BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 13/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 27 016 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters k.A. Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 4. Juli 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Flexibles Endoskop" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 12. Fe-bruar 1998 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag der in der mündlichen Ver-handlung überreichte Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde: - 3 - "1. Flexibles Endoskop a) mit einem distal am Kopf (5) des Endoskops (1) angeordneten Albarranmechanismus (9), welcher in einer Trägervorrichtung (7) angeordnet ist, wo-bei die Trägervorrichtung (7) lösbar mit dem Endo-skopkopf (5) verbunden ist, b) einem einen Bowdenzugmantel (21) und ein Bow-denzugseil (19) umfassenden Bowdenzug (13) zum Betätigen des Albarranmechanismus (9), wel-cher in einem innerhalb des Endoskops (1) ausge-bildeten und gegen das Innere des Endoskopge-häuses (3) abgedichteten Bowdenzugkanal (27) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass c) nach dem Lösen einer am distalen Ende und/oder am proximalen Ende vorgesehenen Vorrichtung in Form einer Schnellspannvorrichtung zum Verbin-den des Bowdenzugmantels (21) mit dem Endo-skop (1) die Trägervorrichtung (7) vom Endoskop-kopf losgelöst und der Bowdenzug (13) im Bow-denzugkanal (27) längsverschiebbar ist." Der am 14. September 2001 eingegangene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, hat folgenden Wortlaut: - 4 - "1. Flexibles Endoskop a) mit einem distal am Kopf (5) des Endoskops (1) angeordneten Albarranmechanismus (9), welcher in einer Trägervorrichtung (7) angeordnet ist, wo-bei die Trägervorrichtung (7) lösbar mit dem Endo-skopkopf (5) verbunden ist und in Längsrichtung von dem Endoskopkopf abziehbar und in diesen einsetzbar ist, b) einem einen Bowdenzugmantel (21) und ein Bow-denzugseil (19) umfassenden Bowdenzug (13) zum Betätigen des Albarranmechanismus (9), wel-cher in einem innerhalb des Endoskops (1) ausge-bildeten und gegen das Innere des Endoskopge-häuses (3) abgedichteten Bowdenzugkanal (27) angeordnet ist, c) wobei der Bowdenzug (13) nach dem Lösen einer am distalen Ende und/oder am proximalen Ende vorgesehenen Vorrichtung zum Verbinden des Bowdenzugmantels (21) mit dem Endoskop (1) im Bowdenzugkanal (27) längsverschiebbar ist und d) mit einer am proximalen Ende des Endoskops (1) vorgesehenen Schnellspannvorrichtung für das Bowdenzugseil (19), welche für das Abziehen und Einsetzen der Trägervorrichtung (7) lösbar und verbindbar ist, - 5 - f) so dass bei einem Lösen der proximalen Schnell-spannvorrichtung und Abziehen der distalen Trä-gervorrichtung (7) der gesamte Bowdenzug (13) herausgezogen werden kann, um auf einfache Weise schnell gereinigt zu werden." Es sind unter anderem die Druckschriften JP 62-42 606 B2 (D1) mit englischer Übersetzung und die JP 6- 3 15 458 A (D2) mit englischer Übersetzung in Betracht gezogen worden (Zitate beziehen sich auf die englische Fassung). Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein flexibles Endoskop mit einem am distalen Ende am Kopf des Endoskops angeordneten Albarranme-chanismus zu schaffen, das auf einfache Weise schnell und kostengünstig zu rei-nigen, zu warten und zu reparieren ist (PS, Sp. 2, Z. 21-26). Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Patentinhaberin aus, dass die Ansprü-che nach dem Hauptantrag zulässig seien und auch eine technische Lehre ent-halten. Das neu in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal, wonach die am distalen und/oder am proximalen Ende vorgesehene Vorrichtung in Form einer Schnellspannvorrichtung ausgebildet sei, sei der Patentschrift in Sp. 2, Z. 67 bis Sp. 3, Z. 8 als zur Erfindung gehörig zu entnehmen. Entgegen der Meinung der Einsprechenden vermittle der Begriff "Schnellspannvorrichtung" auch eine nach-vollziehbare technische Lehre, denn Schnellspannvorrichtungen seien z.B. vom Fahrrad auch technisch interessierten Laien bekannt und der Fachmann wisse demnach im vorliegenden Fall, was unter einer Schnellspannvorrichtung zu ver-stehen sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sei auch weder aus den Druckschriften (D1) und (D2) für sich genommen noch aus einer Kombination die-ser beiden Druckschriften nahegelegt. Erst durch die vorliegende Erfindung sei die von mehreren Ärzten an die Patentinhaberin herangetragene Forderung nach - 6 - einer Reinigung des Bowdenzugs möglich geworden. Aus der Druckschrift (D1) sei zwar ein gattungsbildendes flexibles Endoskop bekannt, das eine seitlich her-ausnehmbare Trägervorrichtung und eine Spanneinrichtung für den Bowdenzug-mantel enthalte. Bei diesem Endoskop seien aber die Trägervorrichtung und die Spanneinrichtung jeweils mit getrennten Schrauben, also einer jeweils unter-schiedlichen Spanneinrichtung, am Endoskop befestigt. Anregungen diese beiden Befestigungen zu vereinen, könne der Fachmann der Druckschrift (D1) nicht ent-nehmen. Die Druckschrift (D2) werde der Fachmann nach Meinung der Patentinhaberin nicht heranziehen, da das dort beschriebene Endoskop keinen Bowdenzugkanal aufweise und demnach auch der Bowdenzugmantel nicht vom Endoskop lösbar sei. Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag führt die Patentinhaberin aus, dass auch die-ser Gegenstand in ihren Augen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn aus der Druckschrift (D1) sei zur Fixierung des Bowdenzugmantels ein Anschlag-teil vorgesehen, das mittels einer Schraube am Endoskop befestigt sei. Diese Befestigungsvorrichtung für das Anschlagteil könne nur auf sehr umständliche Weise von einem Fachmann und nicht vom ärztlichen Hilfspersonal entfernt und gereinigt werden. In dieser Hinsicht seien auch der Druckschrift (D2) keine weite-ren Anregungen zu entnehmen, da dort ein getrennter Bowdenzugkanal gänzlich fehle. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruhe demnach auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent gemäß Hauptantrag mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1, den am 17. September 1998 ein-gegangenen Ansprüchen 2 bis 7, der in der mündlichen Ver-- 7 - handlung eingereichten Beschreibung, im übrigen (Spalte 3 bis 5, vier Blatt Zeichnungen) gemäß der Patentschrift, hilfs-weise das Patent mit dem am 14. September 2001 einge-gangenen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, im übrigen gemäß Hauptantrag aufrechtzuerhalten bzw. beschränkt aufrechtzu-erhalten. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, der Anspruch 1 nach Hauptantrag sei nicht zulässig, da sein Gegenstand in den erteilten Unterlagen nicht deutlich und zur Erfindung gehörig offenbart sei. Der Begriff Schnellspannvorrichtung ver-mittle keine nachvollziehbare technische Lehre und der Gegenstand des An-spruchs 1 beruhe gegenüber den Endoskopen der Druckschriften (D1) und (D2) auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von dem Endoskop nach den Figu-ren 2 und 5 in (D1) bekomme der Fachmann aus der Druckschrift (D2) den ent-scheidenden Hinweis, für die Befestigung des Bowdenzugseils eine Schnellspann-vorrichtung am proximalen Ende in Form einer Schraube vorzusehen, und dem-nach die Trägervorrichtung zusammen mit dem Bowdenzug nach Lösen dieser Schnellspannvorrichtung aus dem Endoskop herauszuziehen. Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag führt die Einsprechende aus, dass der Begriff Schnellspannvorrichtung keine nachvollziehbare Lehre vermittle und der Gegen-stand dieses Anspruchs ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Einzelnen verweist sie hierzu auf die Fig. 2 und 5 in Druckschrift (D1) mit entspre-chender Beschreibung in Verbindung mit der Fig. 5 nach (D2). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 8 - II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. A. Hauptantrag 1.) Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1-8 und der Beschreibung; der geltende Anspruch 1 speziell in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 6 und 7 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 4 und 5 jeweils erster Absatz. Der Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 und die Beschreibung gemäß Patentschrift Sp. 2, Z. 67 bis Sp. 3, Z. 8 zurück. Den von der Einsprechenden vorgetragenen Einwand, wonach das Merkmal c) wegen der Verwendung des Begriffes "Schnellspannvorrichtung" keine nachvoll-ziehbare technische Lehre vermittle, sieht der Senat nicht für gegeben. Denn dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, sind Schnell-spannvorrichtungen aus den verschiedensten Bereichen des Maschinenbaus zum einfachen und schnellen Verbinden von Teilen bekannt. Selbst einem technisch versierten Laien sind Schnellspannvorrichtungen beispielsweise bei der Befesti-gung der Räder am Fahrradrahmen oder als Spannvorrichtung beim Bowdenzug einer Nabenschaltung bekannt. 2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift (D1) ist ein flexibles Endoskop bekannt, dessen flexibler Ab-schnitt in den Figuren 1 und 2 mit 13 bezeichnet ist (vgl. zugehörige Beschreibung auf Seite 3, 2. Absatz). Dieses flexible Endoskop hat einen distal am Endoskop-kopf angeordneten Albarranmechanismus 3 (vgl. Figuren 1,2,5 und 7 in Verbin-- 9 - dung mit z.B. Seite 3, 2. Absatz). Der Albarranmechanismus 3 ist in einer Träger-vorrichtung 53 (Figuren 5 und 6) bzw. 63 (Figuren 7 und 8) angeordnet, die mittels Schrauben 54,57 bzw. 64,65,68 lösbar mit dem Endoskopkopf verbunden ist und von diesem seitlich abziehbar ist (vgl. Seite 16, letzter Absatz bis S. 18, erster Absatz bzw. S. 18, letzter Absatz bis Seite 20, erster Absatz). Zum Betätigen des Albarranmechanismus 3 weist das Endoskop nach (D1) einen Bowdenzug auf, der aus einem Bowdenzugmantel 34 (als "closely-wound coil" (S. 11, 2. Abs.) bezeichnet) und einem in dem Bowdenzugmantel verlegten Bow-denzugseil 5 besteht. Der Bowdenzugmantel 34 ist in einem innerhalb des Endo-skops ausgebildeten und gegen das Innere des Endoskops abgedichteten Bow-denzugkanal geführt. Der Bowdenzugkanal setzt sich zusammen aus einem Füh-rungsrohr 35 und einem Rohr 33 (als "flexible tube" bezeichnet), das mit seinem distalen Ende an einem Rohrstutzen 36 und mit seinem proximalen Ende an dem Führungsrohr 35 befestigt ist (vgl. Fig. 2 in Verbindung mit Seite 10, 2. Absatz). Im fertig montierten Zustand des Endoskops ist das Bowdenzugseil 5 mit seinem distalen Ende lösbar am Albarranmechanismus 3 befestigt (vgl. Seite 17 letzte vier Zeilen in Verbindung mit Figur 6). Das proximale Ende des Bowdenzugseils 5 ist am proximalen Ende des Endoskops in einer Spannvorrichtung lösbar befestigt, die innerhalb eines Gehäuses 42 angeordnet ist und eine Spannschraube 43 umfasst, die das proximale Ende des Bowdenzugseils 5 mit einer Zahnstange 40 verbindet (vgl. Seite 12 erster Absatz in Verbindung mit Figur 2). Der Bowden-zugmantel 34 wird innerhalb des Bowdenzugkanals 33 mittels eines distalseitig angeschraubten Anschlagteils 38 und eines proximalseitig lösbar angebrachten Anschlagteils 39 gegen Längsverschiebung gesichert (vgl. Seite 11 in Verbindung mit Figur 2). Wird der Fachmann ausgehend von dieser gattungsbildenden Druckschrift (vgl. auch Einschub zur Beschreibung S. 2a überreicht in der mündlichen Verhandlung) durch einen Arzt (wie die Patentinhaberin selbst ausführt) mit der Aufgabe kon-- 10 - frontiert, nicht nur den Arbeitskanal (vgl. Bezugszeichen 19 in Fig. 1 und 2) und den Albarranmechanismus nach Gebrauch des Endoskops zu reinigen, sondern auch den Kanal für den Bowdenzug zu reinigen, so wird er nach Möglichkeiten suchen, zumindest das distalseitig vorgesehene Anschlagteil 38 leicht entfernen zu können. Es liegt in diesem Zusammenhang auf der Hand, dieses