BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 13/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Januar 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 035 321.5-51…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 03 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 11. Oktober 2007 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Prüfung der Anmeldung auf der Grundlage der Patentan-sprüche 3 bis 5 gemäß dem bisherigen Hilfsantrag, eingegangen am 15. Januar 2009 als Patentansprüche 1 bis 3, mit der Maßga-be, dass im neuen Patentanspruch 1 die Worte "unter Beibehal-tung der Ellipsiodform gleichmäßig" gestrichen werden, einer an-zupassenden Beschreibung, und der Zeichnung, Figuren 3 und 4, eingegangen am 28. Juli 2005 als neue Figuren 1 und 2 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.G r ü n d eIDie am 28. Juli 2005 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Elektro-nenblitzgerät mit einem Zoomreflektor" ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 03 B vom 11. Oktober 2007 zurückgewiesen worden. In diesem Be-schluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 eingereichten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruht.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung auf der Grundlage der Patentan-sprüche 3 bis 5 gemäß dem bisherigen Hilfsantrag, eingegangen am 15. Ja-nuar 2009, als neue geltende Patentansprüche 1 bis 3 weiter, mit der Maßgabe, - 3 -dass im geltenden Patentanspruch 1 die Worte "unter Beibehaltung der Ellipsoid-form gleichmäßig" gestrichen werden.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende Patentanspruch 1 lautet:M1 Elektronenblitzgerät mit einer Blitzröhre (1)M2 und einem eine Reflektorschale (19) enthaltenden Ellipsoid-Zoomreflektor,M3a der durch Vergrößern des Öffnungswinkels seiner querseiti-gen Spiegelflächen (5)M3b und durch Verringern des Abstandes der Blitzröhre (1) von seiner ScheitellinieM3c von einer ersten Stellung für Weitwinkelaufnahmen (Weit-winkelstellung) in eine zweite Stellung für Teleaufnahmen (Telestellung) bringbar ist,dadurch gekennzeichnet,M4 dass beim Übergang von der Weitwinkel- in die Telestellung sich gleichzeitig auch der Öffnungswinkel der längsseitigen Spiegelflächen (18) der Reflektorschale (19) vergrößert,M5 dass die Reflektorschale (19) mit zwei Schlitzen (17) verse-hen ist- 4 -M6 und die zwischen den Schlitzen (17) liegenden längsseiti-gen Spiegelflächen (18) aus federndem Material bestehenM7 und durch mechanische Kopplung im Zusammenspiel mit den quer verlaufenden Spiegelflächen (5) und der Blitzröh-re (1) verstellbar sind,M8 wobei der mechanische Antrieb der zwischen den Schlit-zen (17) liegenden längsseitigen Spiegelflächen (18) mit den schwenkbar gelagerten, querseitigen Spiegelflä-chen (5) verbundenM9 und die Schwenkbewegung der Spiegelflächen (5) über ein Gestänge (22) um einen fixen Drehpunkt (20) in eine verti-kale Bewegung eines Schiebers (21) umwandelbar ist, der mit seinen Seitenteilen (23) den Öffnungswinkel der zwi-schen den Schlitzen (17) liegenden, längsseitigen Spiegel-flächen (18) steuert und gleichzeitig die an einer Auflage anliegende Blitzröhre (1) verschiebt.Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 und 3 wird auf den Ak-teninhalt verwiesen.Im Prüfungsverfahren sind die EntgegenhaltungenD1: DE 196 38 095 A1 undD2: US 5 854 949 Ain Betracht gezogen worden.- 5 -Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2008 wurden vom Berichterstatter au-ßerdem noch die DruckschriftenD3: US 4 821 053,D4: DE 27 40 558 A1,D5: DE 198 06 983 A1 undD6: DE 197 32 657 A1in das Verfahren eingeführt.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 03 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2007 aufzuhe-ben und das Patent DE 10 2005 035 321 zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 3 bis 5 gemäß dem bisherigen Hilfsantrag, eingegangen bei Gericht am 15. Januar 2009 als Pa-tentansprüche 1 bis 3, mit der Maßgabe, dass im neuen Patentan-spruch 1 die Worte "unter Beibehaltung der Ellipsoidform gleich-mäßig" gestrichen werden, sowie mit einer anzupassenden Be-schreibung und mit der Zeichnung, Figuren 3 und 4, eingegangen am 28. Juli 2005, als neue Figuren 1 und 2.Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt, § 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beschwerde hat auch insoweit Er-folg, als sie nach Vorlage neuer Patentansprüche zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt führt, § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.- 6 -Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er ist in den am Anmeldetag ein-gereichten Unterlagen offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 geht insbesonde-re auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 5 zurück.Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Abmessungen der Elektronenblitz-geräte bei gleicher Leistung stark zu verringern bzw. bei gleichen Abmessungen die Leistung stark zu erhöhen und den Wirkungsgrad zu verbessern (vgl. Seite 3, 3. Absatz der geltenden Beschreibung vom 12. Dezember 2006).Gegenüber dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik ist der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Elektronenblitz-geräten befasster berufserfahrenem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Optik und Lichttechnik.Aus der Druckschrift D1 ist ein gattungsgemäßes Elektronenblitzgerät (vgl. die Fi-guren 1a und 1b mit Beschreibung) mit einer Blitzröhre (Xe-Röhre Ki) (M1) und ei-nem eine Reflektorschale (vgl. die Figur 1a) enthaltenden Ellipsoid-Zoomreflek-tor (M2) bekannt,der durch Vergrößern des Öffnungswinkels seiner querseitigen Spiegelflächen (Seitenreflektionsplatten HA, von 1 nach 1a verstellt) (M3a)und durch Verringern des Abstandes der Blitzröhre von seiner Scheitellinie (Ki, von 2 nach 2a verstellt) (M3b)von einer ersten Stellung für Weitwinkelaufnahmen in eine zweite Stellung für Te-leaufnahmen bringbar ist (M3c).Weitere Merkmale des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1 sind aus der Druckschrift D1 nicht bekannt und werden dem Fachmann auch nicht nahegelegt.- 7 -Aus der Druckschrift D3 (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung) ist ein Elektro-nenblitzgerät (photographic flash device) mit Zoomreflektor (reflector 12) bekannt, bei dem sich beim Übergang von der Weitwinkel- in die Telestellung der Öffnungs-winkel der längsseitigen Spiegelflächen (reflector 12) vergrößert (Teilmerkmale von M4). Zur Veränderung des Öffnungswinkels (vgl. die Figuren 3 und 4 mit Be-schreibung) ist der Reflektor (12) mit piezoelektrischem Material versehen (sheets 26, 28), durch das bei Anlegen einer Spannung (potential generator 44, leads 34, 36, electrodes 30, 32) die Krümmung des Reflektors verändert wird. Die in den Merkmalen M5 bis M9 des Patentanspruchs 1 beanspruchte spezielle Aus-gestaltung des Reflektors mit zwei Schlitzen, wobei die Spiegelflächen aus federn-dem Material bestehen und ein mechanischer Antrieb mit einem Schieber vorge-sehen ist, sowie die speziell ausgebildeten mechanischen Kopplungen der einzel-nen beweglichen Teile wie auch der längs- und querseitigen Spiegelflächen und der Blitzröhre ist aus der Druckschrift D3 nicht bekannt und werden dem Fach-mann auch nicht nahegelegt.Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab, wobei auch aus ihnen insbesondere kein aus federndem Material bestehender Reflektor und auch keine entsprechend den Merkmalsgruppen M5 bis M9 des Patentan-spruchs 1 beanspruchte spezielle mechanische Ausbildung der Bewegungssteue-rung des Reflektors mit einem Schieber und eine spezielle mechanische Kopplung der Bewegungsvorgänge der Reflektoren und der Blitzröhre bekannt ist oder na-hegelegt wird.Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik eine Zu-rückweisung der Anmeldung nicht begründen.Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung mit dem geltenden Patentanspruch 1 zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurück-zuverweisen. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entschei-- 8 -den. Eine Zurückverweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, nicht mehr beste-hen, aber eine neue Sachprüfung erforderlich ist, weil die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausreichend Gegenstand der Prüfung war (vgl. Busse PatG, 6. Auflage § 79 Rdn. 64 und 65; Schulte PatG, 8. Aufl., § 79 Rdn. 20 bis 22 - je-weils mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall, da die in den nunmehr geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen zusätzlichen Merkma-le M5 bis M9 ersichtlich im bisherigen Prüfungsverfahren noch keine Rolle gespielt haben und dementsprechend auch nicht recherchiert wurden. Da die Recherche insoweit lediglich als vorläufig anzusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei ei-ner somit erforderlichen Nachrecherche bezüglich der Merkmale M5 bis M9 des geltenden Patentanspruchs 1 noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt wird.Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Patentfähigkeit hat der Senat von einer Überarbeitung der übrigen Unterlagen abgesehen, die sinnvoller-weise erst dann erfolgen sollte, wenn ein gewährbarer Hauptanspruch vorliegt.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
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