BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 12/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Februar 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 103 28 083hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Kätker, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Veit- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 S des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 24. November 2006 aufgehoben und das Patent DE 103 28 083 erteilt.Bezeichnung: Anordnung zur Angleichung der Strahlqualität bei-der Richtungen eines DiodenlaserarraysAnmeldetag: 20. Juni 2003.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. Februar 2010;Beschreibung, Seiten 1 - 11, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 18. Februar 2010;4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, gemäß Offenlegungsschrift.G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 20. Juni 2003 unter der Bezeichnung "Anordnung zur Angleichung der Strahlqualität beider Richtungen eines Diodenlaserarrays" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 24. März 2005.- 3 -Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 S hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. November 2006 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Pa-tentanmeldung in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und neue Patentan-sprüche 1 bis 15 mit angepasster Beschreibung eingereicht hat.Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer Merkmalsgliederung versehen:M1 Anordnung zur Führung und Formung eines Strahlungsfelds mit Ausbreitung in z-Richtung,M2 wobei das Strahlungsfeld, im Querschnitt gesehen, eine grö-ßere Ausdehnung in x-Richtung und eine kleinere Ausdeh-nung in y-Richtung aufweistM3 und das Strahlungsfeld in mindestens ein erstes Teilstrah-lungsfeld (2) und ein zweites Teilstrahlungsfeld (1) in x-Rich-tung aufgeteilt ist,M4 wobei die x-, y- und z-Richtungen ein rechtwinkliges Koordi-naten-System bilden,M5 und wobei diese mindestens zwei Teilstrahlungsfelder durch mehrfache Reflexion mindestens des zweiten Teilstrahlungs-feld (1) so räumlich umorientiert werden, dass danach das erzeugte Strahlungsfeld seine größte Ausdehnung in y-Rich-tung aufweist, dadurch gekennzeichnet,M6 dass die mehrfache Reflexion des zweiten Teilstrahlungs-felds (1) durch mindestens vier paarweise parallele Flä-chen (7; 9) erfolgt,M7 wobei das Teilstrahlungsfeld (1) durch das erste Flächen-paar (7) durch Reflexion, in einer ersten Stufe, in y-Richtung versetzt wird- 4 -M8 und danach dieses versetzte Teilstrahlungsfeld (1) durch das zweite Flächenpaar (9) durch Reflexion, in einer zweiten Stu-fe, die sich in z-Richtung an die erste Stufe anschließt, in x-Richtung versetzt wird,M9 wobei der erste Versatz und der zweite Versatz hinsichtlich des Betrags so gewählt sind, dass nach der zweiten Stufe das Strahlungsfeld seine größte Ausdehnung in y-Richtung aufweistM10 und die Ausbreitungsrichtung des Strahlungsfelds in der z-Richtung beibehalten wird.Im Prüfungsverfahren wurden die DruckschriftenD1 DE 197 05 574 C2D2 DE 195 37 265 C1D3 DE 100 12 480 C2genannt.Die Anmelderin stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben unddas Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 15,der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschreibung, Seiten 1 bis 11,im Übrigen (Zeichnungen Figuren 1 bis 8) gemäß der Offenle-gungsschrift zu erteilen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -II1. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn die - zweifelsoh-ne gewerblich anwendbare - Anordnung zur Führung und Formung eines Strah-lungsfelds gemäß Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die weiteren Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des An-spruchs 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.2. Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im neuen Anspruch 1 erge-ben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschrei-bung, siehe insbesondere Absatz [0013] der Offenlegungsschrift zu Merkmals-gruppe M10 und Absatz [0029] zur Ergänzung "durch Reflexion" in den Merkmals-gruppen M7 und M8. Die Unteransprüche entsprechen - abgesehen von redaktio-nellen Änderungen - den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 15.3. Die Erfindung betrifft eine Anordnung zur Führung und Formung eines Strah-lungsfelds. Damit wird z. B. bei einem länglichen Laserdiodenarray mit unter-schiedlichen Strahlqualitäten in Längs- und Querrichtung durch Strahlumformun-gen eine Angleichung der Strahlqualität erreicht. Gemäß der Beschreibung weist der Stand der Technik verschiedene Nachteile auf, (genannt sind in der Offenle-gungsschrift im Absatz [0010] bspw. Änderung der Propagationsrichtung, Wellen-längenabhängigkeit und Fertigungsaufwand).4. Zur Vermeidung dieser Nachteile wird eine Anordnung mit den Merkmalsgrup-pen M1 bis M10 beansprucht, die einen kompakten Aufbau aufweist und weder ei-nen Strahlversatz noch eine Änderung der Propagationsrichtung vornimmt. Die Anordnung ist weiterhin wellenlängenunabhängig, justagefreundlich und sie besitzt eine hohe Effizienz aufgrund der Ausnutzung von total reflektierenden Flächen (siehe Absatz [0013]).- 6 -Der in Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist neu. Keine der im Verfah-ren befindlichen Druckschriften offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale.Aus der D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung) istM1= eine Anordnung zur Führung und Formung eines Strah-lungsfelds mit Ausbreitung in z-Richtung bekannt,M2= wobei das Strahlungsfeld, im Querschnitt gesehen, eine größere Ausdehnung in x-Richtung und eine kleinere Aus-dehnung in y-Richtung aufweist (Fig. 3)M3= und das Strahlungsfeld in fünf Teilstrahlungsfelder in x-Richtung aufgeteilt ist (siehe Fig. 3),M4= wobei die x-, y- und z-Richtungen ein rechtwinkliges Koor-dinaten-System bilden,M5§ und wobei diese fünf Teilstrahlungsfelder durch mehrfache Reflexion und Brechung der Teilstrahlungsfelder so räum-lich umorientiert werden, dass danach das erzeugte Strah-lungsfeld seine größte Ausdehnung in y-Richtung aufweist (siehe Fig. 4), wobeiM6§ die mehrfache Reflexion der Teilstrahlungsfelder durch paarweise parallele Flächen erfolgt (Plattenfächer 8, 9 mit Oberflächen 12'),M9= wobei der erste Versatz und der zweite Versatz hinsicht-lich des Betrags so gewählt sind, dass nach der zweiten Stufe das Strahlungsfeld seine größte Ausdehnung in y-Richtung aufweist (siehe Fig. 4)M10= und die Ausbreitungsrichtung des Strahlungsfelds in der z-Richtung beibehalten wird (siehe Fig. 1).- 7 -Gemäß der Druckschrift D1 wird das Licht zwar durch Totalreflektion an den Ober-flächenseiten der Platten innerhalb der Platten geführt (siehe Spalte 5, Zeilen 42 bis 46), der Versatz der Teilstrahlungsfelder gemäß den Merkmalsgruppen M7und M8 wird jedoch durch Lichtbrechung an den Schmalseiten erreicht, indem die Plattenschmalseiten unterschiedliche Neigungen zum eintretenden Laserstrahl aufweisen und so einen Plattenfächer bilden (siehe Spalte 6, Zeilen 5 bis 20).Die Druckschrift D3 geht über diesen Stand der Technik nicht hinaus und offenbart lediglich noch Laseroptiken gemäß der Druckschrift D1 für mehrere Diodenlaser.Die Druckschrift D2 betrifft eine Anordnung zur Zusammenführung und Formung der Strahlung mehrerer Laserdiodenzeilen (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zu-gehöriger Beschreibung) mit einer Kombiniereinheit 2 zum Zusammenführen der Strahlung mehrerer Laserdiodenzeilen, einem integriert-optischen Element 3.1, welches ein Strahlbündel um 90 Grad umlenkt und in 5 kleinere Strahlbündel auf-teilt (siehe Spalte 4, Zeilen 35 bis 51) und einer Sammellinse 4 zum Einkoppeln der Strahlenbündel in einen Lichtleiter 5. Dieser Stand der Technik liegt somit wei-ter ab als die Druckschrift D1, da zumindest eine Strahlführung gemäß den Merk-malen der Merkmalsgruppen M7 bis M10 aus der Druckschrift D2 nicht bekannt ist.5. Da somit aus den Druckschriften zumindest die Merkmale der Merkmalsgrup-pen M7 und M8 nicht bekannt sind, kann auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften dem Fachmann, einem Dipl.-Physiker mit entsprechender Berufser-fahrung auf dem Gebiet der Laseroptik, den Anmeldungsgegenstand nicht nahe legen. Auch das allgemeine Fachwissen gibt keine entsprechende Anregung.- 8 -Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar und die Unteransprüche 2 bis 15 werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.Dr. Winterfeldt Kätker Dr. Morawek VeitPü
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