicherte Servicekarte in den Kartenleser ein, worauf eine Authentifizierung über das Sicherheitsmodul erfolgt; - im Display des Münzmoduls oder des Wertkartenfernsprechers wird ein Menü angeboten, das unter anderem den Münzkasset-tenwechsel beinhaltet und den Aufbau einer Verbindung zu einem bereits beim Wertkartenfernsprecher teilweise vorhandenen Hin-tergrundsystem bewirkt; - über die Verbindung zu dem Hintergrundsystem wird kontrolliert, ob mit der Servicekarte und anderen Sicherungsmaßnahmen (Standort, Zeitangabe) ein Kassettenwechsel zulässig ist; - bei Übereinstimmung aller Daten zwischen dem Hintergrundsys-tem und dem der Münzkassette zugeordneten Sicherheitsmodul wird über eine kryptographisch gesicherte Verbindung das Münz-modul kurzfristig geöffnet; - nach Einlegen einer leeren Münzkassette wird das ihr zugeord-nete Sicherheitsmodul im Hintergrundsystem angemeldet, das Münzmodul verriegelt und die Verbindung beendet." II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstands nach dem gel-tenden Anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hoch-schul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufs-erfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Kommunikati- - 4 - onsendgeräte-Technik insbesondere für den öffentlichen Bereich, in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aus der Druckschrift (1), vgl. inbesondere den Wortlaut des Anspruchs 1 iVm den Figuren 1 und 43 bis 48 und der Beschreibung Seite 7, die ersten drei Absätze, und Seite 9 vorletzter Absatz bis Ende Seite 10, ist ein Kommunikationsendgerät mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar (Münzmodul 2 mit einer Münzkassette (Geldkasten)). Das in (1) beschriebene Kommunikationsendgerät weist außerdem – gemäß Merkmalen im Kennzeichen-teil des Anspruchs 1 - einen Kartenleser 12 eines Wertkartenfernsprechers und ein Display 13 zur Ausgabe von Meldungen auf. Des weiteren entnimmt der Fachmann der Druckschrift (1) die Lehre, das Münz-modul und den Wechsel der Münzkassette besonders abzusichern und wirksam und automatisch zu kontrollieren (vgl S 4 le Abs des Abschnitts "Charakteristik des ..." und le Abs der S 4, S 5 viertle Abs, S 9 vorle Abs und S 10 die letzten Ab-sätze). Zu diesem Zweck können bei dem bekannten Kommunikationsendgerät, neben mechanischen Sicherungsmaßnahmen (Verriegelungsmechanismus) am Gerät selbst, zusätzliche Sperreinrichtungen vorgesehen sein, die von der Fern-sprechzentrale, an die das Kommunikationsendgerät angeschlossen ist, gesteuert werden, so daß das Öffnen des Münzmoduls durch eine mit dem Austausch der Münzkassette beauftragte Person nicht ohne eine vorhergehende Ermächtigung durch die Zentrale vorgenommen werden kann (S 9 vorle Abs, S 5 viertle Abs). Eine solche von der Zentrale gesteuerte Sperreinrichtung für die Münzkassette bedingt außerdem ein der Münzkassette zugeordnetes (Sicherheits-) Modul für die Verbindung zur Zentrale und zur Entgegennahme und Weiterverarbeitung der Er-mächtigung seitens der Zentrale. In Kenntnis dieser Sicherungsproblematik gehört es zu den Obliegenheiten des Fachmanns, sich darüber Gedanken zu machen, wie er die nach Druckschrift (1) vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen weiter verbessern kann. Nachdem bei dem - 5 - bekannten Kommunikationsendgerät ein Karten-Betrieb mit Kartenleser und ein dazu - zumindest teilweise - vorhandenes Hintergrundsystem beim Wertkarten-fernsprecher und außerdem zusätzlich durch eine – ebenfalls teilweise als Hinter-grundsystem zu betrachtende - Zentrale gesteuerte Sperreinrichtungen für die Münzkassette vorgesehen sind, liegt es im Erwägungsbereich des Fachmanns, diese vorhandenen Komponenten dahingehend zu nutzen, um durch eine in den Kartenleser einzugebende Servicekarte über die Verbindung zwischen Wertkar-tenfernsprecher, Hintergrundsystem und Zentrale eine Ermächtigung für den Wechsel der Münzkassette durch die Zentrale zu initiieren. Eine solche Nutzung der nach Druckschrift (1) vorgesehenen Sicherungen und Komponenten entspricht dem üblichen Sicherheitsbestreben des Fachmanns und ergibt sich aus der Le-benserfahrung, weil zum Zeitpunkt des Anmeldetags der vorliegenden Patentan-meldung das Steuern von Sperreinrichtungen mittels (Service-) Karten bspw. im Hotel-Bereich, für Safes und Schließfächer, dem Fachmann allgemein bekannt war. Da die in (1) beschriebene Steuerung des Münzkassetten-Wechsels das Öffnen des Münzmoduls erst gestattet nach einer Ermächtigung der mit dem Austausch der Münzkassette beauftragten Person und unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrale (vgl S 9 vorle Abs), geht der Fachmann davon aus, daß der vorstehend beschriebene Einsatz einer (Service-) Karte personenbezogen erfolgen muß, zB mittels PIN und Authentifizierungsvorgang. Auch ist über die Verbindung Hinter-grundsystem/Zentrale zu kontrollieren, ob mit der Servicekarte ein Kassetten-wechsel zulässig ist, um Einwirkung und Ermächtigung seitens der Zentrale si-cherzustellen. Ggf. in diesen Kontrollvorgang einzubeziehende weitere Daten, wie Zeitangaben, Standort, wählt der Fachmann nach Bedarf. Zur (wieteren) Siche-rung der im Rahmen der Einwirkung und Ermächtigung über die Verbindung zur Zentrale zu übertragenden Daten bietet es sich dem Fachmann an, diese Verbin-dung kryptographisch zu sichern; ein solches Vorgehen war dem Fachmann ebenfalls aus dem Stand der Technik geläufig (vgl bspw die Druckschrift (2), Wortlaut der Ansprüche 14 und 27). Als Anzeige für Systemmeldungen zum Aus- - 6 - tausch der Münzkassette an die damit beauftragte Person nutzt der Fachmann das bei dem aus Druckschrift (1) bekannten Kommunikationsendgerät vorhandene Display (13). Schließlich ist dem Fachmann noch aufgegeben, die zeitlichen Randbedingungen für den Wechsel der Münzkassette so zu wählen, daß Manipulationsmöglichkeiten minimiert werden. Eine solche Minimierung wird naheliegenderweise dadurch er-reicht, daß die Öffnungszeit so kurz wie möglich gehalten wird. Der Fachmann wird deshalb dafür sorgen, daß das Münzmodul nur für kurze Zeit – nach der Be-schreibung der Anmeldung ist kurzfristig als kurzzeitig zu verstehen, vgl die DE 192 14 165 A1, Spalte 2, Zeilen 37-46 – geöffnet und nach Beenden des Münzkassetten-Wechsels wieder verriegelt wird. Nach Beenden des Kassetten-wechsels (nach Einlegen der leeren Münzkassette) wird das Kommunikationsend-gerät auf den Anfangszustand zurückgesetzt (Meldung der gewechselten – leeren - Münzkassette am Hintergrundsystem, Beenden der Verbindung). Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van RadenNa
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