BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 10/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 10 025 … - 2 - … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Voit und Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2001 aufgehoben. Das Patent 195 10 025 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2003 Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift 195 10 025 Beschreibung Spalten 1-4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 10. Juli 2003 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 10. Juli 2003. - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 20. März 1995 eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Auslöseeinrichtung für eine Brandschutz-Absper-rung in lufttechnischen Anlagen" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 10. Oktober 1996 erfolgt. Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf (1) DE 25 03 022 A1 (2) DE 26 03 375 A1 (3) Prospekt 08 35 mit den Seiten 01 bis 04 der Fa. Schako betreffend "Brand-schutz-Tellerventil für Abluft Typ SVA-F" vom November 1981 (4) DE 94 10 744 U1 (5) EP 0 506 497 A1. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluß vom 19. Dezember 2001 widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er verteidigt das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten An-spruch 1 und den erteilten Ansprüchen 2 bis 11. - 4 - Die Patentansprüche 1 bis 11 lauten: "1. Auslöseeinrichtung für eine Brandschutz-Absperrung in lufttechnischen Anlagen, mit einer mittels Federvorspannung bela-steten, für die Betätigung der Absperrung vorgesehenen Mechanik, welche durch ein thermisch entriegelbares Halteorgan in einer der Offenstellung der Absperrung entsprechenden Betriebsstellung gehalten ist, wobei ein die Mechanik wenigstens im Bereich der Fe-der (8) und der ihr zugeordneten Feder-Anbindungsteile umhüllen-des Gehäuse (6) vorgesehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß das Gehäuse (6) eine von der Absperrung separate Ausbildung hat und wenigstens einen Gehäuseabschnitt (7) aufweist, der das thermisch entriegelbare Halteorgan ist. 2. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehäuseabschnitt (7) ein separates aus thermisch stabilem Werkstoff gefertigtes Bauteil ist, das zumindest in einem Bereich über wenigstens eine Schmelzlotstrecke mit dem Gehäuse (6) ver-bunden ist. 3. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Schmelzlotstrecke als Lötnaht (10) aus Schmelzlot-Material ausgebildet ist. 4. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehäuseabschnitt (7) aus Schmelzlot besteht. - 5 - 5. Auslöseeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (6) rohrförmig ausgebildet ist und daß ein Rohrende mit dem Gehäuseabschnitt (7) verschließbar ist. 6. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehäuseabschnitt (7) eine an das Rohrende anlegbare Verschluß-Platte (9) ist. 7. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehäuseabschnitt (7) eine auf das Rohrende aufbringbare Verschluß-Kappe (11) ist. 8. Auslöseeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß sie die Mechanik in einer der Schließstellung der Absperrung (1) entsprechenden Betriebsstellung festlegende Arretierelemente (12) aufweist. 9. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Arretierelemente (12) als auf einen Temperaturanstieg an-sprechende Intumeszenz-Dichtungen ausgebildet sind. 10. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Intumeszenz-Dichtungen im Gehäuse (6) angeordnete, ei-nen Führungsbolzen (5) der Mechanik umfassende Scheiben sind. 11. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeich-net, daß der Führungsbolzen (5) Nuten (13) in einem Bolzenbereich aufweist, der in der der Schließstellung der Absperrung (1) entspre-chenden Betriebsstellung der Mechanik im Gehäuse (6) steht." - 6 - Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Auslöseeinrich-tung der eingangs genannten Gattung aufzuzeigen, die eine sichere Funktionsfä-higkeit dauerhaft gewährleistet und die nach ihrer Auslösung in einfacher Weise schnell wieder in den nicht ausgelösten Zustand bringbar ist (Beschr. überreicht in der mündlichen Verhandlung Sp. 1, Zeile 39 bis 42). Der Patentinhaber führt zur Begründung der Beschwerde aus, daß der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe. Eine Auslöseeinrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sei aus der Druckschrift (1) bekannt. Bei diesem Gegenstand bilde das Verschlußelement 22, 23 das Gehäuse für die Mechanik der Absperrung, ein separates Gehäuse dafür sei nicht vorhanden und daß ein Gehäuseabschnitt das thermisch entriegelbare Halteorgan bilde, sei beim Gegenstand der Druckschrift (1) ebenfalls nicht vorge-sehen. Es gebe auch keine Anregungen für eine solche Ausgestaltung. Der Vertreter des Patentinhabers stellt den Antrag, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebe-nen Anspruch 1, Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift, be-schränkt aufrechtzuerhalten, übrige Unterlagen wie in mündlicher Verhandlung übergebene, geänderte Beschreibung, Spalten 1 bis 4, Figuren 1 bis 4. Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt dazu aus, daß der Oberbegriff des Anspruchs 1 aus der Druckschrift (1) bekannt sei und dessen kennzeichnende Merkmale nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Denn der Figur 1 sei neben der für die Absperrung vorgesehe- - 7 - nen Mechanik mit den von einem Gehäuse 22, 23 umgebenen Federn 24, 24a noch ein weiteres Gehäuse entnehmbar, nämlich die Führung 10, die eine Feder 18 umschließe und einen Kontakt umfasse und das an dem einen Ende bei Pos. 17 (Verstärkung) in Verbindung mit dem Schmelzsicherungsbolzen ein thermisch entriegelbares Halteorgan für den genannten Kontakt bilde. Dadurch liege eine von der Absperrung separate Ausbildung dieses Gehäuses vor. Eine solche Aus-gestaltung lege die Ausbildung nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nahe. II. Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist begründet, denn der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 11 betref-fen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1, und die geltenden Unterlagen erfüllen auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse. Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 zurück. Die neu aufge-nommenen Merkmale bezüglich der von der Absperrung separaten Ausbildung des Gehäuses und bezüglich des Gehäuseabschnitts, der das thermisch entrie-gelbare Halteorgan ist, sind in den erteilten Figuren 1 bis 3 mit den Bezugsziffern 6, 7 und der zugehörigen Beschreibung offenbart. Die Ansprüche 2 bis 11 ent-sprechen den erteilten und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11. In den ursprünglichen Unterlagen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls in den Figuren 1 bis 3 mit den Bezugsziffern 6, 7 und der zugehörigen Beschreibung offenbart. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften sind sämtliche in diesem Anspruch genannte Merkmale - 8 - entnehmbar, wie sich im einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zur er-finderischen Tätigkeit ergibt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift (1) ist aus Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung eine erste Ausführungsform einer Auslöseeinrichtung für eine Brandschutz-Absperrung in lufttechnischen Anlagen (Seite 1 (Maschinennumerierung), 1. und 2. Absatz und Seite 3, 1. Absatz) bekannt, mit einer mittels Federvorspannung belasteten, für die Betätigung der Absperrung vorgesehenen Mechanik (vergl. Figur 1, Federn 24, 24a, Klappe 23, Führung 10 mit Mutter 20 und Befestigungsschraube 21), welche durch ein thermisch entriegelbares (mittels Schmelzsicherungsbolzen 19) Halteor-gan in einer der Offenstellung der Absperrung entsprechenden Betriebsstellung gehalten ist. Als Halteorgan wirkt hierbei der in Figur 1 senkrecht verlaufende Teil-abschnitt der Klappe 23 (also in etwa der Bereich an dem die Sicherung 19 an-liegt). Des weiteren ist bei der bekannten Einrichtung ein die Mechanik wenigstens im Bereich der Federn und der ihr zugeordneten Feder-Anbindungsteile umhüllen-des Gehäuse vorgesehen. Dieses Gehäuse wird durch die Klappe 23 und eine Kuppel 22 gebildet. Es bewirkt, wie beim Gegenstand des Anspruchs 1, eine Ab-kapselung der Auslösemechanik gegenüber dem Luftstrom in einem Luftkanal. Von diesem bekannten Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des An-spruchs 1 durch die Merkmale, daß a) das Gehäuse - und damit auch die von diesem umhüllte Feder mit den ihr zugeordneten Feder–Anbindungsteilen - eine von der Absperrung separate Ausbildung hat und b) das Gehäuse wenigstens einen Gehäuseabschnitt aufweist, der das ther-misch entriegelbare Halteorgan ist. Beim Gegenstand der Druckschrift (1) ist nach Figur 1 die für die Betätigung der Absperrung vorgesehene Mechanik, die im wesentlichen aus den beiden Federn - 9 - 24, 24a besteht und die die den Federn zugeordneten Anbindungsteile umfaßt, in einem Gehäuse untergebracht, das von der Absperrung