BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 13/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 01 482.5-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. - 2 - Bezeichnung: Angio-MR-System Anmeldetag: 15. Januar 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingegangen am 15. Januar 1999. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde am 15. Januar 1999 unter der Bezeichnung „Angio-MR-System“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenle-gung erfolgte am 3. August 2000. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 6 lauten: - 3 - "1. Mehrfachuntersuchungsanordnung mit einer Vielzahl von bildge-benden Systemen, die in einem Raum derart angeordnet sind, dass ein auf einem verfahrbaren Patientenlagerungstisch liegender Pati-ent ohne Umbettung in jedem der bildgebenden Systeme unter-sucht werden kann, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass neben einer Magnet-resonanzanlage (1) mit einem aktiv geschirmten Magneten (2), seit-lich zu dessen mit der Einschubachse zusammenfallenden Z-Achse versetzt, eine Röntgenangiographieanlage (3) mit einem weich-magnetischen Mantel im Bereich der bildgebenden Teile (6, 7) zur Abschirmung des statischen Streufeldes der Magnetresonanzan-lage vorgesehen ist und dass die Massen des weichmagnetischen Mantels an der Röntgenangiographieanlage symmetrisch zu deren Drehachse verteilt angeordnet sind. 2. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Magnet (2) der Magnetresonanzanlage (1) mit einer, ferromagnetische Spulen an den Stirnseiten umfassenden Feldstabilisiereinrichtung (E.I.S.) ver-sehen ist. 3. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Elektronik der Röntgenangiographieanlage (3) zumindest teilweise gegen austre-tende elektromagnetische Störstrahlung abgeschirmt ist und in un-geschirmten Bereichen gesondert abschaltbar und/oder in einem Sleep-Modus deaktivierbar ist. - 4 - 4. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Patientenla-gerungstisch (8), zumindest in den Bereichen, in denen der auflie-gende Patient geröntgt werden soll, aus einem Material besteht, das MR-verträglich ist, das insbesondere eine geringe elektrische Leitfähigkeit, und einen kleinen Verlustfaktor aufweist und nicht fer-romagnetisch ist. 5. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Patientenla-gerungstisch (8) mit längsverschiebbaren Wechselplatten versehen ist und auf einer um den Schnittpunkt der Einschubachsen der MR-Anlage (1) und der Röntgenangiographieanlage (3) drehbaren Säule (11) gelagert ist. 6. Mehrfachuntersuchungsanordnung nach Anspruch 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die obere Auflage-tischplatte (9) des Patientenlagerungstisches (8) als Einschub-transportplatte für die MR-Anlage (1) ausgebildet ist." Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine für die medizini-sche Diagnostik, insbesondere auch die interventionelle Diagnostik besonders ge-eignete Mehrfachuntersuchungsanordnung zu schaffen, die neben der verein-fachten Untersuchung eines Patienten in mehreren bildgebenden Systemen auch den Vorteil einer weitergehenden Nutzung zur gleichzeitigen Untersuchung von verschiedenen Patienten bietet (Beschreibung überreicht in der mündlichen Ver-handlung am 13. Mai 2003 Seite 1, dritter Absatz). Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften: (1) US 5 615 430 - 5 - (2) US 5 530 425 Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt dazu aus, dass aus der Druckschrift (1) lediglich eine gattungsbil-dende Mehrfachuntersuchungseinrichtung bekannt sei, die einen Linearbeschleu-niger mit einem CT-Gerät kombiniere, während es sich beim Anmeldungsge-genstand um die Systemkombination aus einer Magnetresonanzanlage und einer Röntgenangiographieanlage handle. Gerade die verwendete Systemkombination habe außerordentliche Konsequenzen auf die gegenseitige Beeinflussung solcher Geräte. Demnach könne die Druckschrift (1) keine Anregungen über die erfin-dungsgemäße Weiterbildung geben. Auch die weiter im Verfahren befindliche Druckschrift (2) stelle die erfinderische Leistung des Gegenstandes nach An-spruch 1 nicht in Frage, da diese sich nur mit der Abschirmung elektromagneti-scher Leitungen bei einem Computertomographen, nicht aber mit der wechselsei-tigen Beeinflussung unterschiedlicher bildgebender Systeme, beschäftige. Die Anmelderin stellt den Antrag: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patent-ansprüche 1 bis 6, Beschreibung S. 1, 2, 2a, 3 bis 6) sowie mit zwei Blatt ursprünglich eingereichter