BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 11/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 010 277.8 _______________________ … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe) MitRichter Baumgärtner, ipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juli 2008 unter wirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der D b- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Anm rz 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen ntrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung "Verfahren zur Trennung spruch und einem Blatt Zeichnungen einge-icht. Mit dieser Eingabe hat der Anmelder auch eine "Erklärung über die persönlichen nd wirtschaftlichen Verhältnisse", unterschrieben mit Datum 1. März 2005, und eid vom 24. Juni 2005 unter aus-hrlicher Darlegung darauf hingewiesen, dass für die Anmeldung keine hinrei-it Beschluss vom 24. Oktober 2005 wurde der Antrag auf Bewilligung von Ver-elder hat am 7. MäAder transmembranen Zellpotentiale des Herzens vom elektrokardiographischen Mischsignal sowie zur nachfolgenden Ortsbestimmung der Signalquelle" mit zwei Seiten Beschreibung, einem Patentanre ueinen "Bescheid über die Gewährung von lfd. Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" des Amtes Oeversee aus 24963 Tarp vom 22. Dezem-ber 2004 eingereicht und somit sinngemäß Antrag auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe gestellt. Der Antragsteller wurde zunächst durch Beschfüchende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestünde, da die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Antragsteller wurde in diesem Bescheid bereits auf die Möglichkeit einer Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der inneren Priorität zur Behebung des Offenbarungsmangels hingewiesen. Mfahrenskostenhilfe von der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen. - 4 - Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskosten-hilfe zu bewilligen. Der Antragsteller führt aus, dass die Erfindung für einen Fachmann ausführbar sei ie gebührenfreie Beschwerde (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 ach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG ist neben der mangelnden wirtschaftlichen Leis-hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents lektroden die transmem-branen Potentiale am Herzmuskel direkt zu messen (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0005]). Die auch als monophasic action potentials (MAP) bezeichneten und verweist dazu auch auf die mit Eingabe vom 20. September 2005 nachge-reichte Beschreibung, Seiten 1 bis 3. II. DAbs. 1 PatKostG) ist zulässig, insbesondere statthaft, § 135 Abs. 3 PatG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da in dem angegriffenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung durch das Deutsche Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die fehlende Aus-führbarkeit der Erfindung verweigert worden ist. Ntungsfähigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe, dass eine besteht. Daran fehlt es hier deshalb, weil die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, § 34 Abs. 4 PatG. Gemäß der Beschreibung ist es durch einen Amerikaner Michael Franz seit 1980 bekannt, am Herzen invasiv durch einen Katheter mit E - 5 - Potentiale werden somit über einen gewissen Bereich von Herzmuskelzellen mit den Kontaktelektroden abgegriffen. Mit einem Elektrokardiogramm (EKG) wird hingegen die Summe der elektrischen Aktivitäten aller Herzmuskelfasern mit auf der Oberfläche des Patienten ange-brachten Elektroden erfasst. Gemäß der Aufgabe der Erfindung soll nun aus einem konventionell gewonnenen EKG-Signal ohne die Verwendung der direkt am Herzen angebrachten Elektroden das transmembrale Zellpotential bestimmt werden (siehe Absatz [0006, 0007]). Entsprechend wird gemäß dem Oberbegriff des einzigen Anspruchs auch ein Ver-fahren zur Trennung der transmembralen Zellpotentiale des Herzens vom elektro-ardiologischen Mischsignal beansprucht. rbegriff des Anspruchs soll auch eine