Anschlag-teil 38 an der Trägervorrichtung 53 bzw. 63 vorzusehen. Damit ist gewährleistet, dass nach dem Lösen der Schrauben 54,57 bzw. 64,65,68 zum einen die Träger-vorrichtung vom Endoskopkopf losgelöst ist und zum andern der Bowdenzug, bestehend aus Bowdenzugmantel 34 und Bowdenzugseil 5, im Bowdenzugkanal längsverschiebbar ist. Dabei wird der Fachmann schon zur einfachen und leichten Lösbarkeit der Verbindung zwischen Bowdenzugmantel und Endoskopkopf auf all-gemein bekannte Schnellspannvorrichtungen zurückgreifen. Durch das rein fachmännische Vereinigen des Anschlagteils 38 mit der Trägervor-richtung entsteht demnach eine Vorrichtung zum Verbinden des Bowdenzugman-tels mit dem Endoskop, die neben den Merkmalsgruppen a) und b) auch die Merk-malsgruppe c) des Anspruchs 1 aufweist. Denn Schnellspannvorrichtungen dienen, wie oben bereits ausgeführt, zum schnellen und lösbaren Verbinden zweier Teile. Der Fachmann wird deshalb eine entsprechende Vorrichtung im Rahmen seiner handwerklichen Tätigkeit vorsehen, um dem ärztlichen Hilfspersonal eine einfache Handhabung des Endoskops zu ermöglichen. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 zumindest bezüglich der alternativen Ausgestaltung, wonach die Vorrichtung zum Verbinden des Bowdenzugmantels mit dem Endoskop am distalen Ende vorgesehen ist, nahegelegt. 3.) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfä-higkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm haben auch die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 keinen Bestand. - 11 - B. Hilfsantrag 1.) Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1-8 und der Beschreibung; der gel-tende Anspruch 1 speziell in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 6 und 7 sowie S. 8, 2. Absatz bis S. 9, erster Absatz der ursprünglichen Beschreibung. Der An-spruch 1 geht auf die erteilten Ansprüche 1 und 7 sowie die Beschreibung gemäß Patentschrift Sp. 5, Z. 25-55 zurück. Im Hinblick auf die nachvollziehbare technische Lehre gelten die Ausführungen zum Hauptantrag in entsprechender Weise. 2.) Der Gegenstand des einteiligen Patentanspruchs 1 ist zwar neu aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag in der Ergänzung der Merkmalsgruppe a) um "und in Längsrichtung von dem Endoskopkopf abziehbar und in diesen einsetzbar ist", und den neuen Merkmalsgruppen c), d) und f) (eine Merkmalsgruppe e) ist nicht vorhanden). Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, sind aus der Druckschrift (D1) die Merk-malsgruppen a) (ohne die Ergänzung gemäß Hilfsantrag) und b) bekannt. Der Druckschrift (D1) ist aber auch die Merkmalsgruppe c) zu entnehmen, wonach am distalen und/oder proximalen Ende eine Vorrichtung zum Verbinden des Bowden-zugmantels mit dem Endoskop vorgesehen ist. Diese Vorrichtung entspricht den Anschlagteilen 38 und 39, die den Bowdenzugmantel 34 innerhalb des Bowden-zugkanals fixieren. Löst man beispielsweise die Schraube 37 (distales Ende) und damit das Anschlagteil 38, so ist der Bowdenzug im Bowdenzugkanal längsver-schiebbar. - 12 - Der Einwand der Patentinhaberin, die Lösbarkeit des Bowdenzugmantels 34 durch Entfernen des Anschlags 38 sei umständlich und könne nicht vom ärztlichen Hilfs-personal durchgeführt werden, hat den Senat nicht überzeugt. Nach Auffassung des Senats ist der Fachmann stets bestrebt, die Bedienbarkeit von Geräten so einfach wie möglich zu gestalten. Er wird deshalb auf die ärztliche Forderung nach einer zusätzlichen leichten Reinigung des Bowdenzugs, das aus der Druck-schrift (D1) bekannte Anschlagteil in handwerklicher Weise so gestalten, dass es leicht lösbar ist. Auch im Hinblick auf die Merkmalsgruppe d) ist dem Fachmann aus der Druck-schrift (D1) bekannt, für die proximale Befestigung des Bowdenzugseils 5 eine Spannschraube 43 vorzusehen. Es wird zwar in dieser Druckschrift vorgeschla-gen, zum Reinigen des Albarranmechanismus diesen zusammen mit der Träger-vorrichtung