Zeichnungen zu erteilen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist aufgrund der neu vorgelegten Un-terlagen begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. - 6 - Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 sowie der ursprünglichen Beschreibung auf S. 4, Z. 19-26, 31-36, bzw. S. 5, Z. 1-7 offenbart und die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 7. Der gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, denn aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften (1) und (2) ist keine Mehrfachuntersu-chungsanordnung zu entnehmen, die eine Röntgenangiographieanlage mit einem weichmagnetischen Mantel im Bereich der bildgebenden Teile aufweist, wobei die Massen des weichmagnetischen Mantels symmetrisch zur Drehachse der Rönt-genangiographieanlage angeordnet sind. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Aus der Druckschrift (1) ist eine Mehrfachuntersuchungsanordnung mit einer Viel-zahl von bildgebenden Systemen bekannt, die in einem Raum derart angeordnet sind, dass ein auf einem verfahrbaren Patientenlagerungstisch liegender Patient ohne Umbettung in jedem bildgebenden System untersucht werden kann (vgl. u.a. die Zusammenfassung und Fig. 10 in Verbindung mit Sp. 7, Z. 35-63). Als bildge-bende Systeme sind insbesondere Linearbeschleuniger und Röntgen-CT-Gerät (vgl. Fig. 1 bis 9 und Ansprüche 5, 6), sowie noch ergänzend Kernspin-Tomograph (MRI) und Einzelphotonen-Emissions-Computertomograph (SPECT) genannt (vgl. Sp. 7, Z. 55-60). In dieser Schrift werden die Befestigung des Patientenlagerungs-tisches an der Tragsäule und die Befestigung bzw. Arretierung dieses Tisches an den verschiedenen bildgebenden Systemen eingehend behandelt. Die Thematik der elektromagnetischen Beeinflussung der verschiedenen Systeme untereinan-der, sowie möglicher Maßnahmen zu deren Vermeidung, wird in der Druckschrift (1) nicht angesprochen. Demnach können der Druckschrift (1) auch keine Hin-weise auf die beim Gegenstand nach Anspruch 1 vorgenommene spezielle Ge- - 7 - staltung der Abschirmung an der Röntgenangiographieanlage mittels speziell ver-teilter weichmagnetischer Massen entnommen werden. Die Druckschrift (2) beschreibt ein Röntgen-CT-Gerät, das in bekannter Weise ei-nen stationären und einen drehbaren Rahmen enthält. Auf dem drehbaren Rah-men sind die Detektoren und die Röntgenquelle angeordnet. Zur Vorverarbeitung der Detektorsignale befindet sich auf dem drehbaren Rahmen weiter eine entspre-chende elektronische Schaltung. Zur Versorgung der Röntgenquelle und der elekt-ronischen Komponenten weist dieses Gerät eine Hochspannungsleitung auf, über die neben der Versorgungsspannung auch noch der Datenaustausch zwischen dem drehbaren und dem stationären Rahmen erfolgt (vgl. Sp. 3, Z. 39 bis Sp. 4, Z. 17). Zur Abschirmung dieser Hochspannungsleitung vor elektromagnetischer Strahlung sind weiter geeignete Abschirmeinrichtungen vorgesehen, die um den drehbaren Rahmen angeordnet sind (vgl. Patentanspruch 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 31-36). Der Fachmann, ein Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elekt-rotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von bildgebenden dia-gnostischen Systemen, erhält zwar aus der Druckschrift (2) die Anregung, exter-nen elektromagnetischen Störungen durch geeignete Abschirmungen zu begeg-nen. Doch dies wird den Fachmann allenfalls dazu bewegen, die Röntgenangi-ographieanlage vor den magnetischen Feldern der Magnetresonanzanlage durch einen weichmagnetischen Mantel um die bildgebenden Teile zu schützen. Weiter vorausgesetzt, er erkennt, dass dieser weichmagnetische Mantel wiederum Rückwirkungen auf die Magnetresonanzanlage hat, so wird er entsprechend vor-gehen und auch um die Magnetresonanzanlage eine vergleichbare Abschirmung anbringen. Anregungen, diesen Weg zu verlassen und statt dessen dieser Rück-wirkung auf andere Weise zu begegnen, nämlich durch die spezielle Anordnung der Massen des weichmagnetischen Mantels an der Röntgenangiographieanlage in symmetrisch zu deren Drehachse verteilter Form, erhält der Fachmann aus kei-ner der Druckschriften (1) und (2). - 8 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach aus dem bekannt geworde-nen Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 enthalten vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 und sind zusammen mit diesem ebenfalls gewährbar. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr: Franz Dr. Strößner Pr
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