Ortsbestimmung der uskel-sern bzw. von einzelnen Bereichen des Herzens zu dem Signal zu verstehen. ignal und Membransignal ewonnen werden kann; (das EKG-Signal ist ein Mischsignal, es besteht aus dem k Gemäß dem ObeSignalquelle erfolgen. Da verschiedene Bereiche des Herzmuskels verschiedene, zeitlich veränderliche MAPs aufweisen und das EKG-Signal lediglich eine Summe der elektrischen Aktivitäten aller Herzmuskelfasern darstellt, ist unter der Ortsbe-stimmung der Signalquelle der ortsabhängige Beitrag der einzelnen Herzmfa Zur Gewinnung des MAP aus dem EKG-Signal ist im Kennzeichnungsteil des Anspruch angegeben, dass "ein EKG-Signal einer digitalen Bearbeitung unterworfen wird, - was als eine Fil-trierung verstanden werden kann - so dass das Membransignal aufgrund des mathematischen Zusammenhangs zwischen EKG-SgMembransignal, das mit einer Fehlerspannung überlagert ist. Der Verlauf der Feh-lerspannung kann mathematisch beschrieben werden)". - 6 - Somit ist lediglich angegeben, das MAP durch digitale Verarbeitung und Filterung aus dem EKG-Signal aufgrund eines mathematischen Zusammenhangs zu gewin-nen. Wie ein Filter zu dieser Bearbeitung aufgebaut sein müsste, ist in der Anmel-dung nicht offenbart. Im Absatz [0011] wird lediglich auf eine Differentialgleichung zwischen einer Spannung an einer Messelektrode E und einem transmembralen Potential M verwiesen. Die Lösung für das Potential M soll gemäß Absatz [0012] als Funktion von verschiedenen Spannungen En (Index n wohl für Spannungen zu verschiedenen Zeitpunkten) und zwei unbekannten Konstanten a, B gegeben sein. Da diese Gleichung das Potential weder als Funktion der Zeit noch als Funktion es Ortes der Herzmuskelzellen angibt, ist es für den Fachmann nicht nachvoll-ngegeben, dass uellen erreicht werden kann, weil ie Fouriertransformierte der Ortsfunktion des Membransignals Auskunft über den bstand zur Signalquelle gibt. Die Ortsfunktion gibt die Membrankurve zu einem punkt wie unktion de zierung"a in der Anmeldung nicht offenbart ist, wiedziehbar, wie damit aus einem EKG-Signal das transmembrale Zellpotential des Herzens gewonnen werden könnte. Zur Ortsbestimmung der Signalquelle wird im Kennzeichnungsteil des Anspruch a"eine dreidimensionale Einordnung der SignalqdAgegebenen Zeit der, aber als F r Elektrodenpla . D die Membranfunktion aus dem EKG-Signal gewonnen werden kann, ist auch nicht offenbart, wie daraus eine Ortsfution über die Lage der Signalquelle Auskunft gegen könnte. Es ist auch unklar, ob und wie durch das Merkmal "als Funktion der Elektrodenplazierung", womit nur die Änderung des Ortes der EKG-Elektroden auf der Körperoberfläche eines Patien-ten gemeint sein kann, eine Ortsfunktion erzeugt wird. Dieser Offenbarungsmangel kann auch nachträglich – etwa durch Einreichung der neuen Beschreibungsseiten vom 20. September 2005 – nicht mehr geheilt wer-den, da die Erfindung am Anmeldetag offenbart sein muss. Der Anregung der Prü-fungsstelle, diesen Offenbarungsmangel durch eine Nachanmeldung unter Inan-nk- - 7 - spruchnahme der inneren Priorität zu beheben (s. o.), ist der Anmelder nicht gefolgt. Darüber hinaus ist auch mit diesen Unterlagen die Gewinnung eines trans-membranen Zellpotential aus einem EKG-Signal für den Fachmann nicht ausführ-bar. Das vom Antragsteller angegebene RC-Glied zur Filterung oder "Reinigung" des "verzerrten" EKG-Signals ist ebenfalls untauglich, da ein solches Filter je nach Anordnung des Kondensators und des Widerstandes lediglich einen Hoch- oder Tiefpass erster Ordnung darstellt, der entsprechende Frequenzen aus einem Signal herausfiltert, aber kein aus den elektrischen Aktivitäten von räumlich ver-teilten Herzellen summiertes EKG-Signal zerlegen kann. Damit liegen die für die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO vorausgesetzten Erfolgsaussichten des Antrags auf Erteilung eines Patents nicht vor, so dass im angegriffenen Beschluss zutref-fend der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Fa
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