am distalen Ende vom Bowdenzugseil 5 zu lösen. Hierfür sind zwei Ringe 46 und 47 vorgesehen, zwischen denen das Bowdenzugseil gehalten wird (vgl. S. 13, erster Absatz). Für den Fall, dass neben dem Albarranmechanismus auch der Bowdenzug gereinigt werden soll, ist es für den Fachmann naheliegend, das Bowdenzugseil nicht distalseitig, sondern an seiner proximalen Spannvorrich-tung zu lösen, also bei dem aus der Druckschrift (D1) bekannten Endoskop die Spannschraube 43 zu lösen, um auch den Bowdenzug komplett aus dem Bow-denzugkanal ziehen zu können. Die Merkmalsgruppe d) ergibt sich demnach aus der Druckschrift (D1) in nahelie-gender Weise, wobei das Vorsehen einer Schnellspannvorrichtung, wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt, in die Hand des Fachmanns gelegt werden kann. Mit der Formulierung "so dass bei einem Lösen der proximalen Schnellspannvor-richtung und Abziehen der distalen Trägervorrichtung (7) der gesamte Bowden-zug (13) herausgezogen werden kann" wird in der Merkmalsgruppe f) auf das komplette Herausziehen des Bowdenzugs abgehoben. Dieses aufgabenhafte Merkmal erschließt sich dem Fachmann jedoch aus der Druckschrift (D1). So kann - 13 - dort nach Lösen der Schrauben 54,57 bzw. 64,65,68 und Entfernen des distalen Anschlags 38 die distale Trägervorrichtung abgezogen werden und nach Lösen der Schraube 43 der Bowdenzug komplett herauszogen werden. Nach der Merkmalsgruppe f) soll das Herausziehen des Bowdenzugs erfolgen, um diesen auf einfache Weise schnell zu reinigen. Dieser reinen Zweckangabe kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu beispielsweise BGH GRUR 1979, S. 149,150,151 - Schießbolzen; GRUR 1991, S. 436,441,442 – Befestigungsvor-richtung II) keine schutzbeschränkende Wirkung zu, so dass die Druckschrift (D1) auch bezüglich der Merkmalsgruppe f) keinen Raum für eine erfinderische Tätig-keit lässt. Das einzige für den Fachmann aus der Druckschrift (D1) nicht direkt ableitbare Merkmal, wonach die Trägervorrichtung in Längsrichtung von dem Endoskopkopf abziehbar und in diesen einsetzbar ist (vgl. Merkmalsgruppe a)), kann die erfinde-rische Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht begründen. Neben dem in der Druckschrift (D1) beschriebenen seitlichen Lösen der Trägervorrichtung ist dem Fachmann beispielsweise aus der Druckschrift (D2) auch das Abziehen und Einsetzen der Trägervorrichtung in Längsrichtung bekannt. Das Abziehen und Ein-setzen in Längsrichtung hat den offensichtlichen Vorteil, dass der Bewegungsab-lauf flüssiger ist und sich einfacher bewerkstelligen lässt. Diese Druckschrift beschreibt ebenfalls ein flexibles Endoskop mit einem distal am Kopf 4 angeordneten Albarranmechanismus 137, welcher in einer Trägervorrich-tung 168 angeordnet ist, wobei die Trägervorrichtung 168 lösbar mit dem Endo-skopkopf 4 verbunden ist und in Längsrichtung von dem Endoskopkopf abziehbar und in diesen einsetzbar ist (vgl. beispielsweise den Pfeil in der Nähe des Bezugszeichens 173 in Fig. 7). Dazu weist die Trägervorrichtung am unteren Teil 173 eine Kerbe 177 auf, die in eine umlaufende Nut 172 am Endoskopkopf eingreift (vgl. Figur 1 in Verbindung mit Figur 7 und Beschreibung S. 16, zweiter Absatz bis S. 19, erster Absatz). - 14 - Aus diesem Grund wird der Fachmann das aus der Druckschrift (D1) bekannte Endoskop in naheliegender Weise weiterhin so modifizieren, dass die Trägervor-richtung in Längsrichtung abziehbar und einsetzbar ist, wodurch er zu einem Gegenstand kommt, der alle Merkmale des Endoskops nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufweist. 3.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat somit wegen fehlender Patentfä-higkeit seines Gegenstandes ebenfalls keinen Bestand. Mit ihm haben auch die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 keinen Be-stand. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner Fa
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