BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 14/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 052 223.0-35…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Morawekbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 6. November 2006 unter der Bezeichnung "Steuerung eines Magnetresonanz-Tomographen" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 15. Mai 2008.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. November 2007 zurückgewiesen, da der Patentanspruch 9 wegen des unkla-ren Merkmals "Computerprogrammprodukt" nicht gewährbar sei.Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle auf die DruckschriftD1 DE 10 2004 039 680 A1hingewiesen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-tentbegehren mit neuen Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträ-gen 2 bis 7 weiterverfolgt.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 2 bis 5 (Merk-malsgliederung hinzugefügt) lautet, wobei im Merkmal M4 ein doppeltes "der" vor "auf der Maschine" gestrichen wurde:M1 Verfahren zum Steuern eines medizinischen Gerätes (10) zum Ausführen eines Messvorgangs durch das medizinische Gerät (10), mit folgenden Verfahrensschritten:M2 - Erfassen von geräte-spezifischen Parametern und/oder von messungs-spezifischen Parametern,- 3 -M3 - Generieren von Steuerungsparametern anhand der erfass-ten Parameter auf einer Maschine (14) zum Zwecke der Steuerung des medizinischen Gerätes (10),M4 - Mittelbares Steuern des medizinischen Gerätes (10) mittels der auf der Maschine (14) generierten Steuerungsparameter, dadurch gekennzeichnet,M5 dass die Maschine (14) unabhängig und entkoppelt von einer Bedienkonsole des zu steuernden medizinischen Gerä-tes (10) ist.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 weist zusätzlich noch folgen-des Merkmal auf:M6 wobei auf der Maschine (14) ein abstraktes, virtuelles Ge-rät (16) implementiert wird, das das zu steuernde medizini-sche Gerät (10) simuliert, indem das virtuelle Gerät (16) die-selbe Funktionalität bereitstellt, wie das medizinische Ge-rät (10).Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 weist zusätzlich zum Hilfsan-trag 6 noch folgende Merkmale auf:M7 wobei das Verfahren einen Zugriff auf eine Inventar-Daten-bank (DB) umfasst, in der für jedes medizinische Gerät (10) alle Elemente, insbesondere Zubehör und Baugruppen des Gerätes (10), abgelegt sind,M8 so dass die generierten Steuerungsparameter mit Referenz-parametern abgeglichen werden, die in der Inventar-Daten-bank (DB) abgelegt sind.- 4 -Vom Senat wurde in der mündlichen Verhandlung noch die DruckschriftD2 DE 197 07 026 A1in das Verfahren eingeführt.Die Anmelderin hält die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in den beantragten Fassungen für neu und erfinderisch.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 14. November 2007 aufzuhe-ben und das Patent DE 10 2006 052 223 zu erteilen mit den Pa-tentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag,hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß den Hilfsan-trägen 2 bis 4,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsan-trag 5,jeweils eingegangen bei Gericht am 14. Januar 2008,wieter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 6,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 7,im Übrigen mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Of-fenlegungsschrift.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -IIDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die Verfahren der Patentansprüche 1 sind in den Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträ-gen im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Steuern eines medizinischen Gerätes, wobei es sich beispielsweise um einen MR-Tomographen handeln kann. Gemäß der Beschreibung müssen an einem solchen Gerät eine Vielzahl von Konfiguratio-nen und Einstellungen als Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden (siehe OS, Absatz [0004]).Es ist daher Aufgabe der Erfindung, einen Weg aufzuzeigen, mit dem das Vorbe-reiten und Steuern eines medizin-technischen Messgerätes verbessert und insbe-sondere vereinfacht, automatisiert und Orts- bzw. Maschinen-unabhängig ge-macht werden kann (siehe Absatz [0011]).Die neuen Ansprüche ergeben sich aus den ursprünglichen Unterlagen und sind daher zulässig.Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Wissen und Kön-nen des Fachmanns ergibt, hier einem Dipl.-Ingenieur der Fachrichtung Medizin-technik, der auch entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Datenverarbei-tung hat, die zur Steuerung von medizinischen Geräten notwendig sind.- 6 -Im Folgenden wird lediglich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 abgehandelt, der die Erfindung mit den Merkmalsgruppen M1 bis M8 am weitesten einge-schränkt beansprucht und dessen Nichtgewährbarkeit somit auch die Nichtge-währbarkeit der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 6 impliziert.Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 2 mit zugehöriger Beschrei-bung) ist ein Verfahren zum Steuern von medizinischen Geräten 11A, B, C zum Ausführen eines Messvorgangs durch die medizinischen Geräte bekannt (M1), mit folgenden Verfahrensschritten:Erfassen von geräte-spezifischen Parametern und von messungs-spezifischen Parametern (siehe Absatz [0022]: Patientenparameter, Mess-Sequenzen) (M2),Generieren von Steuerungsparametern anhand der erfassten Parameter auf Ma-schinen (siehe die PCs in Fig. 2, in der Beschreibung als Bedienkonsolen 13 be-zeichnet) zum Zwecke der Steuerung der medizinische Geräte (M3),Mittelbares Steuern der medizinischen Geräte mittels der auf den Maschinen 13 generierten Steuerungsparameter (siehe Absatz [0023]: Messprotokolle) (M4), wo-beidie Maschinen 13 unabhängig und entkoppelt von Bedienkonsolen sind, die zwangsläufig an den Messsteuerrechnern 19, 21 der zu steuernden medizinischen Geräte vorhanden sind (M5), wie es sich z. B. aus Fig. 1 zum Stand der Technik ergibt.Gemäß Merkmalsgruppe M6 wird beansprucht, dass auf den Maschinen ein ab-straktes, virtuelles Gerät implementiert wird, das das zu steuernde medizinische Gerät simuliert, indem das virtuelle Gerät dieselbe Funktionalität bereitstellt, wie das medizinische Gerät. Dabei sind die Maschinen insbesondere Computer (siehe Absatz [0022]), die zur Steuerung der medizinischen Geräte (siehe M3) die Funk-tionalität der medizinischen Geräte bereitstellen sollen. Da auf den Maschinen (Computern 13) gemäß der Druckschrift D1 die Messprogramme der Messsteuer-rechner 19, 21 der medizinischen Geräte 11A, B, C implementiert sind (siehe Ab-- 7 -satz [0022]: "Dazu wird beispielsweise eine Bedienoberfläche des Messpro-gramms des Messsteuerrechners 19 auf seiner Bedienkonsole 13 geöffnet.") und damit auf den Computern 13 auch die Funktionalität der medizinischen Geräte be-reitgestellt wird, ist somit auch im Sinne der Anmeldung ein "virtuelles Gerät" zur "Simulation" des medizinischen Gerätes implementiert.Für den Fachmann ist klar, dass diese Programme die Elemente der einzelnen verschiedenen Messgeräte (siehe Absatz [0021]: MRT, CT, PET, SPECT) berück-sichtigen müssen und aufgrund seines Fachwissens über Steuerprogramme zur Bedienung von medizinischen Geräten ist ihm als einfache Maßnahme geläufig, dazu z. B. auf eine "Inventar-Datenbank" zugreifen, die die Elemente der medizini-schen Geräte umfasst (M7).Dabei gemäß Merkmalsgruppe M8 ferner die so generierten Steuerungsparameter mit Referenzparametern abzugleichen, wobei diese Referenzparameter zwangs-läufig gespeichert sein müssen und somit in einer Datenbank abgelegt sind, ist für den Fachmann insbesondere bei medizinischen Systemen eine selbstverständli-che Maßnahme, um z. B. Eingabedaten auf Plausibilität zu überprüfen und um Fehleinstellungen der Geräte, die zu Schädigungen am Patienten führen könnten, zu vermeiden.Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 und damit auch die Verfahren gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 6 beruhen so-mit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 8 -Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 in den beantragten Fassungen fal-len aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche und die nebengeord-nete Patentansprüche in den verschiedenen Anspruchsfassungen (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek BernhartPü
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