BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 8/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. März 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 059 874.1-52…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 N - hat die am 19. Dezember 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung"Verfahren und Einrichtung zum Nachweis von Wasser im Inneren eines mit einem Brennstab bestückten Brennstabbehälters"durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 zurückgewiesen.Der Zurückweisung lag der ursprüngliche Anspruch 1 vom 19. Dezember 2006 zu-grunde.Die Zurückweisung der Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände des Anspruchs 1 und des nebengeordne-ten Anspruchs 7 nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhten. Die Gegenstän-de seien dem Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens durch den Stand der Technik nahegelegt. Als Stand der Technik hat die Prüfungsstelle auf die DruckschriftUS 3 945 245 A (D1)verwiesen.- 3 -Gegen den am 2. Januar 2008 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die An-melderin mit Schreiben vom 22. Januar 2008, eingegangen beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt am 24. Januar 2008, Beschwerde eingelegt. Mit der nachge-reichten Begründung vom 2. Juni 2008, eingegangen im Bundespatentgericht am 3. Juni 2008, verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter.Sie beantragt in der mündlichen VerhandlungAufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstel-le G 01 N des DPMA vom 5. Dezember 2007Erteilung des Patents auf Grundlage der ursprünglich eingereich-ten Fassung der Anmeldung.Der Patentanspruch 1 lautet:"Verfahren zum Nachweis von Wasser (W) im Inneren eines mit zumindest einem Brennstab (5) bestückten Brennstabbehälters (6, 40), bei dem in den vertikal ausgerichteten Brennstabbehälter (6, 40) ein Ultraschallsignal (Sin) eingekoppelt wird, das sich in einem innerhalb des Brennstabbehälters (6, 40) befindlichen Sammel-raum (13) ausbreitet, in dem sich das im Brennstabbehälter (6, 40) befindliche Wasser (W) sammelt, und bei dem das im Brennstab-behälter (6, 40) reflektierte und aus diesem austretende Ultra-schallsignal (Sout) empfangen und dessen Laufzeit gemessen und ausgewertet wird."Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 6 an, zu deren Wortlaut auf die Ur-sprungsunterlagen verwiesen wird.- 4 -Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:"Einrichtung zum Nachweis von Wasser (W) im Inneren eines zur Aufnahme eines einzigen Brennstabes (5) vorgesehenen Brenn-stabbehälters (6), in dem sich ein Sammelraum (13) für das im Brennstabbehälter (6) befindliche Wasser (W) befindet, mit einem Gehäuse (2), das eine hohlzylindrische Ausnehmung (4) zur Auf-nahme eines Endes des Brennstabbehälters (6) aufweist, sowie mit zumindest einem einer am Gehäuse (2) angeordneten Ultra-schallwandleranordnung zum Senden eines sich innerhalb des Sammelraumes (13) ausbreitenden Ultraschallsignals (Sin) und zum Empfangen eines im Brennstabbehälter (6, 40) reflektierten und aus diesem austretenden Ultraschallsignals (Sout) sowie mit einer Steuer- und Auswerteeinrichtung (23) zum Messen und Aus-werten der Laufzeit des austretenden Ultraschallsignals (Sout)."Hieran schließen sich weitere Unteransprüche 8 bis 11 an, zu deren Wortlaut ebenfalls auf die Ursprungsunterlagen verwiesen wird.Die Beschwerdeführerin hält den Gegenstand der verteidigten Anspruchsfassung für patentfähig, da er durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik we-der neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahegelegt sei.Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):- 5 -1. Die Erfindung bezieht sich gemäß den Anmeldungsunterlagen, Seite 1, Ab-satz 1, auf ein Verfahren und eine Einrichtung zum Nachweis von Wasser im Inne-ren eines mit einem Brennstab oder mit einer Mehrzahl von Brennstäben bestück-ten Brennstabbehälters.Dem Anmeldungsgegenstand liegt laut den Ursprungsunterlagen, Seite 2, Zei-len 24 bis 30, die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Nachweis von Wasser im Inneren eines mit einem oder mehreren Brennstäben bestückten Brennstabbehäl-ters bereitzustellen, mit dem es möglich sei, das Vorhandensein von Wasser im Inneren des Brennstabbehälters nachzuweisen, ohne diesen öffnen zu müssen.2. Der für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentan-spruchs 1 zuständige Fachmann ist nach der Überzeugung des Senats ein Di-plom-Physiker mit Universitätsabschluss, der sich mit der Lagerung von Kern-brennstäben beschäftigt und Fachwissen auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Materialprüfung, insbesondere mit Hilfe von Ultraschall, besitzt.3. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist nicht patentfähig, da sich sein Gegen-stand für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik er-gibt und somit nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt (§ 4 PatG).In der Druckschrift US 3,945,245 (D1) ist ein Verfahren zum Nachweis von Was-ser im Inneren eines mit Bestandteilen eines Brennstabes ("nuclear fuel pellets, 22") bestückten Brennstabs ("fuel rod 2") bekannt (Spalte 3, Zeilen 24 bis 28 i. V. m. Figur 2), bei dem in den vertikal ausgerichteten Brennstab 2 ein Ultra-schallsignal eingekoppelt wird ("ultrasonic pulses are introduced by radiation in the axial direction of the fuel rod"; Spalte 3, Zeilen 49 bis 61 i. V. m. Figur 2).- 6 -Bei dem bekannten Verfahren breitet sich das Ultraschallsignal in einem innerhalb des Brennstabs 2 befindlichen Sammelraum aus, in dem sich das im Brennstab 2 befindliche Wasser sammelt ("steam 27 develops thereby in the space below the end cap 24 and condenses there"; vgl. Figur 4, obere Hälfte).Das eingestrahlte Ultraschallsignal wird beim bekannten Verfahren durch das kon-densierte Wasser ("water drops") beeinflusst und es kann anhand einer Oszillos-kopaufzeichnung ausgewertet werden, wie der Figur 3 zu entnehmen ist.Der Fachmann versteht unter einem Brennstab eine metallische Röhre, in der sich einzelne radioaktive Pellets befinden. Mehrere dieser Brennstäbe können in einem Sammelbehälter, einem sogenannten Brennstabbehälter, aufbewahrt werden. Derartige Brennstabbehälter besitzen üblicherweise einen Sammelraum für inner-halb des Behälters befindliches Wasser.In der Praxis stellt sich dem Fachmann die Aufgabe von selbst, nicht nur im Brennstab, wie in der US 3,945,245 beschrieben, sondern auch im Innern eines Brennstabbehälters, der im Inneren mit zumindest einem Brennstab bestückt ist, Wasser nachzuweisen. Denn auch bei einer Erhitzung des Wassers im Brenn-stabbehälter über den Siedepunkt hinaus kann es durch den entstehenden Dampfdruck zu einer Explosion und somit zur Zerstörung des Brennstabbehälters und der Brennstäbe kommen. Eine radioaktive Kontamination der Umwelt wäre die Folge.- 7 -Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Fachmann selbstverständlich das bei Brenn-stäben aus der US-Patentschrift 3,945,245 bekannte Verfahren auch auf den Brennstabbehälter mit Brennstäben im Innern anwenden, in dem er in den vertikal ausgerichteten Brennstabbehälter ein Ultraschallsignal einkoppelt, das sich in dem innerhalb des Brennstabbehälters befindlichen Sammelraum ausbreitet, in dem sich das im Brennstabbehälter befindliche Wasser sammelt, und bei dem das im Brennstabbehälter reflektierte und aus diesem austretende Ultraschallsignal emp-fangen und ausgewertet wird.Im Rahmen der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung mittels Ultraschall sind dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens diverse Verfahren bekannt, insbeson-dere das Impuls-Echo-Verfahren, bei dem die Laufzeit des Ultraschallsignals ge-messen und ausgewertet wird, insbesondere um quantitative Auswertungen vor-zunehmen. Es ist somit für den Fachmann auch selbstverständlich, bei dem Ver-fahren zum Nachweis von Wasser im Innern eines Brennstabbehälters in Erwä-gung zu ziehen, auch hier die Laufzeit des einkoppelten, reflektierten und empfan-genen Ultraschallsignals zu messen und auszuwerten.Ausgehend von der US-Patentschrift 3,945,245 ist der Fachmann mithin ohne Weiteres in der Lage, aufgrund seiner Fachkenntnis die im Anspruch 1 angegebe-ne Lehre aufzufinden. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.Hierbei ist es unerheblich, welche unterschiedlichen Ursachen Wasser in einem Brennstab oder in einem Brennstabbehälter entstehen lassen, worauf die Anmel-derin hingewiesen hat. Für das anspruchsgemäße Verfahren ist lediglich das Vor-handensein von Wasser wesentlich, das mit Hilfe eines Ultraschallverfahrens nachgewiesen wird.- 8 -Mit dem Patentanspruch 1 sind weder die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, noch der nebengeordnete Patentanspruch 7 und die auf diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 8 bis 11 gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen).Dr. Mayer Kopacek Kleinschmidt Dr. WollnyPü
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