selbst gebildet wird, näm-lich der Kuppel 22 und der beweglichen Klappe 23. Gemäß dem obengenannten Merkmal a) ist das Gehäuse zusammen mit der Feder und deren Anbindungsteile beim Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch von der Absperrung entfernt und hat eine separate, das heißt die Absperrung nicht heranziehende Ausbildung. Für eine solche Ausgestaltung gibt die Druckschrift (1) nach Figur 1 dem Fachmann, das ist hier der mit der Herstellung von Brandschutzanlagen befaßte Maschinenbauinge-nieur, keine Anregungen. Das gilt auch für das Merkmal b), wonach ein Gehäuse-abschnitt vorgesehen ist, der das thermisch entriegelbare Halteorgan ist. Beim Gegenstand von Druckschrift (1) nach Figur 1 ist das thermisch entriegelbare Element der ein eigenes Bauteil darstellende Schmelzbolzen 19. Dieser verhindert im Normalfall, daß die Klappe 23 in Verbindung mit den Federn 24, 24a die Luft-öffnung verschließt. Für eine Ausgestaltung derart, daß dieser Schmelzbolzen zu einem Teil des Gehäuses, also zu einem Gehäuseabschnitt wird, der das ther-misch entriegelbare Halteorgan ist, gibt die Druckschrift (1) nach Figur 1 keine An-regungen. Keine Anregungen vermitteln kann auch, entgegen der Ansicht der Einsprechen-den, die der Figur 1 der Druckschrift (1) entnehmbare und im Patentanspruch 5 sowie der Beschreibung auf den die Seiten 3/4 übergreifenden Satz entnehmbare Ausgestaltung bestehend aus einer Feder 18, die von einer Führung 10 nach Art eines Gehäuses umschlossen ist und am einen Ende eine Verstärkung 17 besitzt, über die mittels des vorstehend bereits erwähnten Schmelzsicherungsbolzens 19 die Feder 18 entspannt wird, so daß am anderen Ende der Führung 10 im Auslö-sefall Kontrakte 15, 16 geschlossen werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Anordnung aus der Feder 18 und der eine Art Gehäuse bildenden Füh-rung 10 nicht als eine für die Absperrung vorgesehene Mechanik betrachtet wer-den kann. Die Führung 10 dient zusammen mit der Feder 18 und dem Schmelzsi-cherungsbolzen nicht dem Zweck der Absperrung im Sinne des Anspruchs 1 son-dern ausschließlich der Alarmauslösung über Kontakte 15, 16 (Beschreibung Seite - 10 - 3, Ende des 1. Absatzes in Verbindung mit dem 3. Absatz, Zeile 4 bis Seite 4, Zeile 2). Es vermochte auch die den Figuren 6 und 7 von Druckschrift (1) entnehmbare weitere Ausführungsform den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahezulegen. Dort ist eine vereinfachte Ausführungsform der Auslöseeinrichtung dargestellt, wobei die auslösende Mechanik (10b, 42) separat in einfacher Ausführung außer-halb der Absperrung (23b, 5a) und somit unter Wegfall des Gehäuses für die Me-chanik angeordnet ist. Diese auf eine Vereinfachung zielende Ausführungsform führt jedoch, entgegen der Auffassung der Einsprechenden, sogar weg vom vor-stehend genannten Unterschiedsmerkmal a), wonach ein von der Absperrung se-parates und die Mechanik umhüllendes Gehäuse vorgesehen ist, da beim Über-gang von der Ausführungsform nach Figur 1 auf die nach Figur 6/7 gerade auf ein Gehäuse für die Mechanik verzichtet wurde. Die Figur 6/7 vermittelt auch keinerlei Anregung dahingehend, mindestens einen Gehäuseabschnitt als thermisch en-triegelbares Halteorgan auszulegen. Das bei der vereinfachten Ausführungsform nach Figur 6/7 vorgesehene thermisch entriegelbare Halteorgan ist hier als sepa-rates Bauteil in Form eines schmelzbaren Keils und nicht als ein Gehäuseab-schnitt ausgeführt ((1), S. 6, dritte Zeile von unten bis S. 7, erste Zeile, Fig. 6/7, Pos. 43). Somit vermag keine der Ausführungsformen der E1 dem Fachmann eine Anre-gung auf eine Ausbildung nach den vorstehend genannten Unterschiedsmerkma-len a) bzw. b) zu geben. Die weiteren noch im Einspruch genannten Entgegenhaltungen sind von den Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie ver-mögen ebenfalls nicht die erfinderischen Tätigkeit in Frage zu stellen. Die Druck-schriften (2) und (3) betreffen allenfalls einen Gegenstand, wie er im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführt ist, die Druckschriften (4) und (5) befassen sich mit - 11 - Intumeszenz-Dichtungen, einem Teilaspekt des vorliegenden Patents, der erst in den Unteransprüchen zum Tragen kommt. Nach allem kann der in Betracht gezogene Stand der Technik weder im Einzelnen noch in einer zusammenschauenden Betrachtung eine Anregung für die erfin-dungsgemäße Lösung geben. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Voit Dr. Strößner Pr/Be
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